BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 276/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 21. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts N374rnberg-F374rth vom 2. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht geh366rt worden ist. Auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts gab die Ver-teidigerin des Angeklagten eine Gegenerkl344rung ab, die der Senat bei der 1 - 3 - Beschlussfassung ber374cksichtigt hat. Einer zus344tzlichen Mitteilung der Revisi-onsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft N374rnberg-F374rth an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht. Rechtliches Geh366r im Revisionsverfahren wird dem Angeklagten grunds344tzlich allein durch Vermittlung der Verteidigung gew344hrt. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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