BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/07 vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten Dr. H. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung in zwei F344l-len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte - meist in Zusammenarbeit mit dem Mitangeklagten M. - in den Jahren 1995 und 1996 insge-samt 132 total gef344lschte 204Certificati di Deposito der Banco di Roma223 (Inhaber-schuldverschreibungen) mit einem Nennwert von jeweils 1 Milliarde italienischer Lire verschafft und - 374berwiegend mit dem vergeblichen Versuch, sie zu belei-hen - in den Verkehr gebracht (247 146 Abs. 1 Nr. 3, 247 151 Nr. 1 StGB). 1 Der Beschwerdef374hrer erhebt verschiedene Verfahrensr374gen und die Sachr374ge. Diesen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 20. August 2007 dargelegten Gr374nden der Erfolg versagt (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Der n344heren Er366rterung bedarf nur die Beanstandung, die Hauptver-handlung sei zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten fortgef374hrt und zu Ende gebracht worden (Versto337 gegen 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 230 Abs. 1, 247 231 StPO). 3 a) Der R374ge liegt Folgendes zugrunde: 4 Die Hauptverhandlung hatte am 9. Februar 2005 begonnen und bis zum 33. Verhandlungstag am 6. Juli 2006 mit den Angeklagten stattgefunden. Der Angeklagte Dr. H. hatte Gelegenheit, sich zu seinen pers366nlichen Verh344lt-nissen und zur Sache zu 344u337ern. Am 34. Verhandlungstag, dem 27. Juli 2006, erschien der Angeklagte Dr. H. nicht. Er war in der Schweiz verhaftet wor-den. Die Strafkammer setzte die Hauptverhandlung an diesem, sowie an den folgenden acht Verhandlungstagen bis zur Urteilsfindung am 15. November 2006 gem344337 247 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten Dr. H. - ab dem 22. August 2006 auch ohne den Mitangeklagten M. , der dies mit der Re-vision allerdings nicht beanstandet hat - fort. 5 Die Lebensgef344hrtin des Angeklagten, die bei der Fluggesellschaft S. arbeitet, hatte f374r sie beide sowie f374r ihre gemeinsame Tochter Freifl374ge von Z374rich nach Bangkok gebucht, mit Reiseantritt am 14. Juli 2006 und R374ckflug nach einer Woche (19./20. Juli 2006). F374r den 21./22. Juli 2006 war zusammen mit Freunden eine Fahrt zum Opernbesuch (Carmen) in Verona angesetzt. 6 Bei der Ausreisekontrolle auf dem Flughafen Z374rich wurde der Angeklag-te am 14. Juli 2006 um 20.45 Uhr festgenommen, da er in der Schweiz - wegen Geldf344lschung - zur Fahndung ausgeschrieben war. Mit haftrichterlicher Verf374-gung vom 17. Juli 2006 - 17.00 Uhr - wurde er in Untersuchungshaft genom-men. 7 - 4 - Der Haftanordnung in der Schweiz liegt der Vorwurf zugrunde, Dr. H. habe zusammen mit seinem 204Komplizen223 W. , nach Kon-toer366ffnung am 27./28. April 2002 auf dessen Namen bei der Bank Ho. , am 29. April 2002 einen von weiteren 204Komplizen223 gef344lschten Scheck 374ber 6,8 Millionen US-$ eingereicht und zusammen mit W. die Auszahlung von 800.000,-- CHF, erreicht, um die die Bank gesch344digt ist, darunter ein vom An-geklagten Dr. H. quittierter Barbezug in H366he von 530.000,-- CHF. Bei der anschlie337enden Flucht des W. und beim Wegschaffen von Deliktsgut, einem Rolls Royce im Wert von 230.000,-- CHF, soll Dr. H. W. unterst374tzt haben. Er besorgte - so der Vorwurf - W. dazu diverse gef344lschte italienische Reisepapiere lautend auf den Namen Ha. . 8 Der dringende Tatverdacht beruhte vor allem auf den Angaben des seit November 2005 in der Schweiz verhafteten Mitt344ters W. , der den Angeklagten in Vernehmungen vom 2. und 3. Februar 2006 204massiv belastete223. Gest374tzt wurde der Haftbefehl insbesondere auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, da 204der Angeklagte 374ber keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verf374gt, obwohl er angibt, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit 25 Jahren bei seiner Freundin und den zwei gemeinsamen Kindern in Basel befindet, weshalb die ernsthafte Gefahr bestehe, er k366nnte sich - im Falle einer Freilassung - den Strafverfolgungsbeh366rden nicht mehr zur Verf374gung halten, zumal dem mehr-fach vorbestraften Angeschuldigten eine empfindliche Strafe droht und fraglich ist, ob daf374r der bedingte Strafvollzug gew344hrt w374rde223. 