BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 275/12 vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Februar 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack , die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Staatsanwalt a ls Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsreferendarin als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin M . , R echtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen B . , - 3 - Herr G . als Vertreter des Landratsamts , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. August 2011 a) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in de r Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Tenor dahin klargestellt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit versuchtem schweren sexuellen Mis s- brauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sex u- ellen Missbrauchs von Kind ern in drei Fällen (Taten zu B. I., B. II. 1. a. und b., B. II. 2. a. und b., B. II. 3. a.) unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2007 und die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Mis s- - 4 - brauch von Kindern in sieben Fällen (Taten zu B. II. 1. c. und d., B. II. 2. c . , B. II. 3. b.) , verhängt ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kin dern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuelle n Missbrauch von Kindern in zehn Fällen, davon in drei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und zu einer weiter en G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten zu Schadensersatz - und Schmerzensgeldzahlungen veru r- teilt. 1 - 5 - Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Ve r- letzung sachlichen Rechts b egründete und vom Generalbundesanwalt vertret e- ne Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Nichtanordnung der U n- terbringung in der Sicherungsverwahrung Erfolg. I. 1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: a) A b November 2003 lebte der Angeklagte vorübergehend im Haushalt seines Bruders in R . , wo auch seine am 19. Oktober 1994 geb o- rene Nichte St . , die Geschädigte, zu Hause war. An einem Abend zw i- schen dem 9. Mai 2004 und dem 31. Juli 2004 betrat er unbekleidet das Zi m- mer der Geschädigten, die bereits im Bett lag. Der Angeklagte legte sich zu ihr, schob ihr das Nachthemd nach oben und den Schlüpfer aus oder nach unten. Sodann drückte er ihre Beine auseinander und legte sich auf sie. Di e Gesch ä- digte versuchte, die Beine wieder zusammen zu nehmen, der Angeklagte ve r- hinderte dies, indem er sie erneut auseinander schob. Nun drang er mit seinem Glied schmerzhaft in die Scheide der Geschädigten ein (Tat zu B. I.). b) Der Angeklagte war über gemeinsamen Alko holkonsum mit B . be kannt. B . hatte mit seiner Frau drei Kinder, darunter die beiden am 31. März 1999 und 21. August 2000 geborenen Mädchen D . und S . . Diese wuchsen körperlich und se elisch vernachlässigt in desolaten Verhältnissen auf. Zwischen dem 13. März 2007 und März 2010 ve r- abredete der Angeklagte mit den Eltern der Mädchen in mindestens zwölf Fä l- len, dass eines oder beide Mädchen ihn am Wochenende besuchen und für 2 3 4 5 - 6 - eine Nacht bei ihm in seinen jeweiligen Wohnungen bleiben. Anlässlich dieser Besuche der Mädchen kam es zu folgenden sexu ellen Übergriffen: Zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 forderte der Ang e- klagte D . in seiner Wohnung in F . auf, s ich auszuziehen. Er selbst kleidete sich auch aus. Sodann führte er sein Glied an ihre Scheide und versuchte, mittels geschlechtsverkehrstypischer Bewegungen einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang. Um die Scheide zu weiten, führte er zwei Finger in di es e ein (Tat zu B. II. 1. a.). Bei einem erneuten Besuch von D . in dieser Wohnung zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 versuchte der Angeklagte erneut, erfolglos in die Scheide der unbekleideten Geschädigten einzudringen. Sodann führte er sein Glied an den After der Geschädigten und versuchte, hier einz u- dringen, was ebenso misslang (Tat zu B. II. 1. b.). Bei zwei weiteren Besuchen von D . , die nach dem Umzug des A n- geklagten innerhalb von F . zwischen dem 7. Dezembe r 2007 und dem 9. Dezember 2008 stattfanden, legte er sich nackt auf die ebenfalls unb e- kleidete D . . Er führte sein Glied an ihre Scheide, ein Eindringen gelang ihm aber in beiden Fällen nicht (Taten zu B. II. 1. c.). Nach dem Umzug des Angeklagte n nach R . übernachtete D . zwischen dem 13. November 2009 und März 2010 in zwei weiteren Fällen bei ihm. Auch bei diesen Gelegenheiten versuchte der Angeklagte erfolglos, mit seinem Glied in die Scheide der unbekleideten Geschädigten einzudrin gen (T a- ten zu B. II. 1. d.). 