BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 277/09 vom 8. Dezember 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ ArzneimittelG 247 2 Abs. 1 Nr. 5 a.F., 247 2 Abs. 1 Nr. 2a n.F., 247 5, 247 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO 247 354a Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsum-zwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH, Urt. vom 8. Dezember 2009 - 1 StR 277/09 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - wegen vors344tzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und der Richter am Bundesgerichtshof Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. L. , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. L. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 22. Dezember 2008 werden mit der Ma337gabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten B. L. die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem Strafbe-fehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. Februar 2007 (Az.: ) entf344llt. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten unter Freisprechung im 334b-rigen wegen vors344tzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arznei-mittel in acht F344llen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M. L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten B. L. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den in dem vorbezeichneten Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des F374hrerscheins sowie die angeordnete 1 - 5 - Sperrfrist von acht Monaten hat das Landgericht aufrechterhalten. Au337erdem hat es gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner den Verfall von Wertersatz in H366he von 463.410,-- 200 angeordnet. Gegen diese Verurteilung richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Ihre Rechtsmittel bleiben jedoch ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Die beiden Angeklagten betrieben einen Handel mit der chemischen Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL). GBL wird industriell in gro337en Mengen hergestellt, in Deutschland insbesondere von der Firma BASF mit einer Jahres-produktion von ungef344hr 50.000 Tonnen. Es wird haupts344chlich in der Industrie als Ausgangsstoff f374r chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und L366sungsmitteln eingesetzt, z.B. in Graffitientfernern in einer Konzentration von f374nf bis zehn Prozent. Es kann aber auch in nahezu reiner Form (etwa mit einem Reinheitsgrad von 99,9 %) als Droge verwendet werden. Bei GBL han-delt es sich um einen Ester der Gamma-Hydroxy-Butters344ure (GHB), auch be-kannt als 204liquid ecstasy223, die - anders als GBL - dem Bet344ubungsmittelgesetz unterf344llt. GBL ist einer der Grundstoffe bei der Herstellung von GHB. Bei einer oralen Einnahme wandelt es sich im menschlichen K366rper in weniger als einer Minute in GHB um und hat deshalb dieselbe berauschende Wirkung wie GHB. Dementsprechend wirkt GBL in einer Dosis bis zu zweieinhalb Milliliter euphori-sierend, angstl366send und sexuell stimulierend. Aber schon eine geringe 334ber-dosierung oder die Einnahme in Verbindung mit Alkohol kann zu schwerwie- 3 - 6 - genden, m366glicherweise auch lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeintr344ch-tigungen wie Kr344mpfen, Brechreiz, Verwirrung, komat366sen Zust344nden, Atem-stillstand oder zu Herz- oder Kreislaufversagen f374hren. Der dauerhafte Konsum von GBL macht zudem s374chtig. Schwerstabh344ngige m374ssen die Substanz st374ndlich einnehmen, um nicht an starken Entzugserscheinungen zu leiden. Um der Gefahr zu begegnen, dass GBL als Droge missbraucht oder zur Herstellung von GHB verwendet wird, hat sich die chemische Industrie einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen (sog. Monitoring). Der Verkauf des Mittels ist ge-wissen Beschr344nkungen unterworfen. Danach verlangen die Hersteller von je-dem Abnehmer eine