BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/10 vom 14. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ AO 247 370 Abs. 1 Nr. 1 Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollst344ndiger Angaben entf344llt nicht des-halb, weil den zust344ndigen Finanzbeh366rden alle f374r die Steuerfestsetzung be-deutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem s344mtliche Beweismittel (247 90 AO) bekannt und verf374gbar waren. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 - Landgericht M374n-chen I in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 26. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte hat als im Einkauf t344tiger Angestellter der Firma P. f374r diese Elektronik-bauteile aus dem europ344ischen Ausland 374ber eine Gruppe von Personen ein-gekauft, deren in Deutschland ans344ssige Firmen nur zum Zweck der Erlangung unberechtigter Vorsteuerabz374ge zwischengeschaltet waren. In Kenntnis dieser Umst344nde und im Wissen, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht bestand, gab der Angeklagte Eingangsrechnungen mit gesondert ausgewiese-ner Umsatzsteuer an die Buchhaltung der Firma P. zum Zwecke der Verbuchung und Vornahme des Vorsteuerabzugs weiter. F374r Rechnungen da-tierend zwischen 1. August 2003 und 30. September 2004 wurden so f374r die P. vierzehn falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die erste davon ging am 16. Oktober 2003 beim zust344ndigen Finanzamt ein. Insgesamt wurde so Umsatzsteuer in H366he von rund 5,18 Mio. Euro hinterzogen. 1 Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vierzehn F344llen zu vier Jahren und neun Monaten Ge- 2 - 4 - samtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). Der n344heren Ausf374hrung bedarf lediglich Folgendes: 3 I. Die Revision r374gt eine Verletzung von 247 244 Abs. 3 StPO wegen der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2 (nachfolgend 1.). Dies bleibt im Ergebnis erfolglos. Zwar zeigt die Revision insoweit Rechtsfehler auf (nachfolgend 2.), der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass das Urteil hierauf beruht (nachfol-gend 3.). 4 1. Folgendes liegt zugrunde: 5 a) Mit l344nger begr374ndetem Beweisantrag vom 5. Januar 2010 macht die Verteidigung im Kern zweierlei geltend: 6 (1) Ein zun344chst in anderer Sache in den R344umen der Firma P. ermittelnder Steuerfahnder aus M374nchen habe entgegen seiner Zeugenaussa-ge vor der Strafkammer nicht erst im April 2005, sondern bereits am 19. Sep-tember 2003 (also bevor die in Rede stehenden Vorsteueranmeldungen beim Finanzamt eingegangen waren) Kenntnis von 204der steuerstrafrechtlichen Ver-dachtslage223 erlangt. Dies ergebe sich aus einem Vermerk 374ber ein Telefonat dieses Steuerfahnders mit einem Steuerfahnder aus Hamburg, dessen Einver-nahme nunmehr beantragt wird, sowie aus weiteren Schreiben und Vermerken, deren Verfasser ebenfalls als Zeugen geh366rt werden sollen. Es werde sich er-weisen, dass die zust344ndigen Finanz- und Strafverfolgungsbeh366rden so fr374hzei-tig Kenntnis 204von dem verfahrensgegenst344ndlichen Sachverhalt223 hatten, dass sie h344tten verhindern k366nnen, dass gr366337erer Schaden entsteht. 7 - 5 - (2) Der Steuerfahnder aus M374nchen habe keine Ma337nahmen ergriffen, Mitarbeiter der Firma P. zu informieren, sondern habe diese im Gegenteil, obgleich er ihnen gegen374ber aufgetreten sei, 204im guten Glauben 205 gelassen und darin best344rkt223. Hierzu solle eine Mitarbeiterin der Firma P. vernom-men werden, die der Steuerfahnder trotz seines Wissens im Fr374hjahr 2004 um Auskunft 204in Bezug auf die verfahrensgegenst344ndlichen Sachverhalte223 gebeten habe, ohne den Hintergrund der Anfrage darzulegen. 