6 7 8 9 10 - 7 - Zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 waren beide Mä d- chen zu sammen bei dem Angeklagten in seiner Wohnung in F . . Nachdem er beide veranlasst hatte, sich auszuziehen, legte er sich nacheina n- der auf sie , spreizte dabei jeweils ihre Beine und versuchte, den vaginalen G e- schlechtsverkehr durchzuführen, was ihm nicht gelang. Nachdem die ältere D . ein solches Ansinnen abgelehnt hatte, wies er die jüngere S . an, sein Glied in den Mund zu nehm en und ihn durch Bewegungen zu stimulieren. D . musste derweil mit der Hand an seine m Penis manipulieren (Tat zu B. II. 2. a.). Bei einem weiteren Aufenthalt beider Mädchen in diesem Zeitraum legte der Angeklagte sich nacheinander auf die unbekle ideten Geschädigten und versuchte sodann erfolglos, mit seinem Glied in deren Scheide einzudringen (Tat zu B. II. 2. b.). Dieses Geschehen wiederholte sich zwischen dem 7. Dezember 2007 und dem 4. Februar 2008 noch zweimal, ohne dass es dem Angeklagten g e- lang, mit seinem Glied in die Scheide der Geschädigten einzudringen (Taten zu B. II. 2. c.). Zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 versuchte der A n- geklagte bei S . , die ohne ihre Schwester bei ihm in F . war, den vag inalen Ge schlechtsverkehr auszuführen, was ihm nicht gelang (Tat zu B. II. 3. a.). S . war nochmals zwischen dem 13. November 2009 und März 2010 bei dem Angeklagten, der zwischenzeitlich nach R . umgezogen war. Auch hier legte sich der Angekl agte auf das unbekleidete Mädchen und ve r- suchte erfolglos, mit seinem Glied in ihre Scheide einzud ringen (Tat zu B. II. 3. b.). 11 12 13 14 - 8 - Das Eindringen scheiterte jeweils daran, dass der Angeklagte jedenfalls aufgrund der anatomischen Besonderheiten bei den noc h jungen Mädchen n icht die hierfür erforderliche Erektion aufwies. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO auf die ausgeurteilten D e- likte und Taten beschränkt worden. 2. Das Landgericht hat die Taten zu B. I. un d B. II . 1. a. jeweils als schweren se xuellen Missbrauch von Kindern, die Tat zu B. II. 2. a. als schw e- ren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, die übr igen zehn Taten (B. II. 1. b. bis d., B. II. 2. b. und c., B. II. 3. a. und b.) als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren s e- xuellen Missbrauch von Kindern gewertet, davon in drei Fällen in zwei tatei n- heitlichen Fällen (B. I I. 2. a. bis c.). Es hat auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und drei Jahren neun Monaten erkannt. Von der Anordnung des § 64 StGB hat es wegen Fehlens eines sym p- tomatischen Zusammenhangs zwischen der festgestellten Alkoholabhängigkeit des A ngeklagten und den Taten abgesehen. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzun gen zur Anordnung der Unterbrin gung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 u nd § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF als erfüllt angesehen und einen Hang des Angeklagten im S inne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF angenommen. Ob der Angeklagte im Sinne dieser Vorschrift gefährlich ist, hat es nicht abschließend beurteilt. Es hat trotz der als erheblich eingeordneten Anlasstaten die Anordnung der Maßregel nicht für geboten erachtet, da sich die Gefährlichkeit des Angeklagten durch verschiedene Umstände relativiere. 15 16 17 18 - 9 - II. Während der Strafausspruch und das Absehen von der Maßregel nach § 64 StGB sachlich - rechtlicher Prüfung standhalten, erweist sich die Nichta n- ord nung der Unterbri n gung in der Sicherungsver wahrung als rechtsfehlerhaft. 1. Angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen, die sich nicht am unteren Rand des von der Strafkammer in ein igen Fällen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ge milderten Strafrahmens des § 176a Abs. 2 StGB bewegen, ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht die Vollendungsnähe unberüc k- sic h tigt gelassen haben könnte. Auch im Übrigen zeigen die Strafzumessung s- erwägungen keinen durc hgreifenden Rechtsfehler auf. 2. Die Anordnung der Unterbringu ng in der Sicherungsverwahrung ist j e- doch mit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgelehnt worden und kann daher keinen Bestand haben. a) Zutreffend hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen der Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB aF sowie § 66 Abs. 3 Sat z 2 StGB aF unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts (vgl. Art. 316e Abs. 2 EGStGB) festgestellt. b) Rechtsfehlerfrei belegt ist auch ein Hang des Angeklagten zur Beg e- hung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. Sachve r- st ändig beraten hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass bei dem Angekla g- ten eine auf Mädchen bezogene Pädophilie vorliege. Diese pädophile Devianz sei aber nicht ausschließlich, vielmehr könne der Angeklagte auch im sexuellen Kontakt mit erwachsenen Fr auen Befriedigung finden. Zudem weise er ausg e- prägte dissoziale Verhaltensmuster auf, die die Kriterien einer dissozialen Pe r- sönlichkeitsstörung erfüllen, jedoch nicht den Schweregrad einer schweren a n- 19 20 21 22 23 - 10 - deren seelischen Abartigkeit erreichen. Die begangenen Missbrauchstaten, wobei es sich um solche erheblicher Art handele, seien auf die pädophilen Ne i- gungen in Verbindung mit den dissozialen Verhaltenszügen zurückzuführen. Denn bei sich bietenden Gelegenheiten und Verfügbarkeit entsprechender O p- fer versuche de r Angeklagte, seine devianten