Endverbleibserkl344rung sowie die Verpflichtung, seinerseits von seinen Kunden eine dementsprechende Erkl344rung zu fordern. Verdachtsf344l-le werden an die gemeinsame Grundstoff374berwachungsstelle beim Bundeskri-minalamt in Wiesbaden gemeldet. Privatverbraucher k366nnen deshalb konsum-typische Kleinmengen GBL im Chemikalienhandel nicht ohne weiteres bezie-hen. Die Angeklagten machten im Jahr 2004 erstmals eigene Erfahrungen mit dem Konsum von GBL. Zuvor hatten sie sich im Internet mit der Wirkungsweise der Substanz vertraut gemacht. Ihnen war bekannt, dass die Einnahme von GBL nicht nur die gew374nschte Berauschung, sondern auch die bereits be-schriebenen schweren gesundheitlichen Beeintr344chtigungen zur Folge haben konnte. Seit Sommer 2004 erwarben sie GBL in einer Chemikaliengro337hand-lung und verkauften die Substanz in Gewinnerzielungsabsicht an Dritte weiter, die das GBL wegen dessen berauschender Wirkung konsumieren wollten. Eine Verdachtsmeldung an die gemeinsame Grundstoff374berwachungsstelle f374hrte am 24. Februar 2005 zu einer Durchsuchung der Wohnungen der beiden Ange-klagten. Dabei wurden Restmengen von GBL sichergestellt. Die Staatsanwalt-schaft erhob in einem anderen Verfahren unter dem Datum des 16. November 4 - 7 - 2005 Anklage gegen die beiden Angeklagten. Am 28. M344rz 2007 wurden sie durch das Amtsgericht Hersbruck wegen des unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in drei F344llen (Tatzeitraum August bis Oktober 2004) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in H366he von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist infolge der von den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen nicht rechtskr344ftig. Nach den Wohnungsdurchsuchungen im Februar 2005 setzten die An-geklagten ihren Handel mit GBL fort, obwohl ihnen von zwei Rechtsanw344lten geraten worden war, 204von einem solchen Verkauf die Finger zu lassen223 (UA S. 55). 334ber das Internet verkauften sie Mengen von 250, 500, 1.000, 5.000 und 10.000 Millilitern. Der von ihnen geforderte Durchschnittsverkaufspreis lag bei 100,-- 200 pro Liter. Sie selbst hatten beim Einkauf im Gro337handel lediglich zwischen 12,50 200 und 21,-- 200 pro Liter f374r das GBL gezahlt. Der Versand durch die Angeklagten erfolgte per Post. Das GBL war in Plastikflaschen abgef374llt, die mit Warnhinweisen versehen waren, die auf die Gesundheitssch344dlichkeit von GBL hinwiesen. Gebrauchsanweisungen f374r die Verwendung als L366sungs- oder Reinigungsmittel waren demgegen374ber nicht beigef374gt. Auf ihren Internetseiten bezeichneten die beiden Angeklagten die von ihnen vertriebenen Produkte als 204wheel-cleaner223 oder als 204glue-remover223 aus 204100 % reinem GBL223 bzw. 204pure-cleaner (gbl)223 mit einer 204Reinheit von mindestens 99,94 %223, mit dem 204besonders gut Kleber374ckst344nde, metallische Oberfl344chen, Nagellacke, Graffitis usw.223 ent-fernt werden k366nnten. Au337erdem warben sie mit 204Verkauf an Privat/kein Monito-ring223. Die von den Angeklagten verwendeten Bezeichnungen dienten nach den landgerichtlichen Feststellungen lediglich der Verschleierung des eigentlichen Verwendungszweckes. Das Angebot der Angeklagten richtete sich vornehmlich an einen Kundenkreis, der das - f374r Privatpersonen aufgrund des sog. Monito- 5 - 8 - rings schwer zu beschaffende - GBL erwerben wollte, um sich damit zu berau-schen, ohne zugleich beh366rdlich erfasst zu werden. Demzufolge nahmen die Angeklagten ihren Kunden keine Endverbleibserkl344rungen ab; sie forderten kei-nerlei Nachweise, auch nicht bez374glich des Alters ihrer Kunden, sondern gaben das von ihnen vertriebene GBL ohne jegliche Einschr344nkung an ihre Interes-senten ab. In der Zeit vom 4. M344rz 2005 bis 13. Februar 2007 wurde den Angeklag-ten in acht F344llen GBL in Mengen zwischen 100 und 1.492 Litern geliefert. Die auf diese Weise beschaffte Gesamtmenge von insgesamt 