9 Die Dauer der Untersuchungshaft wurde in der haftrichterlichen Verf374-gung 204einstweilen223 auf einen Monat begrenzt - 204wobei der Staatsanwaltschaft offen steht, ein Gesuch um Verl344ngerung der Untersuchungshaft zu stellen223 -, da 204 W. schon im November 2005 verhaftet wurde, der Angeschul- 10 - 5 - digte bereits im Herbst 2003 mehrere Wochen in Untersuchungshaft verbracht hat223 und 204die Staatsanwaltschaft Z374rich-Sihl dem Angeschuldigten eine Vorla-dung f374r einen mit dem Verteidiger abgesprochenen Einvernahmetermin am 18. August 2006 zugestellt hat, woraus der Schluss gezogen werden muss, dass sie davon ausging, der Angeschuldigte werde sich zur Verf374gung halten223. 334ber die Verhaftung des Angeklagten Dr. H. informierte der Verteidi-ger die Strafkammer erst am Nachmittag des 24. Juli 2006. An einer fr374heren Unterrichtung, etwa w344hrend eines Telefongespr344chs am 21. Juli 2006 mit dem Berichterstatter der Strafkammer in Stuttgart wegen einer in Rom f374r den 28. Juli 2006 anberaumten kommissarischen Zeugenvernehmung, sah sich der Verteidiger mangels Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht gehin-dert, da 204ich um die Verletzung des 247 203 StGB f374rchtete und die Verhaftung in anderer Sache als etwaige Belastungstatsache nicht ausschlie337en konnte223. Die Schweigepflichtentbindung erreichte den Verteidiger am 24. Juli 2006 um 16.25 Uhr. 11 Sofort von der Strafkammer eingeleitete Bem374hungen, den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit ihm aus der Schweiz nach Stuttgart 374berstellt zu bekommen, scheiterten. Schon am 25. Juli 2006 erhielt der Be-richterstatter per E-Mail von der Schweizer Staatsanw344ltin Sch. fol-genden Bescheid: 12 204Ich habe mich mit Herrn R. [der sachbearbeitende Staatsanwalt] besprochen, es ist so, dass wir den Angeschuldigten H. nicht an Deutschland ausliefern k366nnen und ihn auch nicht f374r die Verhandlung 204ausleihen223 k366nnen. Herr H. war lange Zeit ausgeschrieben und konnte erst gerade jetzt verhaftet werden. Da H. deutscher Staatsangeh366riger ist, besteht Fluchtgefahr. Diese wird dadurch vergr366337ert, dass H. mit ei-ner empfindlichen, wahrscheinlich mehrj344hrigen Freiheitsstrafe zu rech-nen hat. Ihre Verhandlung vom 27. Juli 2006 muss daher in Abwesen-heit des Angeschuldigten erfolgen. - 6 - Es tut mir leid, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu k366nnen223. Am 23. August 2006 teilte Staatsanwalt R. von der Staatsanwalt-schaft Z374rich-Sihl dem Berichterstatter fernm374ndlich mit, dass die Untersu-chungshaft bis mindestens 12. September 2006 fortdauern werde. Eine Ankla-geschrift habe bislang nicht gefertigt werden k366nnen, da die Dr. H. zur Last gelegten Taten insbesondere - 204mafi366s gepr344gte223 - Bez374ge nach Spanien und Italien aufwiesen und deshalb die Ermittlungen umfangreich und schwierig sei-en. Mit einem Beginn des Hauptverfahrens sei im Verlauf des Jahres 2006 des-halb nicht mehr zu rechnen. Am 18. September 2006 erg344nzte Staatsanwalt R. dies dahingehend, dass die Haft nunmehr mindestens bis zum 11. Ok-tober 2006 andauere. Mit einem Abschluss des Verfahrens in der Schweiz k366n-ne in absehbarer Zeit eher nicht gerechnet werden. Realistischerweise k366nne allenfalls davon ausgegangen werden, dass am Ende des Jahres 2006 eine Anklageschrift gegen Dr. H. vorliege. 13 Die Strafkammer des Landgerichts Stuttgart beschloss am 27. Juli 2006, die Hauptverhandlung gem344337 247 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortzu-setzen. Daran hielt sie in der Folgezeit fest, auch nach einer am 4. Oktober 2006 zu Protokoll erhobenen und am 7. November 2006 erg344nzten Gegenvor-stellung des Verteidigers des Angeklagten mit Beschluss vom 7. November 2006. 