sexuellen Bedürfnisse auszul e- ben. Angesichts des Tatzeitraums sei auch von einem dauerhaft stabilen Ve r- haltensmuster auszugehen. c) Jedoch halten die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Ausübung des nach § 66 Abs. 2 StG B aF sowie § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF eingeräu m- ten Ermessens auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/ 09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes sensausübung 1) sachlich - rechtl icher Prüfung nicht stand. aa) Zunächst sind die Befunde des Sachverständigen hierzu dargestellt, der eine deutlich erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für mit den Anlasstaten vergleichbare Taten des Angeklagten diagnostiziert und als besonders ungün s- ti g und risikoerhöhend die dis soziale Persönlichkeitsstruktur gewertet hat. Auf dieser Grundlage stellt das Landgericht seinen Ausführungen den zutreffenden Obersatz voran, dass es zur Beurteilung der Ge fährlichkeit einer rechtlichen Gesamtbewertung unter Be rücksichtigung der individuell bedeutsamen Bedi n- gungsfaktoren für die Delinquenz bedürfe. Im Folgenden führt es nun mehrere Aspekte an, die die Gefährlichkeit des Ange klagten relativierten. So gelte dies für den Umstand, dass der Ang e- klagte nicht aussc hließlich auf sexuelle Kontakte mit Kindern festgelegt sei, weswegen er nicht zwangsweise gehalten sei, seine sexuellen Bedürfnisse durch den Missbrauch von Kindern auszuleben. Zudem sei zu berücksichtigen, 24 25 26 - 11 - dass die Begehung der Taten zu Lasten der Geschäd igten B . durch deren desolate häusliche Verhältnisse mitbegünstigt worden seien. Wären die Eltern nach Andeutungen der Kinder zu sexuellen Übergriffen ihrer Fürsorg e- wei dem bestehenden persönlichen Umfeld; Neigungen, sich gezielt unbekannte Mädchen zu suchen, seien nicht feststellbar. Ohne ein abschließendes Ergebnis der Gefährlichkeitsprüfung mitz ute i- len, wechselt das Landgericht zu der Ermessensausübung, indem es darlegt, des langjährigen Freiheitsentzuges und des Fortschreitens des Lebensalters zu beachten seien. Beim Angek lagten sei eine gefahrvermindernde Haltungsänd e- rung nicht von vornherein auszuschließen, ob eine solche eintreten werde, sei offen und hänge von seinem weiteren Verhalten im Vollzug ab. Schließlich könne der Gefährlichkeit auch durch eine risikoangepasst s traffe Kontrolle im Rahmen der Führungsaufsicht b egegnet werden. bb) Die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprog nose begegnen schon für sich ge nommen Bedenken, da sie lückenhaft sind und einen unzutreffenden Maßstab zugrunde legen. Soweit das Landgeri cht die nicht auf pädophile Handlungen beschränkte Sexualität des Angeklagten gefahrreduzierend wertet, lässt es eine Auseina n- dersetzung damit vermissen, wieso dieser Umstand in Zukunft - anders als noch in der Vergangenheit - dazu führen sollte, dass der Angeklagte keine e r- heblichen Straftaten mehr begehen werde. Dies ist aber von Bedeutung, denn bei der Gefährlichkeitsprognose ist die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten 27 28 29 - 12 - k ann oder nicht. Der aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festgestellte gegenwärtige Hang ist hierbei wesentliches Kriterium (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011, NStZ - RR 2011, 2 72; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 19 6). Wenn aber die Nichtbeschränkung auf pädophile Sexualität der Annahme eines Hangs nicht entgegengestanden hat, wäre zu erörtern gewesen, inwieweit dieser Umstand zukünftig protektive Wi r- kung entfalten kann. Dies gilt zumal, da der Sachverständige trotz Berücksicht i- gung der nicht ausschließlichen Pädophilie ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko ermittelt hat, das Landgericht dies zugrunde legt und wie der Sachverständige die Dissozialität als gefahrsteigernden Faktor wertet. Die Erwägungen zum Mitversch ulden der Eltern der Geschädigten B . und zur Opferauswahl lassen erkennen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Dass es dem Angeklagten z u- künftig deutlich erschwert werden könnte, vergleichbare - gerade im Hi nblick auf das Fehlen schutzbereiter Fürsorgeverpflichteter besonders schutzbedürft i- ge - Opfer zu finden, ist weder ausgeführt noch sind Anhaltspunkte hierfür e r- sichtlich. Der Annahme der Gefährlichkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Taten gegen aus dem persönlichen Umfeld des Täters stammende Opfer richteten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11 , 272 ; Urteil vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09, NStZ - RR 2010, 77). Eine positive Gefährlichkeitsprognose scheidet auch nicht bereit s unter Berücksichtigung der noch wenige Monate Wirksamkeit beanspruchenden We i- tergeltungsanordnung für das Recht der Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht und die danach gebotene strikte Verhältnismäßi g- keitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, NJW 2011, 1931; vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 57/12 ) aus. Bei de n vom Angeklagten zu erwartenden Taten des schweren