5.699 Litern gaben die Angeklagten bis auf eine Restmenge von 550 Litern, die bei neuerlichen Durchsuchungen ihrer Wohnungen und eines ihrer Lagerr344ume sichergestellt werden konnte, an ihre Kunden ab, wobei sie das GBL in einer gro337en Anzahl von F344llen in kleinen Mengen zwischen 0,1 und 1,0 Liter weiterverkauften. Bei insgesamt mehr als 4.000 Verkaufsgesch344ften erzielten die beiden Angeklagten einen Erl366s von etwa 564.000,-- 200. Durch die Einnahme des von den Angeklag-ten vertriebenen GBL kam es bei einigen Konsumenten, die zum Teil noch min-derj344hrig waren, zu betr344chtlichen Gesundheitsbeeintr344chtigungen wie Be-wusstseinsverlust, Schwindelgef374hlen, Erbrechen oder schwerer Abh344ngigkeit. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese mit dem Eintritt solcher Folgen bei ihren Abnehmern nicht rechneten bzw. solche nicht billigten. 6 2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten in dem Tatzeit-raum vom 4. M344rz 2005 bis 13. Februar 2007 als ein unerlaubtes Inverkehrbrin-gen bedenklicher Arzneimittel gem344337 247 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in acht F344llen be-wertet, wobei es bez374glich der einzelnen Taten nicht auf die Verkaufsgesch344fte zwischen den Angeklagten und ihren privaten Abnehmern, sondern auf die im 7 - 9 - Tatzeitraum erhaltenen Lieferungen abgestellt hat. Das Landgericht hat in sei-ner Entscheidung allerdings verneint, dass es sich bei dem von den Angeklag-ten vertriebenen GBL nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG (in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung) handelt. Diese Einsch344tzung hat es darauf gest374tzt, dass die Substanz nicht nur nach den Vorstellungen des Herstellers, sondern auch nach der allgemeinen Ver-kehrsauffassung lediglich als Industriechemikalie anzusehen sei. Die Einord-nung der Substanz als Arzneimittel ergebe sich jedoch aus der Zweckbestim-mung durch die Angeklagten, die das Mittel in erster Linie zur Verwendung als Droge an ihre Kunden abgegeben h344tten. Zwar sei die Arzneimitteleigenschaft grunds344tzlich objektiv zu bestimmen, es liege vorliegend jedoch einer der Aus-nahmef344lle vor, bei denen es nur auf eine subjektive Zweckbestimmung an-komme. Da die von den Angeklagten vertriebene Substanz f374r mehrere Ver-wendungszwecke geeignet sei, n344mlich als Industriechemikalie und zur Erzeu-gung eines Rauschzustands bei oraler Einnahme, sei f374r die Einordnung der Substanz als Arzneimittel ma337geblich auf die Zweckbestimmung dessen abzu-stellen, der ein Mittel in Verkehr bringe. Im vorliegenden Fall komme es daher allein auf die Zweckbestimmung durch die Angeklagten an, die bei der Abgabe des GBL an ihre Kunden dessen Einsatz als Rauschmittel im Auge gehabt h344t-ten. II. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen sind, wie der Ge-neralbundesanwalt schon in seinen Antragsschriften vom 19. Juni 2009 zutref-fend ausgef374hrt hat, unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die 334ber-pr374fung des Urteils auf die Sachr374gen hat - abgesehen von der Aufrechterhal- 8 - 10 - tung der Sperrfrist hinsichtlich des Angeklagten B. L. - ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere wird der Schuldspruch wegen vors344tzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenkli-cher Arzneimittel gem344337 247 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG von den rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen im Ergebnis getragen. Allerdings hat das Landgericht die Arzneimitteleigenschaft des von den Angeklagten vertriebenen Gamma-Butyrolactons (GBL) gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF f374r sich genommen nicht tragf344hig begr374ndet. Denn es hat insoweit einen unzutreffenden Ma337stab angelegt, als es bei der arzneimittelrechtlichen Einordnung der Substanz allein auf die subjektive Zweckbestimmung durch die Angeklagten