BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/07 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung hier: Antrag auf rechtliches Geh366r - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 zur374ckzuver-setzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. 2. Damit hat sich der Antrag auf die Anordnung von Vollstre-ckungsaufschub erledigt. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung vom 7. November 2007 keinen tats344chlichen Verfahrensstoff ber374cksich-tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen k366nnen. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvor-trag dar, f374r dessen W374rdigung nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens kein Raum ist. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 2 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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