BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 276/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 b e - schlossen: Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der - im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie W. vorläufig untergebrachte - Angeklagte wurde mit Urteil des Landg e - richts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unte r - bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem Schreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu durchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am 7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte - er wolle eine Therapie machen - behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblen Mitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von Vollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie durch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwu n - - 3 - gen bzw. durch Tuschung veranlaût worden, weshalb er die Revisionsrc k - nahme auch widerrief. II. Die Revision ist gemû § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurckgenommen. Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich abgegebene Rckna h - meerklrung ist eindeutig und zweifelsfrei. Sie ist nicht an Bedingungen g e - knpft. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erkl - rung bewuût. Er wurde nicht durch unzulssige Willensbeeinflussung zur Rev i - sionsrcknahme veranlaût. Dem vom Landgericht eingeholten und im Urteil ausfhrlich dargestel l - ten psychiatrischen Gutachten zufolge liegt beim Angeklagten eine Kombinat i - on aus Persönlichkeitsstörung und verminderter Intelligenz vor. In frherem Strafvollzug legte er querulantisches Verhalten an den Tag. Die Intelligenz des Angeklagten, den eine gewisse "Bauernschlue" auszeichnet, liegt jedoch noch innerhalb des Normalbereichs. An einer Psychose leidet der Angeklagte nicht. Die Einsichtsfhigkeit des Angeklagten ist nicht gestört. Seine Steuerungsf - higkeit ist persönlichkeitsbedingt zwar erheblich vermindert; Steuerungsunf - higkeit ist jedoch auszuschlieûen. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung war angemessen. Seinen Standpunkt vertrat er konsequent. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus W. , der den Angeklagten seit Jahren kennt, konnte ke i - ne "Verhandlungsunfhigkeit" des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Revisionsrcknahmeerklrung feststellen. Die vom Senat im Freibeweisverfahren durchgefhrten Ermittlungen h a - ben den Vorwurf einer unzulssigen Willensbeeinflussung nicht besttigt. Zwar wurde mit dem Angeklagten erörtert, daû bei endgltiger Unterbringung ther a - peutischen Gesichtspunkten eher entsprochen werden könne. Von falschen - 4 - Versprechungen, sonstigen Tuschungen oder gar Zwang und Erpressung kann jedoch keine Rede sein. Nach allem hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revis i - onsrcknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 9 m.w.N.). Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrcknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge frmlich fest. Nach wirksamer Rcknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Herr VRiBGH Dr. Schfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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