BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 276 /11 vom 24. August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Verteidigers am 24. August 2011 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Die Staatskass e ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschäd i- gen. Gründe: Das Landgericht Stuttgart hat am 1. Dezember 2010 den Angeklagten wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbe zi e- hung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als auch der Unterbringung wurden d abei zur Bewährung ausgesetzt. Nach Einlegung der Revision durch den Angeklagten gegen diese Entscheidung verstarb er am 27. Juni 2011. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, B e- schluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 364 4). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Ve r- fahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01). 1 2 - 3 - Die Kostenentsc heidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entsche i- dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzue r- legen. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausg e- schlossen. Nack Rothfuß Elf Graf Sander 3 4
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