8 b) Hinsichtlich der ersten Beweisbehauptung - Wissen des Steuerfahn-ders - lehnte die Strafkammer den Beweisantrag durch Beschluss vom 11. Ja-nuar 2010 mit der Begr374ndung ab, die Kenntnis des Steuerfahnders - selbst wenn er nicht lediglich einen Anfangsverdacht gehabt h344tte - sei f374r das Verfah-ren ohne Bedeutung. Der Fahnder h344tte ein Wissen nicht offenbaren d374rfen, um einen Ermittlungserfolg nicht zu gef344hrden. Es k366nne sein, dass Verfahrensver-z366gerungen entstanden seien, dies spiele aber f374r die Frage, ob eine betr374geri-sche Umsatzsteuerkette vorliege und inwieweit der Angeklagte hierin involviert war, keine Rolle. Im 334brigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der von der Ver-teidigung gezogene Schluss auf die behauptete Kenntnis des Steuerfahnders weder aus dem ein Telefonat dokumentierenden noch aus dem weiteren Ver-merk nachvollziehen lasse, dieser vielmehr 204abwegig223 sei. 9 Zu den weiteren Beweisbehauptungen - 204Schweigen223 des Steuerfahn-ders - h366rte die Strafkammer den zuvor bereits vernommenen Steuerfahnder aus M374nchen erneut und lehnte sodann den Beweisantrag durch Beschluss vom 26. Januar 2010 mit der Begr374ndung ab, der Steuerfahnder sei 204zu der Tatsachenbehauptung223 geh366rt worden, 204so dass der Beweis erhoben223 sei. In den Gr374nden wird ausgef374hrt, der Beweisantrag sei insoweit schon 204unzul344ssig, 10 - 6 - als er keine konkrete, auf die Tat- und Schuldfrage bezogene Beweisbehaup-tung223 enthalte. 2. Die Ablehnungsbeschl374sse sind nicht frei von Rechtsfehlern. 11 a) Der Ablehnungsbeschluss vom 11. Januar 2010 verletzt 247 244 Abs. 3 StPO, weil er eine Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht belegt. 12 Eine Beweisbehauptung ist nur dann bedeutungslos, wenn sie weder den Schuld- noch den Rechtsfolgenausspruch zu beeinflussen vermag. Das Gericht muss daher - will es eine Beweisbehauptung (in deren vollen Tragweite, vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1982 - 1 StR 698/82, StV 1983, 90, 91) wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen - beides in den Blick nehmen. Das Er-gebnis dieser Pr374fung ist im Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar darzulegen, soweit es nicht f374r alle Beteiligten auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98, NStZ 2000, 46; BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 567/81, NStZ 1982, 170, 171; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 - 3 StR 229/79). 13 (1) Es ist bereits nicht erkennbar, ob die angenommene Bedeutungslo-sigkeit auf tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden beruht. Entsprechende Dar-legungen sind jedoch regelm344337ig geboten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; BGH, Beschluss vom 12. August 1986 - 5 StR 204/86, StV 1987, 45 f.; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 43a). 14 (2) Die von der Strafkammer zur Begr374ndung der Bedeutungslosigkeit weiter herangezogene Annahme, der benannte Steuerfahnder h344tte sein Wis-sen nicht offenbaren d374rfen, um einen Ermittlungserfolg (offenbar im Gesamt- 15 - 7 - komplex) nicht zu gef344hrden, vermag zu belegen, dass die abgeurteilte Tat nicht verhindert worden w344re. Welche Schl374sse die Strafkammer hieraus auf die Bedeutung der explizit unter Beweis gestellten Behauptung, die Tat h344tte verhindert werden k366nnen, gezogen hat, legt sie nicht dar. Solcher Darlegungen h344tte es hier aber - wie regelm344337ig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 114/07, StraFo 2007, 331) - bedurft. Denn aus dem Umstand, dass eine Tat nicht verhindert worden w344re, dr344ngt sich der Schluss, dass eine bestehen-de, aber nicht wahrgenommene M366glichkeit zur Tatverhinderung im konkreten Fall f374r den Schuld- oder den Strafausspruch bedeutungslos sein kann, nicht ohne weiteres auf. Die weiteren Erw344gungen der Kammer, etwaige Verfahrensverz366gerun-gen seien f374r die Frage nach dem Vorliegen einer betr374gerischen Umsatzsteu-erkette oder der Beteiligung des Angeklagten hieran bedeutungslos, lassen die Frage nach der Bedeutung von Verz366gerungen f374r den Strafausspruch uner366r-tert. 16 (3) Die Ausf374hrungen der Strafkammer, es sei 204abwegig223, aus dem das Stattfinden eines verfahrensbezogenen Telefonats dokumentierenden Vermerk auf einen bestimmten Gespr344chsinhalt zu schlie337en, geben zur Frage der Be-deutungslosigkeit der Beweisbehauptung keine Auskunft. Sie