abgestellt hat und die Frage, ob es sich bei dem Mittel auch nach der Verkehrsauffassung um ein Arzneimittel handelt, verneint bzw. an anderer Stelle des Urteils offen gelassen hat. 9 Nach 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF sind Arzneimittel unter anderem Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen K366rper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des K366rpers oder seelische Zust344nde zu beeinflussen. Diese Zweckbestimmung richtet sich, was das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grunds344tzlich nach objektiven Kriterien, n344mlich der Verkehrsanschauung. Nur im Ausnahmefall, etwa wenn sich die Zweckbestimmung bei neuartigen Substanzen (noch) nicht beurteilen l344sst, kann es auf subjektive Kriterien wie den vom Hersteller oder Abgebenden bestimmten Zweck ankommen (vgl. BGHSt 43, 336, 339 f. m.w.N.; BGH NStZ 2008, 530). Ein weiterer Ausnahmefall, in dem eine subjektive Zweckbestimmung erforderlich werden kann, ist auch f374r solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bejaht worden, die, wie z.B. Nitroglycerin, sowohl als Arzneimittel als auch zu technischen Zwecken verwendet werden k366nnen 10 - 11 - (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. AMG 247 2 Anm. 24; vgl. auch BGHSt 43, 336, 339, insoweit jedoch nicht tragend; Sander, Arzneimittelrecht 46. Lfg. AMG 247 2 Erl. 1; K366rner, BtMG 6. Aufl. Vorbem. AMG Rdn. 15 u. 49 zur Arzneimitteleigenschaft von Lachgas; jeweils allerdings ohne konkretisierende Begr374ndung). Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Es hat einen sol-chen Ausnahmefall bei mehreren Verwendungszwecken auch vorliegend ange-nommen, da die von den Angeklagten vertriebene Substanz nicht nur als In-dustriechemikalie oder Reinigungsmittel, sondern bei einer Einnahme durch den Menschen auch als Droge eingesetzt werden kann. Obwohl das Landgericht eine Arzneimitteleigenschaft des GBL nach der Verkehrsanschauung verneint bzw. offen gelassen hat, ist es aufgrund des von den Angeklagten bei der Ab-gabe bestimmten Zwecks, n344mlich der Verwendung als Rauschmittel, davon ausgegangen, dass es sich bei GBL um ein Arzneimittel im Sinne des 247 2 Abs.1 Nr. 5 AMG aF handelt. Die genannte Auffassung l344sst jedoch au337er Acht, dass nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts der Arzneimittelbegriff einer ein-schr344nkenden Auslegung bedarf (BVerfG NJW 2006, 2684, 2685). Das Kriteri-um der subjektiven Zweckbestimmung kann daher bei der Einordnung eines Stoffes oder einer Zubereitung von Stoffen als Arzneimittel nicht zu einer Aus-weitung des gesetzlichen Tatbestands f374hren, sondern angesichts der au337eror-dentlichen tatbestandlichen Weite lediglich zu einer Begrenzung der Strafbarkeit herangezogen werden. Auf diese Weise werden Substanzen, die zwar die von 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF geschilderten Wirkungsweisen aufweisen, aber nicht zum Zweck der Einflussnahme auf den menschlichen K366rper eingesetzt werden sollen, dem Anwendungsbereich der im Arzneimittelgesetz enthaltenen Straf-vorschriften entzogen. Auch dem R374ckgriff auf die Vorstellungen des Produkt- 11 - 12 - herstellers in den F344llen, in denen es an einer Verkehrsanschauung (noch) fehlt, kommt limitierende Wirkung zu (BVerfG aaO). Dieser Begrenzungsfunktion der subjektiven Zweckbestimmung liefe es jedoch zuwider, wenn in F344llen, in denen nach der Verkehrsanschauung objek-tiv kein Arzneimittel vorliegt, die Einordnung einer Substanz unter den Arznei-mittelbegriff und damit auch die Strafbarkeit nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften allein mit der vom Hersteller oder vom Abgebenden zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung begr374ndet w374rde. Denn dies w374rde nicht zu ei-ner Begrenzung, sondern zu einer Erweiterung des Tatbestandes f374hren, da eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz auch dann gegeben w344re, wenn die in den Verkehr gebrachte Substanz nach der Verkehrsanschauung kein Arzneimittel im Sinne des 247 2 Abs. 1 AMG aF darstellte. Steht daher aufgrund objektiver Kriterien fest, dass ein Stoff bzw. eine Stoffzubereitung zu keinem der in 247 2 AMG aF genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, kommt ein R374ck-griff auf die Zweckbestimmung, die der Hersteller eines Mittels oder derjenige, der es in den Verkehr bringt, diesem Mittel gibt, zur Begr374ndung einer Strafbar-keit nach dem Arzneimittelgesetz nicht in Betracht. 12 III. 1. Dennoch halten die Schuldspr374che auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. Bei der von den Angeklagten vertriebenen Substanz handelt es sich entgegen der Auffas-sung des Landgerichts auch nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF. 13 - 13 - a) Ob ein Stoff (oder eine Zubereitung aus Stoffen) zu einem der in 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF aufgef374hrten Zwecke bestimmt ist, richtet sich grunds344tz-lich nach der Verkehrsanschauung. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbrauchers - hier: der am Gebrauch euphorisierend wirkender Mittel Interessierten - abzu-stellen. Die Verkehrsanschauung kn374pft dabei regelm344337ig an eine schon beste-hende Auffassung 374ber den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die wiederum davon abh344ngt, welche Verwendungsm366glichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Anschauungen der Verbraucher werden weiter-hin durch die stoffliche Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die pharmako-logischen Eigenschaften eines Mittels, durch die Auffassung der pharmazeuti-schen oder medizinischen Wissenschaft sowie durch die dem Mittel beigef374gten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise, Gebrauchsanwei-sungen oder durch die Aufmachung beeinflusst, in der das Mittel dem Verbrau-cher allgemein entgegentritt. Von Bedeutung sind schlie337lich auch der Umfang der Verbreitung eines Produkts, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern, aber auch die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei l344ngerem Gebrauch (vgl. BGHSt 46, 380, 383; BGHZ 151, 286, 291; BVerwGE 97, 132, 135; Kloesel/Cyran, aaO AMG 247 2 Anm. 20 f.; K366rner, aaO Vorbem. AMG Rdn. 12 f.). 14 b) Das Landgericht hat angenommen, dass es sich bei GBL nach der Verkehrsauffassung um eine Industriechemikalie und nicht um ein Arzneimittel handele, und dies damit begr374ndet, dass die Verwendung als Rauschdroge ge-gen374ber der industriellen Verwendung quantitativ unbedeutend sei. Tats344chlich hat die Rechtsprechung bei der Pr374fung der Arzneimitteleigenschaft eines Stof-fes darauf abgestellt, wie gro337 der Anteil der Verbraucher ist, die diesen Stoff als Arzneimittel ansehen (vgl. BGHSt 46, 380, 383 m.w.N.). Dabei ging es je- 15 - 14 - doch um die anders gelagerte Frage der Abgrenzung zwischen Arznei- und Le-bensmitteln. In derartigen F344llen kann es gerade deshalb zu Abgrenzungs-schwierigkeiten kommen, weil sich die Verwendung von Arznei- oder Lebens-mitteln bei einer oralen Einnahme 344u337erlich nicht voneinander unterscheidet. Bei der Beurteilung, ob sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der Arzneimit-teleigenschaft eines Stoffes gebildet hat, kann es daher bedeutsam sein, wie viele der Verbraucher den Stoff in die eine oder andere Richtung verwenden wollen. Anders als bei der Einordnung eines Stoffes als Arznei- oder Lebensmit-tel wird GBL aber nicht einheitlich verwendet. Vielmehr unterscheidet sich die Art und Weise seines Gebrauchs nach dem jeweiligen Verwendungszweck. In der chemischen Industrie wird es in gro337en Mengen produziert und anderen Stoffen zur Durchf374hrung von chemischen Synthesen oder - in einer geringen Konzentration von lediglich f374nf bis zehn Prozent - zur Herstellung