BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 276/07 vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 25. September 2007 in der Sitzung am 26. September 2007, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 25. September 2007 -, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts T374bingen vom 10. Januar 2007 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in drei F344llen sowie versuchter schwerer r344uberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem ebenfalls wegen schwerer r344uberischer Erpressung ergangenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verur-teilt. 1 Die unbeschr344nkte Revision des Angeklagten ist auf mehrere Verfah-rensr374gen sowie auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzt. Schwerpunkt der R374gen bilden die Fragen, ob Berichte einer Gerichtshelferin zul344ssigerweise verlesen werden durften und ob das Landgericht bei Bildung der Gesamtstrafe den Rechtsgedanken des H344rteausgleichs anwenden bzw. diese Frage aus-dr374cklich er366rtern musste, weil der Angeklagte wegen mehrerer im November 1995 in 326sterreich und im September 1997 in Deutschland begangener Strafta-ten am 2. Juli 2003 durch ein rum344nisches Gericht verurteilt worden war. Inso-weit w344re nach Auffassung der Revision bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu ber374cksichtigen gewesen, dass hinsichtlich der ersten drei der vier vom 2 - 4 - Landgericht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafenbildung auch mit der vom rum344nischen Gericht ausgeurteilten Strafe nicht m366glich war. Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Der unter anderem wegen mehrfachen Diebst344hlen in besonders schweren F344llen zwischen Oktober 1991 und September 1992 vorbestrafte An-geklagte 374berfiel am 2. Dezember 1993 zusammen mit einem Mitt344ter die Raiff-eisenbank in O. . Die T344ter erbeuteten unter Verwendung ungeladener Schreckschusswaffen, mit denen sie die Angestellten bedrohten, ca. 14.500 DM in deutscher und 3.800 DM in ausl344ndischen W344hrungen. 4 Am 2. Februar 1995 wollte der Angeklagte erneut die Raiffeisenbank in O. unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole 374berfallen. Weil jedoch der Bankangestellte die T374ren bereits vorzeitig ge-schlossen hatte, konnte er sein Vorhaben nicht ausf374hren und musste unver-richteter Dinge mit einem zuvor entwendeten Pkw wegfahren. 5 Am 8. November 2001 betrat der Angeklagte, maskiert mit einer Gum-mimaske und bewaffnet mit einer Soft-Air-Pistole, eine Volksbank-Filiale in Of. und bedrohte mit der echt aussehenden Waffe die Bankangestellten. Er veranlasste sie, die Kassentresore zu 366ffnen, und entnahm daraus jeweils das darin befindliche Bargeld. Sodann zwang er einen Bankangestellten, den Haupttresor der Bank zu 366ffnen. Als dieser danach versuchte, dem Angeklagten die Pistole wegzunehmen, schlug er den Bankangestellten nieder, worauf die-ser das Bewusstsein verlor. Au337erdem wurde ihm ein Schneidezahn komplett mit Wurzel herausgeschlagen. Der Angeklagte entnahm die im Tresor befindli-chen Geldscheine und fl374chtete mit insgesamt ca. 130.000 DM. 6 - 5 - Am 6. Dezember 2005 betrat der Angeklagte kurz vor Schalterschluss gegen 18 Uhr maskiert die Volksbank in A. , bedrohte mit einer t344uschend echt aussehenden Spielzeugmaschinenpistole die Bankange-stellten und lie337 sich aus dem Tresorraum sowie einem Kassenautomaten ins-gesamt 15.000 200 aush344ndigen. Bei seiner anschlie337enden Flucht entkam er zun344chst einer herbeigerufenen Polizeistreife, wurde jedoch einige Stunden sp344ter im Rahmen einer Gro337fahndung in einem Erdloch versteckt verhaftet. Die gesamte Beute konnte sichergestellt werden. 7 2. Der bei der Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Stuttgart vom 24. Mai 2006 lag zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit zwei Mitt344tern, wobei der eine als Fahrer im Fluchtfahrzeug verblieb, mit Wollmasken maskiert und einer echt aussehenden schwarzen Pistole die Volksbank-Filiale in K. betrat. Die beiden T344ter bedrohten die Bankmitarbeiter sowie die anwesenden Bank-kunden mit den mitgef374hrten Pistolen, zwangen die Angestellten, einen Safe sowie ein Schlie337fach zu 366ffnen, und fl374chteten unter Mitnahme auch einiger ausl344ndischer W344hrungen mit einem Gesamtgeldbetrag von 157.893,99 200. 