k366nnten 374berdies besorgen lassen, die Strafkammer habe die Beweisbehauptung in Zweifel ge-zogen. Bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden ist jedoch die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie voll erwiesen, der Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 212; BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2008 - 3 StR 9/08, StV 2008, 288). Die Ausf374h-rungen der Strafkammer geben dem Senat ferner Anlass zu der Anmerkung, 17 - 8 - dass einem Beweisantrag zwar abverlangt werden kann, dass darin ein verbin-dender Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung darge-legt ist (vgl. Fischer in KK, StPO, 6. Aufl., 247 244 Rn. 82 mwN), dies jedoch nicht die Darlegung erfordert, ein benannter Zeuge werde die Beweisbehauptung mit Sicherheit bekunden. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist die Darlegung der Umst344nde, warum es dem Zeugen m366glich sein kann, die Beweistatsache zu bekunden. Ist der Zeuge Teilnehmer eines Telefonats, dessen Verlauf, des-sen Inhalt oder - wie hier - dessen Ergebnis unter Beweis gestellt werden soll, handelt es sich um einen unmittelbaren Zeugen, zu dem es regelm344337ig nicht der Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umst344nde bedarf, damit das Gericht den Antrag anhand der gesetzlichen Ablehnungsgr374nde sinnvoll pr374fen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 f.). b) Soweit der Antrag die weiteren Beweisbehauptungen - betreffend das 204Schweigen223 des Steuerfahnders - betrifft, l344sst sich dem entgegen der Auffas-sung der Strafkammer im Beschluss vom 26. Januar 2010 eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung entnehmen (1). 334ber diese wurde entgegen dem Ablehnungsbeschluss nicht Beweis erhoben (2). 18 (1) Soweit die Strafkammer im Beschluss vom 26. Januar 2010 ausf374hrt, der Antrag sei 204unzul344ssig223, will sie damit offenbar zum Ausdruck bringen, es handle sich um einen Beweisermittlungsantrag. Auch ein solcher w344re indes nicht schon im Ansatz unzul344ssig oder unstatthaft, sondern statt nach 247 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO nach Ma337gabe des 247 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden (zu unzul344ssigen Beweisantr344gen vgl. Becker in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 244 Rn. 198; Fischer in KK-StPO, 6. Aufl., 247 244 Rn. 107 f.). 19 - 9 - Zwar vermengt der Antrag hinsichtlich des behaupteten T344tig- oder Nichtt344tigwerdens des Steuerfahnders Beweisziel und Beweistatsachen, bei der gebotenen interessengerechten Auslegung (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 39; Fischer in KK-StPO, 6. Aufl., 247 244 Rn. 77 f.) l344sst sich ihm aber die Behauptung entnehmen, der benannte Steuerfahnder habe bei einer zu vernehmenden Zeugin bereits im Fr374hjahr 2004 Unterlagen betreffend den nunmehr abgeurteilten Sachverhalt erbeten, und hierbei nicht 374ber eine Verdachtslage gesprochen. Dies ist eine hinreichend konkrete Beweisbehaup-tung. 20 Fehlte es - wie die Strafkammer ausf374hrt - an einer hinreichend konkre-ten Beweisbehauptung, k366nnte nicht - wie die Kammer im selben Beschluss ausf374hrt - 204zu der Tatsachenbehauptung 205 Beweis erhoben223 sein. Die Nennung verschiedener, sich widersprechender Ablehnungsgr374nde k366nnte je nach Lage des Falles sogar besorgen lassen, dass es der Tatrichter dem Revisionsgericht 374berlassen wollte, sich einen passenden Ablehnungsgrund 204herauszusuchen223 (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51). Eine in dieser Weise widerspr374chliche Begr374ndung wird aber insbesondere der Informationsfunktion des Ablehnungsbeschlusses nicht gerecht (vgl. BGH, Be-schluss vom 24. November 2009 - 1 StR 520/09, StV 2010, 287, 288). 21 (2) Der beantragte Beweis wurde nicht erhoben. 