14 Das Fernbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen ihn sei - so die Strafkammer - eigenm344chtig. Er habe, als er sich sp344testens am 14. Juli 2006 in die Schweiz begab, gewusst, dass gegen ihn in der Schweiz wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs und anderer Delikte er-mittelt werde. Bei deren Gewicht liege es auf der Hand, dass er als in der Schweiz wohnsitzlose Person verhaftet werden w374rde, wenn sein Aufenthalt in 15 - 7 - der Schweiz den dortigen Strafverfolgungsbeh366rden bekannt werden sollte. Der Angeklagte habe aber selbst daf374r gesorgt, dass sein Aufenthalt in Z374rich be-kannt werde, als er versucht habe, vom Z374richer Flughafen aus nach Bangkok auszureisen. Dadurch habe er sichergestellt, dass er vor der Ausreise einer Passkontrolle unterzogen werden w374rde, was dann zu seiner Festnahme ge-f374hrt habe. Daraus ergebe sich, dass die Ursache des Fernbleibens des Ange-klagten ausschlie337lich im alleinigen Verantwortungsbereich des Angeklagten liegt. Die Strafkammer brauche deshalb nicht zu entscheiden, ob der Angeklag-te Dr. H. mit diesem Verhalten seine Festnahme mit dem Ziel provoziert hat, im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der seit 18 Monaten andauern-den Hauptverhandlung zu erzwingen. b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortset-zung der Hauptverhandlung - eigenm344chtig - ausgeblieben (247 231 Abs. 2 StPO) ist nach freibeweislicher (BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ 1999, 418) 334berpr374fung nicht ersch374ttert worden und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 16 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt (247 230 Abs. 1 StPO); der erschienene Angeklagte darf sich aus der Hauptverhandlung nicht entfernen (247 231 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies dient der Gew344hrleistung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in jeder Phase der Hauptverhandlung. Zur Sicherung der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, ist der Ange-klagte im Gegenzug zur Teilnahme an der Hauptverhandlung grunds344tzlich verpflichtet und kann dazu auch gezwungen werden (247 230 Abs. 2, 247 231 Abs. 1 Satz 2, 247 112 StPO; ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter muss vorgef374hrt werden, auch wenn er lieber 204in Ruhe Mittagessen m366chte223, BGH NStZ 1993, 446). Ein Angeklagter, der sich der Hauptverhandlung ent- 17 - 8 - zieht, hat zwar im Grunde seinen Anspruch auf Geh366r verwirkt (zur Verwirkung vgl. Schmidt-A337mann in Maunz/D374rig, GG 50. Lfg. Art. 103 Abs. 1 Rdn. 18, 83). Wegen der besonderen Bedeutung des Rechts auf Geh366r als Vorausset-zung f374r ein faires rechtsstaatliches Verfahren tr344gt die Strafprozessordnung diesem Gedanken der Verwirkung allerdings nur unter den Voraussetzungen des 247 231 Abs. 2 StPO sowie des - hier nicht in Frage stehenden - 247 231a StPO (und bei Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung wegen Unge-b374hr - 247 177 GVG -) Rechnung. Gem344337 247 231 Abs. 2 StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten zu Ende gef374hrt werden, wenn er sich aus dieser entfernt oder zu einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, sofern er 374ber die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht f374r erforderlich erachtet. 334ber den blo337en Wortlaut hinaus muss der Angeklagte dabei seine Pflicht zum Verbleiben oder Wiedererscheinen eigenm344chtig ver-letzt haben, denn bei gen374gender Entschuldigung kann sein Erscheinen auch sonst nicht erzwungen werden (vgl. 247 230 Abs. 2 StPO). Eigenm344chtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgr374nde wis-sentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht gen374gt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 24). Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie noch von der fr374heren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den 204Gang der Rechtspflege223 zu st366ren oder ihm 204entgegenzutreten223 (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.). Eigenm344chtig einem Fortsetzungstermin fern bleibt da-nach auch der Angeklagte, der sich schon vor dem angesetzten Termin wis-sentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die f374r ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko ver-bunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein. Dem eigenm344chtigen Ausbleiben im Sinne von 247 231 Abs. 2 18 - 9 - StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt 247 231a StPO - in einen seine Verhandlungsf344higkeit aus-schlie337enden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.). Dem ist die Situation vergleichbar, wenn ein Angeklagter w344hrend einer laufenden Haupt-verhandlung in Deutschland im Ausland vors344tzlich eine Straftat von Gewicht begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss. Anders als bei einer Inhaftierung in anderer Sache in Deutschland (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 295) steht dann ein Zugriff auf den Angeklagten nicht in der Macht der deutschen Strafverfolgungsorgane. Gelingt die 334berstellung des Angeklag-ten aus dem Ausland zur rechtzeitigen Fortsetzung der Hauptverhandlung in Deutschland nicht, so dass das Verfahren gegen ihn ausgesetzt werden muss, dann hat der Angeklagte durch die Begehung der Straftat hierzu direkt vors344tz-lich die Ursache gesetzt. Darauf, dass sich das mit der vors344tzlichen Straftat bewusst eingegangene Risiko der Festnahme und in der Folge der Unm366glich-keit der Teilnahme des Angeklagten an der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Deutschland dann auch tats344chlich realisiert, muss sich der direkte Vorsatz nicht beziehen. Auch der Angeklagte, der darauf vertraut, seine (Auslands-)Tat werde nicht entdeckt oder er k366nne rechtzeitig fliehen, setzt das Verhaftungsri-siko wissentlich im Sinne von 247 231 Abs. 2 StPO. Der Absicht der Verfahrens-sabotage bedarf es - wie oben ausgef374hrt - nicht. Nichts anderes kann gelten, wenn ein in Deutschland vor Gericht stehender Angeklagter, der schon fr374her eine Straftat entsprechenden Gewichts im Ausland begangen hat, wegen der er - wie er wei337 - auch mit seiner Verhaftung im Land des Tatorts rechnen muss, sich w344hrend des Laufs der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung ohne Not in jenes Land und dort in eine Situation mit hohem Verhaftungsrisiko begibt. So liegt der Fall hier. 19 - 10 - Am 19. Oktober 2001 war der Angeklagte wieder auf freien Fu337 gekom-men. Die Vollstreckung der Reststrafe der aus den Verurteilungen des Landge-richts T374bingen vom 10. November 1998 wegen Wertpapierf344lschung (zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und des Landgerichts Mannheim we-gen Geldf344lschung (drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten war f374r die Dauer von drei Jahren zur Bew344hrung ausgesetzt worden. Der - auch nach Schweizer Recht vorbestrafte - Angeklagte hat dann im April 2002 zusammen mit seinem 204Komplizen223 W. - so der Vorwurf - in der Schweiz eine schwerwiegende Betrugsstraftat mit Urkundenf344lschung begangen. Er war deswegen im Jahre 2003 in der Schweiz auch schon verhaftet und etwa sechs Wochen lang in Un-tersuchungshaft genommen worden. Zumindest in diesem Zusammenhang war er in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt, waren also Fingerabdr374cke von ihm genommen worden. Sein mutma337licher Mitt344ter W. war im November 2005 in der Schweiz festgenommen worden. Anfang Februar 2006 hatte dieser den Angeklagten Dr. H. den Schweizer Ermitt-lungsbeh366rden gegen374ber schwer belastet, wie dem Angeklagten Mitte des Jahres 2006 bekannt war. Zum einen hatte der Angeklagte engen Kontakt zu seinem Schweizer Verteidiger im dortigen Verfahren. Zum anderen wurde dem in der Schweiz angeschuldigten Angeklagten in der Hafteinvernahme vom 16. Juli 2006 dies auch unwidersprochen vorgehalten: 20 204Nach Kenntnisnahme von W. s Verhaftung lie337en Sie durch Ihren Anwalt ausrichten, dass vor Ende August bzw. September kein Einver-nahmetermin m366glich w344re. Weshalb das?223 Darauf erkl344rte der Angeklagte: 21 204Ich sprach dem Herrn Sc. , dass ich ab dem 20. Juli 2006 zur Verf374-gung stehen w374rde.223 - 11 - Damit wird ersichtlich auf die Gespr344che des Schweizer Verteidigers des Angeklagten mit dem ermittelnden Staatsanwalt in Z374rich in der zweiten Juni-h344lfte 2006 angespielt. 