8 Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Angeklagte w344h-rend der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache zur374ck. 9 3. Am 2. Juli 2003 war der Angeklagte durch das Landgericht Sibiu in Rum344nien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil lagen neben anderen Straftaten ein am 12. November 1995 in 326sterreich begangener schwerer Raub sowie ein im Bereich R. begangener Dieb-stahl eines Fahrzeugs zugrunde, welches f374r einen Bank374berfall auf die Volks-bank B. am 23. September 1997 benutzt wurde. F374r den in 326s-terreich begangenen Raub hat das rum344nische Gericht eine Einzelstrafe von vier Jahren und f374r die in R. begangenen Taten Einzelstrafen von vier 10 - 6 - Jahren, drei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Im letztgenannten Fall hat das rum344nische Gericht die drei Einzel-strafen wegen schweren Diebstahls des Kfz, Diebstahls eines Kfz-Kennzeichens sowie Fahrens auf 366ffentlichen Stra337en mit einem Fahrzeug mit falschem Kennzeichen ausgesprochen. Hinsichtlich der Strafverb374337ung der ausgeurteilten (Gesamt-)Freiheitsstrafe wurden jedoch bereits verb374337te Straf-zeiten gerichtlich einbezogener Vorverurteilungen angerechnet. Einen Teil des offenen Strafrests verb374337te der Angeklagte vom 25. Mai 2004 bis zum 7. De-zember 2004 in einem rum344nischen Gef344ngnis. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 11 N344her auszuf374hren ist dies nur hinsichtlich der beanstandeten Verlesung der Gerichtshilfeberichte sowie des beanstandeten Gesamtstrafenausspruchs. Im 334brigen wird auf die zutreffenden Erw344gungen in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 11. Juni 2007 verwiesen. 12 1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die von der Gerichtshilfe erstellten Opferberichte in allseitigem Einverst344ndnis verlesen wurden. Dabei waren die Berichte 374ber die k366rperlichen und psychischen Folgen f374r die Opfer der von dem Angeklagten begangenen Bank374berf344lle f374r diesen Zweck erstellt worden. Die Kammer konnte die Verlesung gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO vornehmen. 13 - 7 - Die Gerichtshilfe ist ein - regelm344337ig zum Gesch344ftsbereich der Landes-justizverwaltungen geh366rendes (Art. 294 EGStGB) - unselbst344ndiges Ermitt-lungsorgan zur Unterst374tzung der Sachverhaltsaufkl344rung durch die Staatsan-waltschaft und das Gericht. Aus 247 160 Abs. 3, 247 463d StPO ergibt sich, dass der Gerichtshilfe in erster Linie die Aufgabe zugewiesen ist, Ermittlungen in Be-zug auf die pers366nlichen Verh344ltnisse und das soziale Umfeld des Beschuldig-ten oder Verurteilten zu f374hren. Sie kann jedoch auch - wie hier - zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht es f374r angezeigt h344lt, auf spezifische berufliche F344higkeiten in der Sozialarbeit zur374ckzugreifen. Aufgabe der Gerichtshilfe ist aber nicht die Aufkl344rung der Tat (vgl. Rie337 in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 160 Rdn. 79, 81, 87). 14 Die Gerichtshilfe bleibt freilich prim344r Ermittlungshilfe und kann allenfalls sekund344r Sozialhilfe - wie die Jugendgerichtshilfe - sein (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 27). Die Gerichtshilfe ist auch kein Verfahrensbeteiligter mit eigenen Be-fugnissen; sie hat insbesondere kein - 247 50 Abs. 3 Satz 2 JGG entsprechen-des - 304u337erungsrecht in der Hauptverhandlung. Daher ist es im Strengbeweis-verfahren nicht zul344ssig, den Gerichtshelfer "formlos" anzuh366ren. Wenn es das Gericht nach Ma337gabe der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) f374r geboten h344lt, den Gerichtshilfebericht in die Hauptverhandlung einzuf374hren, und dies nicht im Wege des Vorhalts etwa an den Angeklagten oder Zeugen aus seinem sozialen Umfeld geschehen kann, kann der Gerichtshelfer zwar pers366nlich ge-h366rt werden; dann ist er aber - ebenso wie ein Bew344hrungshelfer - regelm344337ig als (sachverst344ndiger) Zeuge, ausnahmsweise auch als Sachverst344ndiger zu vernehmen (vgl. Rie337 aaO Rdn. 102 f.). Er kann dabei auf den von ihm verfass-ten schriftlichen Bericht zur374ckgreifen. 15 Aus dem Aufgabenbereich und der rechtlichen Stellung der Gerichtshilfe im Strafverfahren ergeben sich die M366glichkeiten der Einf374hrung von Gerichts-hilfeberichten im Wege des Urkundenbeweises. Weil der Gerichtshelfer in der 16 - 8 - Hauptverhandlung Zeuge oder Sachverst344ndiger ist, kann eine Verlesung unter den Voraussetzungen des 247 251 Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 160 Rdn. 26; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. Einl. Rdn. 84; Schl374chter in SK-StPO 52. Lfg. 247 256 Rdn. 17). So ist es hier zul344ssigerweise nach 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschehen. Inwieweit daneben eine Verlesung von Gerichtshilfeberichten nach 247 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 5 StPO m366glich ist, braucht der Senat hier nicht ab-schlie337end zu kl344ren. 17 2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung stand. 18 Das Landgericht hat Einzelstrafen von f374nf Jahren, drei Jahren sechs Monaten, sechs Jahren und nochmals f374nf Jahren verh344ngt (Tatzeiten: 2. De-zember 1993, 2. Februar 1995, 8. November 2001 und 6. Dezember 2005). Diese Freiheitsstrafen und die einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart (Tatzeit: 4. Dezember 2003) hat es auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zur374ckgef374hrt. Hiergegen ist revisi-onsrechtlich nichts zu erinnern. 