22 Die zum Verhalten des Steuerfahnders gegen374ber Mitarbeitern der Firma P. benannte Zeugin wurde nicht vernommen. Die Strafkammer konnte den Beweis auch nicht dadurch erheben, dass sie an deren Stelle den bereits zuvor geh366rten Steuerfahnder erneut befragt. Im Rahmen des Beweisantrags-rechts ist es Sache des Antragstellers, nicht nur das Beweisthema, sondern auch das zu benutzende Beweismittel selbst zu bestimmen. Zwar kommt ein 23 - 10 - Austausch der Beweismittel ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das he-rangezogene Beweismittel zweifelsfrei gleichwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82, NJW 1983, 126, 127). An dieser Gleichwertig-keit fehlt es jedoch regelm344337ig, wenn nur der Zeuge, dessen bisherige Aussage widerlegt werden soll, erneut vernommen wird, nicht aber die anderen zur Wi-derlegung benannten Zeugen. Dieser Mangel w344re im Ergebnis nur dann un-sch344dlich, wenn der Zeuge seine bisherigen Aussagen im Sinne der Beweisbe-hauptung korrigiert und die Beweisbehauptung deshalb als erwiesen behandelt wird. Dass dies hier der Fall w344re, die Strafkammer also angenommen hat, der Steuerfahnder habe trotz seines Wissens geschwiegen, ist nicht ersichtlich. 3. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. 24 Das Landgericht durfte hier n344mlich aus Rechtsgr374nden weder das be-hauptete 204Wissen223 des ermittelnden Steuerfahnders, noch dessen 204Schweigen223 f374r den Schuld- oder den Strafausspruch ber374cksichtigen. Es ist 374berdies aus-zuschlie337en, dass sich der Angeklagte bei rechtsfehlerfreier Ablehnung des Beweisantrags anders als geschehen gegen den Tatvorwurf h344tte verteidigen k366nnen. Insofern wurde der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Verbeschei-dung des Antrags nicht in seiner Prozessf374hrung beeintr344chtigt oder benachtei-ligt. 25 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hier einschl344gigen Variante des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabe unrichtiger oder unvollst344ndiger Erkl344rungen) keine gelungene T344uschung des zust344ndigen Finanzbeamten voraus. Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbestand des 247 263 StGB abweichenden Wort-laut des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es gen374gt daher, dass die unrichtigen oder un- 26 - 11 - vollst344ndigen Angaben 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine T344uschung f374r die Steuerverk374rzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile urs344chlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596, 597; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266, 285; so auch BFH, BStBl II 2006, 356, 357). Deshalb kommt es auch auf den Kenntnisstand der Finanzbeh366rden von der Unrichtigkeit der gemachten Angaben nicht an. Dementsprechend w374rde der hier unter Beweis gestellte Verdacht des M374nchner Steuerfahnders die Erf374l-lung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung auch dann nicht ausschlie337en, wenn der Beweis gelungen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64). Dar374ber hinaus greift 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO selbst dann ein, wenn der zust344ndige Veranlagungsbeamte von allen f374r die Veranlagung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hat und zudem s344mtliche Beweismittel (247 90 AO) bekannt und verf374gbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64, wo die aufgezeigte Fragestellung nicht entscheidungser-heblich war). Im Gegensatz zu 247 370 Abs.1 Nr. 2 AO ist bei 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbeh366rden abzustellen (so aber Schmitz/Wulf in M374Ko-StGB, 247 370 AO Rn. 241) oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbeh366r-de vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., 247 370 AO Rn. 198 f.). Dies st374nde im Widerspruch zu der Wertung des Gesetzgebers in den Regelbeispie-len des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO , die die Mitwirkung eines Amtstr344-gers unabh344ngig von dessen Zust344ndigkeit als besonders strafw374rdig einstufen. Anders als in der Unterlassungsvariante setzt der T344ter bei Begehung durch 27 - 12 - aktives Tun mit Abgabe der dann der Veranlagung zugrunde gelegten - aber unrichtigen - Erkl344rung eine Ursache, die im tatbestandsm344337igen Erfolg (i.S.d. 247 370 Abs. 4 Satz 1 AO) stets wesentlich fortwirkt. Der Erfolg w344re auch bei Kenntnis der Finanzbeh366rden vom zutreffenden Besteuerungssachverhalt - anders als in der Unterlassungsvariante - weder ganz noch zum Teil ohne den vom Steuerpflichtigen in Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten. Inso-fern realisiert sich gerade auch in dem Machen der falschen Angaben (neben einem m366glicherweise strafrechtlich relevanten Verhalten des die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen kennenden Veranlagungsbeamten) die durch 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtlich missbilligte Gefahr einer Steuerverk374rzung (so jetzt auch Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 42. Lfg. M344rz 2010, 247 370 Rn. 581 ff.). Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung kann auch nicht durch die mit dem Beweisantrag implizit aufgestellte Behauptung einer verz366gerten Ver-fahrenseinleitung in Frage gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Janu-ar 2005 - 5 StR 191/04, wistra 2005, 148, 149). 28 b) Das Verhalten der Finanzbeh366rden konnte vorliegend auch keinen Einfluss auf den Strafausspruch haben. 29 Zwar kann ein Verhalten des Steuerfiskus (gleich einem Mitverschulden oder einer Mitverursachung des Verletzten) strafmildernd zu ber374cksichtigen sein. Es kann daher F344lle geben, in denen strafsch344rfend ber374cksichtigtes Ver-halten eines Angeklagten (etwa Skrupellosigkeit, Raffinesse oder Hartn344ckig-keit) ins Verh344ltnis zum Verhalten der zum Schutze der staatlichen Verm366gens-interessen berufenen Beamten zu setzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1983 - 1 StR 25/83, wistra 1983, 145). Dies gilt jedoch allenfalls dann, wenn das staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des 30 - 13 - Angeklagten Einfluss genommen hat (etwa weil er bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens die Tat erleichtert wurde) und den staatlichen Entschei-dungstr344gern die Tatgenese vorgeworfen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167). Derartiges h344tte weder durch den in Rede stehenden Beweisantrag bewiesen werden k366nnen, noch ist es sonst vorgetragen oder ersichtlich. Ein Anspruch eines Straft344ters darauf, dass die Ermittlungsbeh366rden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, besteht nicht. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Ver-fahren gem344337 Artikel 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07, NStZ 2007, 635). Es w344re daher rechtsfehlerhaft gewesen, dies hier zugunsten des Angeklagten zu werten. 31 Das Landgericht hat nicht nur im Beschluss, mit dem der Beweisantrag abgelehnt wurde, sondern im hier ma337geblichen Urteil Verfahrensverz366gerun-gen angesprochen und die bedeutsamen Daten des Verfahrens beginnend mit einer Selbstanzeige am 18. September 2003 genannt. Der Senat kann daher ausschlie337en, dass die Kammer dies bei der Strafzumessung nicht auch im Blick hatte. Dass dar374ber hinaus Besonderheiten des Einzelfalles eine Strafmil-derung erm366glicht h344tten, weil sie ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungs-beh366rden unabweisbar geboten oder dazu gef374hrt h344tten, dass deren Verhalten mit den Grunds344tzen eines fairen Verfahrens unvereinbar gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, wistra 2005, 148, 149), ist auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens nicht ersichtlich. 32 II. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten ei-nen H344rteausgleich wegen einer einbeziehungsf344higen, aber bereits durch Be- 33 - 14 - zahlung vollstreckten Geldstrafe vorgenommen (UA S. 65). Eine ausgleichs-pflichtige H344rte kann f374r den Angeklagten hier 226 anders als bei Vollstreckung einer Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe 226 nicht entstehen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 21 f. mwN). Durch den gleichwohl vorgenommenen H344rteausgleich ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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