BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2011 wird als unbegründet verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsf ehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Die Schriftsätze der Revision vom 5. und vom 8. Juli 2011 lagen vor. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der S e- nat: 1. Die Urteilsfeststellungen und der Schuldspruch werden von der auf dem Gest ändnis der Angeklagten beruhenden Beweiswürdigung des Landg e- richts getragen. Zwar hat das Landgericht nicht die Feststellung getroffen, dass es sich bei den dem Betriebsausgabenabzug und der Geltendmachung von Vorsteuer zugrunde gelegten Aufträ gen um Schei ngeschäfte i.S.d. § 41 Abs. 2 AO gehandelt hat. Solches lag freilich nach den im Urteil mitgeteilten Umständen nahe; auch ist das Tatgericht nicht gehalten , Behauptungen eines Angeklagten (etwa im Rahmen eines auf der Grundlage einer Verständigung abgegeb enen Geständnisses) als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn hinre i- chende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen (vgl. BGH, - 3 - Be schluss vom 16. November 2010 - 1 StR 502/10 Rn. 12 ) . Der Senat kann hier jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr ünde entnehmen, dass im Jahr 2002 - wie die Ange klagte wusste - aus Gutachtenaufträgen weder eine Leistung bezogen wurde , noch eine Zahlung hierfür erfolgte, was die Gelten d- machung der Betriebsausgaben oder der Vorsteuer hätte rechtfertigen können. Die Ang 2 . Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angek Steuerfachgehilfin und damit in steuerlichen Angelegenheiten hinreichend sachkundige Angeklagte (UA S. 9) auch nicht behauptet, obwohl sie die g e- winnmindernde Berücksichtigung der Gutachtenkosten eingeräumt hat (UA S. 8) und zum Zeitpunkt der Einreichung der unrichtigen Körperschaftsteuer - und Gewerbesteuererklärungen im Jahr 2006 die steuerlichen Verhältnisse der von ihr geleiteten Firmen se it dem Jahr 2002 gekannt hatte. Bereits die Anna h- e- gen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass in den Folgejahren überhaupt Gewinne erzielt worden sind, die durch einen dann möglichen Betriebsausgabenabzug hätten vermi n- dert werden können. Solches liegt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse der Angekla gten (UA S. 2 ff.) auch fern. Eine Aufklärungsrüge hat die Revision nicht erhoben. - 4 - einer Vorbe sprechung nach § 202a StPO informell getroffenen, verfahrensve r- kürzenden Ver (UA S. 9), gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörteru n- gen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl . Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können - bei gründlicher Vorbere i- tung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts - im Ei n- zelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in A ussicht gestellte Strafober - oder - untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair - trial - Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entsteh en (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 St R 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 St R 354/10 ; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahre ns obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenomm e- ne Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, - 5 - die dies auch nicht mit einer Verfahrensrü ge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren. Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger
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