BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/11 vom 9. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 20 1 1 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten geg en den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 2. März 2011 mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. A usweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seiner Erklärung zur Niederschrift vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Nördlingen vom 21. Juli 2011 wurde ihm dieser Beschluss am 12. oder 13. Juli 2011 zug e- stellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtet e Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 356a StPO datiert ausweislich der Niederschrift vom 21. Juli 2011 und ist beim Bundesgerichtshof am 29. Juli 2011 eing e- gangen. Die Wochenfrist gem. § 356a S atz 2 StPO war daher bereits bei der Geltendmach ung seiner Rüge verstrichen. Auf die Frage, ob der Eingang beim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert g e- wesen sein könnte, kommt es daher nicht an. Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristve rsäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt auch ke i- nen Grund zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist vor. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg ble iben musste (§ 44 S atz 1 StPO). 1 2 3 - 3 - Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet gewesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des B e- schwerdeführers berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 18. Ma i 2011 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbri n- gen war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergang e- ne Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründ ung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Angeklagten selbst, nach Ergehen des Verwerfungsb e- schlusses, mit amtsgerichtlicher Niederschrift vom 30. Juni 2011 sowie be i- gefügtem eigenhändigen Schreiben vom 30. Juni 2011 erhobenen eigenen und weiteren Einwendungen dringen auch im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht durch. Soweit es sich hierbei um Einwendungen gegen das Verfahren handelt, sind diese unabhängig von der Frage der Einhaltung der Form des § 345 Abs. 2 StPO je denfalls nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben und deshalb verspätet. Wiedereinsetzungsgründe sind ins o- weit ebenfalls nicht ersichtlich. Nack Wahl Graf Jäger Sander 4 5
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