von Reini-gungs- und L366sungsmitteln zugesetzt. Demgegen374ber wird GBL von Personen, die sich damit berauschen wollen, in einer Dosis von wenigen Millilitern und in nahezu reiner Form konsumiert. Da diese unterschiedlichen Verwendungsarten weder qualitativ noch quantitativ vergleichbar sind, kommt es f374r die Beurteilung einer Verkehrsauffassung nicht auf deren zahlenm344337iges Verh344ltnis zueinander an. Ma337stab kann vielmehr nur die Verwendung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises sein, in dem das Mittel auf dieselbe Art und Weise gebraucht wird, da nur insoweit eine Vergleichbarkeit der Verwendungsm366glichkeiten be-steht. Die quantitative Betrachtungsweise des Landgerichts ber374cksichtigt zu-dem nicht, dass es schon aus Gr374nden des Gesundheitsschutzes, wie er etwa auch vom Arzneimittelgesetz bezweckt wird (vgl. 247 1 AMG), nicht angezeigt ist, bei der Beurteilung einer Verkehrsauffassung allein auf einen zahlenm344337igen Vergleich der unterschiedlichen Verwendungsarten abzustellen. Selbst wenn 16 - 15 - mehrere zehntausend Tonnen eines Stoffes zu industriellen Zwecken einge-setzt werden, sagt dies f374r sich genommen noch nichts dar374ber aus, ob dieser Stoff daneben nicht auch von einer gro337en Zahl von Verbrauchern zur Anwen-dung im oder am menschlichen K366rper eingesetzt wird, selbst wenn der Um-fang des Gebrauchs f374r diese Anwendung gegen374ber dem Umfang der indus-triellen Verwendung verh344ltnism344337ig gering erscheinen mag. Da sich auch die-se Verbraucher durch die Verwendung eines solchen Stoffes einer erheblichen Gefahr f374r ihre Gesundheit aussetzen k366nnen, liefe es den Aspekten des Ge-sundheitsschutzes zuwider, ihnen diesen Schutz durch das AMG zu versagen, nur weil dieser Stoff quantitativ 374berwiegend in der Industrie Verwendung findet. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass die Arzneimitteleigenschaft eines Stoffes freilich nicht schon dadurch begr374ndet wird, dass er von einigen weni-gen Verbrauchern, denen die Wirkungsweise des Stoffes bekannt ist, als Rauschmittel verwendet wird. Kennen aber zahlreiche Verbraucher die Wir-kungsweise eines Mittels und hat sich eine Verbrauchergewohnheit gebildet, dieses Mittel zu den in 247 2 Abs. 1 AMG aF benannten Zwecken zu verwenden, so liegt ein Arzneimittel vor (vgl. Sander, aaO AMG 247 2 Erl. 1). c) An diesen Ma337st344ben gemessen, gilt Folgendes: Nach den Feststel-lungen des Landgerichts f374hrt die Einnahme von Gamma-Butyrolacton (GBL) bei einem Menschen zu Rauschzust344nden, es beeinflusst die Stimmungslage und wirkt euphorisierend, angstl366send und sexuell stimulierend. Der dauerhafte Missbrauch kann zu schweren Abh344ngigkeitserkrankungen f374hren, schon ge-ringe 334berdosierungen zu schweren Gesundheitsbeeintr344chtigungen wie Kr344mpfen, Brechreiz, Verwirrung, Atemstillstand, Herz- oder Kreislaufversagen und m366glicherweise auch zum Tod des Einnehmenden. Da sich GBL nach der Einnahme im K366rper in kurzer Zeit in Gamma-Hydroxy-Butters344ure (GHB) um-wandelt, dessen Ester es ist, entspricht GBL auch in seiner pharmakologischen 17 - 16 - Wirkung dieser Droge, die unter dem Namen 204liquid ecstasy223 bekannt ist und aufgrund der 16. BtM304ndV vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3338) seit 1. M344rz 2002 dem Bet344ubungsmittelgesetz unterf344llt. GHB wird nach den Fest-stellungen des Landgerichts zudem als Wirkstoff in Medikamenten genutzt. So findet sich dieser Stoff in dem Medikament 204Somsanit223, einer Injektionsl366sung f374r An344sthesiezwecke, und 204Xyrem223, das zur Behandlung von Schlafst366rungen verwendet wird. Hinzu kommt, dass die berauschende Wirkung von GBL 366ffent-lich bekannt ist. Gerade wegen der Gefahr des Missbrauchs von GBL als Droge oder als Ausgangsstoff zur Herstellung des unter das Bet344ubungsmittelgesetz fallenden Mittels GHB (204liquid