BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 277/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 30. Mai 2007 bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe 374ber einen Beweisantrag des Ver-teidigers Rechtsanwalt O. nicht entschieden, bleibt ohne Erfolg. Dem liegt zugrunde, dass der Mitverteidiger Rechtsanwalt R. in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2006 einen als "Beweis-antrag" bezeichneten schriftlichen Antrag gestellt hat, welcher von Rechtsanwalt O. mitunterzeichnet war. Nach teilweiser Erledi-gung des Antrags erkl344rte der Antragsteller Rechtsanwalt R. noch am gleichen Tag, dass der Antrag zur374ckgenommen werde, wobei sich Rechtsanwalt O. hierzu nicht verhielt. - 3 - Fraglich ist zun344chst, ob es sich hierbei 374berhaupt um einen ge-meinschaftlichen Beweisantrag gehandelt hat, dessen R374cknahme auch von beiden Unterzeichnern h344tte erkl344rt werden m374ssen, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ergibt, dass Recht-sanwalt O. sich ausdr374cklich dem Antrag angeschlossen hat und damit auch f374r alle Verfahrensbeteiligten ersichtlich den Antrag als eigenen Antrag stellen wollte. Dies kann aber dahinstehen, denn letztlich betraf der Antrag weder Schuld- noch Straffragen bez374glich des Angeklagten, sondern befasste sich allein mit der Position des Nebenkl344gervertreters und dessen zus344tzlicher Befassung mit der Strafsache als Zeugenbeistand der nicht zur Nebenklage berechtig-ten Ehefrau des Angeklagten. Daher handelt es sich bei dem vor-genannten Antrag um keinen Beweisantrag, dessen Bescheidung sich nach 247 244 Abs. 3 StPO richtete. Die fehlende Bescheidung des Antrags gegen374ber Rechtsanwalt O. nach R374cknahme durch - 4 - den eigentlichen Antragsteller stellt somit keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, zumal der Senat ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf diesem Umstand ausschlie337en kann. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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