22 Vor diesem Hintergrund musste der Angeklagte jedenfalls seit Juni 2006 damit rechnen und hat auch damit gerechnet, dass ihm nunmehr bei einer Ein-reise in die Schweiz im Falle seiner Identifizierung die erneute Verhaftung droht. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte, wie er vortr344gt, fr374her zu-weilen unbehelligt in der Schweiz aufhielt, auch um der Vernehmung eines Zeugen beizuwohnen, dass er immer wieder bei seiner Lebensgef344hrtin an de-ren Wohnsitz in Basel weilte, dass er Flugreisen von Z374rich aus antrat, im M344rz 2005 und schlie337lich noch nach Johannisburg zum Besuch von Namibia Ende April/Anfang Mai 2006. 23 Einen Wohnsitz hatte der Angeklagte in der Schweiz nicht. Bei seiner Festnahme nannte er laut Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Z374rich vom 14. Juli 2006 als Heimatadresse vielmehr Haus Wo. in D- , ca. 40 km von Basel entfernt (laut Homepage der Gemeinde B. ). Bei seiner Hafteinvernahme am 16. Juli 2006 erkl344rte er ausdr374cklich, dass er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat. Dass der Angeklagte seinen dau-ernden Aufenthalt eben nicht - wie noch im Schriftsatz des Beschwerdef374hrers vom 6. November 2007 behauptet - bei seiner Lebensgef344hrtin C. und den zwei gemeinsamen Kindern in der Bi. stra337e in Ba. w344hlte, sondern diesen zwar nahe, aber in Deutschland nahm, spricht nicht f374r sein Vertauen auf dauerhafte Freiheit in der Schweiz. Der Angeklagte wurde auch nicht unter der Anschrift seiner Lebensgef344hrtin unmittelbar zu dem 374ber den Schweizer Verteidiger in der zweiten Junih344lfte vereinbarten Anh366rungs-terminen am 18. August und 20. September 2006 zur Staatsanwaltschaft Z374- 24 - 12 - rich-Sihl geladen, sondern - mangels einer ladungsf344higen Anschrift des Ange-klagten in der Schweiz - nur 374ber diese. Die Gespr344che des Schweizer Verteidigers am 22. und 27. Juni 2006 zur Vereinbarung der - hinausgeschobenen - Einvernahmetermine bewerteten die Ermittlungsbeamten in der Schweiz, wie sich aus dem Vorhalt an den Ange-klagten in der Hafteinvernahme am 16. Juli 2006 ergibt, als Hinhaltetaktik, nachdem die Verhaftung des mutma337lichen Mitt344ters W. bekannt geworden war. Die Fragen des Verteidigers an den ermittelnden Staatsanwalt nach einer beabsichtigten Verhaftung - auf die ein erfahrener Ver-teidiger niemals eine offene Antwort erwarten durfte - konnten in diesem Zu-sammenhang nur kontraproduktiv wirken. Sie deuteten darauf hin, dass eine wirkliche Bereitschaft, sich dem Verfahren in der Schweiz freiwillig zu stellen, nicht besteht. 25 Vor diesem Hintergrund lag es f374r den - strafprozessual erfahrenen - An-geklagten sehr nahe, dass die Schweizer Ermittlungsbeh366rden, nach der Ver-haftung des W. , nun - ab der zweiten Junih344lfte 2006 - ernsthaft versuchen w374rden, auch seiner - des Dr. H. - in der Schweiz hab-haft zu werden. Denn eine Auslieferung aus Deutschland kam nicht in Betracht (Art. 16 Abs. 2 GG). 26 Beim Antritt der Flugreise nach Bangkok am 14. Juli 2006 war dann in Anbetracht der damit verbundenen Sicherheits374berpr374fungen die Identifizierung des Angeklagten auf dem Flughafen Z374rich sicher und - womit er rechnen musste und auch rechnete - dann auch seine Festnahme nahe liegend. Der Angeklagte wurde - von ihm deshalb auch nicht unerwartet - am 14. Juli 2006 um 20.45 Uhr bei der Ausreisekontrolle aufgrund seiner Ausschreibung in Ripol (Recherches informatis351es de la police) nach Fingerabdruckvergleich in Swiss- 27 - 13 - Afis (Automated fingerprint identification System des Schweizerischen Bundes-amts f374r Polizei) als zur Festnahme ausgeschriebene Person erkannt, anhand seines Passes identifiziert, anschlie337end festgenommen und am 17. Juli 2006 in Schweizer Untersuchungshaft genommen, in der er jedenfalls bis zur Urteils-verk374ndung in dieser Sache am 15. November 2006 ununterbrochen verblieb. Damit hat sich der Angeklagte eigenm344chtig der Teilnahme an der Fort-setzung der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung in Stuttgart entzogen. Die Hauptverhandlung konnte in seiner Abwesenheit fort- und zu Ende gef374hrt wer-den. Der Angeklagte hatte Gelegenheit gehabt, sich zu seinen pers366nlichen Verh344ltnissen und zur Sache zu 344u337ern. Dass die Anwesenheit des Angeklag-ten im weiteren Verfahren nicht erforderlich war, hat die Strafkammer ermes-sensfehlerfrei bejaht. 