19 Das Landgericht hat sich zu Recht daran gehindert gesehen, die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Sibiu vom 2. Juli 2003 - wegen des damit ver-bundenen Eingriffs in die Rechtskraft - in die Gesamtstrafenbildung mit einzu-beziehen (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 8; BGH NStZ-RR 2000, 105). In diesem Urteil, in dem eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren ausgesprochen wurde, wurden unter anderem auch Straftaten in Deutschland aus dem Jahr 1997 (Freiheitsstrafen von vier Jahren, von drei Jah-ren drei Monaten und von einem Jahr sechs Monaten) und einem in 326sterreich am 12. November 1995 begangenen Raub (Freiheitsstrafe von vier Jahren) ab-geurteilt, welche der Angeklagte ebenfalls im Zusammenhang mit weiteren 20 - 9 - Bank374berf344llen begangen hatte und die zumindest teilweise mit vorliegend ab-geurteilten Taten gesamtstrafenf344hig gewesen w344ren, sofern jedenfalls die Ver-urteilungen durch ein deutsches Gericht erfolgt w344ren. Zwar hat das Landgericht, das die Vorverurteilung in Rum344nien ausf374hr-lich dargelegt hat, diesbez374glich den Rechtsgedanken des H344rteausgleichs bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht er366rtert. Dies gef344hrdet den Bestand der Gesamtstrafe jedoch nicht: 21 Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass im Aus-land verh344ngte Strafen nicht gesamtstrafenf344hig sind, ist hier durch eine ander-weitige Gesamtstrafenbildung ausgeglichen worden (vgl. BayObLG NJW 1993, 2127; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 55 Rdn. 21). W374rde n344mlich unterstellt, dass diese Strafen aus der rum344nischen Vorverurteilung in die Gesamtstrafen-bildung einzubeziehen gewesen w344ren, so h344tte infolge der - fiktiv eintretenden - Z344surwirkung auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt werden m374ssen, n344m-lich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den dieser Vorverurteilung zugrunde liegenden Strafen und aus den Strafen f374r die verfahrensgegenst344ndlichen Ta-ten 1 bis 3 sowie auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Strafe im Urteil des Landgerichts Stuttgart und der Strafe f374r die verfahrensgegenst344ndliche Tat 4. Nur weil die im Ausland verh344ngten Strafen nicht gesamtstrafenf344hig sind, kann mithin aus den Einzelstrafen f374r die verfahrensgegenst344ndlichen Taten und der Strafe im Urteil des Landgerichts Stuttgart 374berhaupt eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Aufgrund der von der Strafkammer im Urteil mitgeteilten, sehr ausf374hrlichen Strafzumessungserw344gungen kann der Senat ausschlie337en, dass bei einer ausdr374cklichen Er366rterung der fiktiven Ge-samtstrafenbildung die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen gerin-ger als die nunmehr zu Gunsten des Angeklagten aus allen Einzelstrafen zu-sammen mit der Strafe des Landgerichts Stuttgart gebildete Gesamtstrafe zu-z374glich der in Rum344nien verh344ngten Strafe gewesen w344re. 22 - 10 - Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren neben die in Rum344nien verh344ngte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren tritt und beide Strafen zusammen die gesetzliche Obergrenze nach 247 54 Abs. 2 Satz 2 StGB 374bersteigen (vgl. zu einem "Gesamtstrafen374bel" Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rdn. 35 m. w. N.), bestehen gegen die Angemessenheit keine Bedenken. Der Angeklagte beging die verfahrensge-genst344ndliche Tat 4 ebenso wie die durch das Landgericht Stuttgart abgeurteilte Tat, nachdem er mehrere Jahre der in Rum344nien verh344ngten Strafe verb374337t hatte, was ihn also nicht von weiteren Bank374berf344llen abhielt. 23 Der vorliegende Fall ist nach alledem anders gelagert als der - vom Be-schwerdef374hrer in Bezug genommene - "Extremfall" (so BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 10), der dem Senatsurteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 8) zugrunde lag (vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 105). 24 3. Schlie337lich beschwert es den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter in nur schwer nachvollziehbarer Weise bei der Pr374fung der Voraussetzungen ei-ner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung das Vorliegen eines Hanges "nicht sicher" zu bejahen vermochte, obgleich nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte seit 1993 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2005 jeweils von Rum344nien aus h344ufig nach 326sterreich, Deutschland, Frankreich und die 25 - 11 - Beneluxstaaten reiste und diese Auslandsaufenthalte "regelm344337ig im Zusam-menhang mit der Begehung von Straftaten, meist Raub374berf344llen", standen - und zwar offenbar unbeeindruckt wieder erneut nach der Verb374337ung einer mehrj344hrigen Haftstrafe in Rum344nien. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
Full & Egal Universal Law Academy