sexuellen Mis s- 30 31 - 13 - brauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 StGB handelt es sich um schwere S exualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, 2 7 2; vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 328/11; vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11; vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11; auf Umstände des Einzel falls abstellend, BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ - RR 2012, 9), was das Landgericht auch nicht verkannt hat. Dies gilt auch für nur versuchte Deliktsformen nach dem hier vorliegenden Muster, denn auch damit ist typischerweise die Ge fahr schwe r- wiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239; Renzikowski in Münchener Kommentar, StGB, 2012, § 176 Rn. 3 und 10 mwN). Dass der Angeklagte darüber hinaus - außer dem Auseinanderdrücken der Beine bei St . - keine Gewalt gegen se i- ne Opfer angewandt hat und dies mithin auch zukünftig nicht hinreichend kon k- ret zu erwarten steht, ist für die Einordnung der Delik te als schwere Sexualstra f- taten unerheblich (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239; zum Aspekt der Gewalt, vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11). Denn schon ohne Ge waltanwendung ist die durch die Vo r- schrift ges chützte sexuelle Entwicklung verletzt (vgl. BT - Drucks. 6/3521, S. 35; BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 285). Hi n- zu tritt, dass es häufig für Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von kindl i- chen Opfern aufgrund deren unz ureichender Verstandes - und Widerstandskrä f- te des Einsatzes von Gewalt nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11). cc) Das Landgericht hätte zudem das Ergebnis der Gefährlichkeitspro g- nose nicht offen lassen dürfen. Dies lässt besor gen, dass es das Ermessen auf unzureichender Grundlage ausgeübt hat. Denn die Gefährlichkeit ist maßgebl i- ches Kriterium bei der gebotenen Abwägung der Schutzinteressen der Allg e- 32 - 14 - meinheit gegenüber dem Freiheitsrecht des Angeklagten. Bleibt das Maß der Gefäh rlichkeit ungeklärt, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage für die Ermessensentscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass unter Anwe n- dung zutreffender Maßstäbe die Schutzinteressen der Allgemeinheit stärker gewichtet und das Ermessen abweiche n d ausgeübt worden wäre. dd) Darüber hinaus begegnen auch die Ausführungen zur Erme s- sensausübung durchgreifenden Bedenken. Die Regelungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB aF haben Au s- nahmecharakter, weil sie - anders als die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB - e i- ne frühere Verurteilung und Strafverbüßung nicht voraussetzen. Deshalb soll das Tatgericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten G e- fäh r lichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung e i- ner Frei heitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Hierfür sind die Wi r- kungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintret enden Haltungsänderungen wichtige Kr i- terien, die deshalb im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ - RR 2011, 172; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 272). Das Landgericht ist zwar von diesen Obersätze n ausgegangen, hat dann aber ei nen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem es nur auf die nicht ausschließbare Möglichkeit einer Haltungsänderung abstellt. Konkrete Anhaltspunkte oder tragfähige Gründ e für die erforderliche Erwartung einer so l- chen Haltungsänderung - die das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe auch selbst nicht hegt - sind nicht belegt. Allein die Dauer des Strafvollzugs von zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch acht Jahren und s echs Monaten und 33 34 35 - 15 - das vom Angeklagten dann erreichte Lebensalter von 57 Jahren genügen hie r- zu nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ - RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 389). Vielmehr hätte für die Erwartung einer zukünftig günstigen Prognose auch erörtert we r- den müssen, wie sich die Persönlichkeitsstörung zu den Erfolgsaussichten e i- ner de nkbaren Therapie verhält. III. Der Senat schließt aus, dass die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen niedriger au s gefallen wären, wenn das Tatgericht die Unterbringung in der S i- cherungsverwahrung angeordnet hätte (v gl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ - RR 2012, 156; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239; vom 23. Februar 19 94 - 3 StR 6 79/93, NStZ 1994, 280, 281). IV. Da sich nur aus den Gründen, nicht aber aus dem Tenor des landg e- rich t lichen Ur teils ergibt, für welche Taten der Angeklagte zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und für welche er zu der weit e- ren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden 36 37 - 16 - ist, hat der Senat den Urteilsausspruch entsprechend klar gestellt. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke
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