28 Die R374ge eines Versto337es gegen 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 230 Abs. 1, 247 231 StPO ist deshalb jedenfalls unbegr374ndet. 29 Darauf, ob es der Angeklagte auf die Behinderung des Verfahrens, auf dessen Boykott abgesehen hatte, kommt es - wie oben dargelegt - nicht an. Allerdings spricht einiges daf374r, dass es der Angeklagte unter geschickter In-szenierung der entsprechenden Rahmenbedingungen im Juni 2006 zur Ver-schleierung seiner wahren Absicht darauf angelegt hatte, mit einer provozierten Inhaftierung in der Schweiz eine Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn in Stuttgart zu erreichen. Am 19. Juni 2006 waren die Flugscheine nach Bang-kok ausgestellt worden, am 22. und 27. Juni 2006 fanden die Gespr344che des Schweizer Verteidigers mit dem Staatsanwalt in Z374rich statt, die diesen hellh366-rig machen mussten und ihn - unter diesen Voraussetzungen - dann auch hell-h366rig machen sollten. Vom 29. Juni 2006 datiert die Rechnung f374r die Musikrei-se nach Verona. Damals neigte sich das Stuttgarter Verfahren nach nahezu 30 - 14 - eineinhalb Jahren Verhandlungsdauer ihrem Ende entgegen. Der Angeklagte musste angesichts des Gewichts der Tatvorw374rfe immer noch mit der Verurtei-lung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe rechnen, trotz der 374ber zehn Jahre zur374ckliegenden Tatzeit und der konventionswidrigen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverz366gerung, die die Strafkammer bei der Strafzumessung dann auch angemessen ber374cksichtigte. Bereits die Anklageerhebung erfolgte - auch unter Ber374cksichtigung der Komplexit344t des Sachverhalts und des Um-fangs der internationalen Verflechtungen - schon sp344t am 18. Dezember 2000 (mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2000). Die Hauptverhandlung konnte dann aber nach mehr als vier weiteren Jahren sogar erst am 9. Februar 2005 begonnen werden. Der Angeklagte hatte das nicht zu vertreten. Die Ursache lag vielmehr in der 334berlastung der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Stuttgart, die - wie dem Senat bekannt ist - 374berproportional unter Personalk374r-zungen zu leiden hatten. Verfahren, in denen keine Untersuchungshaft vollzo-gen wird und in denen keine verfahrensabk374rzende Absprache zustande kommt, k366nnen nicht mehr in angemessener Zeit begonnen und abgeschlossen werden. Daher h344tte der Angeklagte nach einer Aussetzung des gegen ihn ge-richteten Verfahrens schon deshalb - ganz abgesehen von der Haft in der Schweiz - nicht mit einem baldigen Neubeginn der Hauptverhandlung in Stutt-gart und nicht mehr mit einem wirklich belastenden Ausgang dieses Verfahrens rechnen m374ssen. Demgegen374ber war der Gegenstand des Verfahrens in der Schweiz vergleichsweise neu. In diesem Verfahren musste er auf jeden Fall noch mit ernsthafter Verfolgung rechnen, sei es in der Schweiz oder in Deutsch-land (247 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Sich diesem - zun344chst - auszuliefern, um - 15 - dem 344lteren deutschen Verfahren - scheinbar unfreiwillig und praktisch endg374l-tig - zu entgehen, lag deshalb nahe. Im Schweizer Verfahren hat der Angeklag-te, wie der Beschwerdef374hrer in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 mit-geteilt hat, inzwischen seine Entlassung gegen Stellung einer Kaution erreicht. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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