BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die am Tag vor Beginn der Hauptverhandlung und nochmals am ersten Tag der Haupt-verhandlung gestellten Antr344ge auf Aussetzung der Hauptver-handlung zur374ckgewiesen. Zwar hat die Verteidigung insoweit zu-treffend darauf hingewiesen, dass bei Beginn der Hauptverhand-lung die wesentliche Beweislage bekannt sein muss, damit der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten und auch entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich zum Tatvorwurf einl344sst. Vorliegend waren jedoch entscheidende Indizien f374r die T344terschaft des Angeklagten bereits bei der Ent-scheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens am 4. Sep-tember 2006, somit mehr als zwei Monate vor Beginn der Haupt-verhandlung, bekannt. Diese Beweislage verst344rkte sich zwar - 3 - durch die nach und nach eintreffenden Gutachten, was aber keine ersichtliche 304nderung der Verteidigungsstrategie mit sich bringen musste. Insoweit hat die Revision auch nichts Entsprechendes vorgetragen. Vielmehr war das Landgericht gehalten, dem Grund-satz der Prozessbeschleunigung gerade in Haftsachen Rechnung zu tragen und nicht mit dem Beginn der Hauptverhandlung zuzu-warten, bis auch die letzte Untersuchung und Ermittlungshandlung abgeschlossen war. Wenn sich insoweit w344hrend der Hauptver-handlung eine 374berraschende Entwicklung oder eine wesentliche 304nderung der Beweislage ergeben h344tte, w344re es der Verteidi-gung jederzeit m366glich gewesen, eine Unterbrechung zu beantra-gen, um das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Schlie337lich stand es dem Angeklagten offen, jederzeit bis zu seinem letzten Wort sich zu dem Tatvorwurf einzulassen oder sich entsprechend zu verteidigen. Soweit die Revision r374gt, der Tatrichter habe nicht in ausreichen-der Weise die M366glichkeit ausgeschlossen, dass die T366tung der Ehefrau die Folge einer Kurzschlusshandlung des Angeklagten gewesen sein k366nnte, weshalb die Verurteilung wegen aus Hab-gier begangenen Mordes rechtlich fehlerhaft sei, bleibt ihr der Er-folg versagt. Die Schwurgerichtskammer hat sich ausf374hrlich mit der Frage befasst, ob es in der Tatnacht erstmals zu einem hefti-gen Streit der Eheleute 374ber die m366gliche Trennung gekommen sei und die get366tete Ehefrau den Angeklagten erstmals mit kon-kreten Auszugsabsichten konfrontiert h344tte; hierf374r konnte das Ge-richt aber keine Hinweise feststellen. Vielmehr hatte die Ehefrau gerade nach dem f374r alle anstrengenden Tag gegen374ber der Zeu-gin P. angek374ndigt, bald ins Bett gehen zu wollen, sodass ei- - 4 - ne Konfliktbereitschaft bei ihr in diesem Zeitpunkt eher fehlte. Hin-zu kommt, dass nach den Feststellungen der Kammer die im Haus befindlichen Kinder einen Streit der Eheleute wohl bemerkt h344tten, was aber nicht der Fall war. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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