ecstasy223) unterwirft sich die chemische Industrie einer freiwilligen Selbstkontrolle durch das sog. Monitoring, indem die Hersteller von ihren Abnehmern Endverbleibserkl344rungen verlangen. Solche Schutzma337nahmen sprechen dagegen, dass nur wenige Verbraucher Kenntnis von den Verwendungsm366glichkeiten des GBL als Droge oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Drogen haben und sich der Miss-brauch von GBL deshalb nur auf einen geringen Kreis von Anwendern be-schr344nkt. Der Umstand, dass sich zudem im Internet leicht zug344ngliche Infor-mationen 374ber die Wirkungsweise des GBL finden, spricht ebenfalls daf374r, dass diese einem gr366337eren Verbraucherkreis bekannt ist. Auf diese Weise haben auch die Angeklagten ihre Kenntnisse von der berauschenden Wirkung der Substanz erlangt. In 204Drogenforen223 im Internet, an denen auch der Angeklagte M. L. mit eigenen Beitr344gen aktiv teilgenommen hat, wird nach den Feststellungen des Landgerichts anhaltend 374ber die Verwendung von GBL als Rauschmittel, die dazu angebrachte Dosierung, etwaige Vorsichtsma337nahmen und insbesondere m366gliche Bezugsquellen diskutiert. Das Landgericht hat zu-dem festgestellt, dass in einer Pressemitteilung der Zollfahndung in Hamburg vom 28. April 2004 - die im 334brigen auch den beiden Angeklagten vorlag - 374ber 18 - 17 - Ermittlungen gegen ein Hamburger Unternehmen berichtet worden sei, das ei-ne gr366337ere Menge an GBL beschafft habe, das zur Herstellung der syntheti-schen Droge GHB, besser bekannt unter dem Namen 204liquid ecstasy223, verwen-det werden k366nne. Diese Pressemitteilung enthielt zudem einen Text mit der 334berschrift 204Hintergrund-Info Liquid Ecstasy223, in dem unter anderem auf die pharmakologische Wirkung und die betr344chtlichen Gesundheitsgefahren dieser Substanz hingewiesen wurde. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass es eine Praxis von zahlrei-chen Konsumenten gibt, GBL aufgrund seiner berauschenden Wirkung als Dro-ge zu verwenden, und sich hierf374r auch ein Markt gebildet hat. In diesem Zu-sammenhang ist es zu sehen, dass nach den landgerichtlichen Feststellungen allein von den Angeklagten im hier relevanten Tatzeitraum etwa 5.000 Liter GBL durch mehr als 4.000 Verkaufsgesch344fte ver344u337ert wurden. Unter Zugrun-delegung einer Dosierung von zweieinhalb Millilitern, die regelm344337ig noch nicht unmittelbar zu einer Gesundheitsbeeintr344chtigung f374hrt, ergibt sich, dass aus der von den Angeklagten ver344u337erten verfahrensgegenst344ndlichen Gesamt-menge an GBL mindestens zwei Millionen Konsumeinheiten h344tten hergestellt werden k366nnen. Angesichts dieser Umst344nde, namentlich der pharmakologi-schen Wirkung von GBL und der M366glichkeiten, sich 374ber diese etwa durch Bei-tr344ge hier374ber im Internet zu informieren, sowie der von dem Landgericht fest-gestellten betr344chtlichen Verkaufszahlen und Mengen an GBL, die von den An-geklagten ver344u337ert wurden, steht fest, dass zahlreichen Verbrauchern die Wir-kungsweise von GBL bekannt ist und sich auch ein entsprechender Markt an Konsumenten gebildet hat. Diese Substanz ist daher auch nach der allgemei-nen Verkehrsanschauung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbrauchers im Fall einer ora-len Einnahme dazu bestimmt, den seelischen Zustand eines Menschen zu be- 19 - 18 - einflussen. Demnach handelt es sich aber nicht nur nach der Zweckbestim-mung durch die Angeklagten, sondern bereits nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF (so auch K366rner, BtMG 6. Aufl. Anhang zum BtMG Teil C 1 Rdn. 615; allgemein zur Einordnung von Psychopharmaka unter den Arzneimittelbegriff vgl. BGHSt 43, 336, 341 m.w.N.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. AMG 247 2 Anm. 74). d) Der Umstand, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft des GBL gebildet hat, einen unzutreffenden Ma337stab zugrunde gelegt hat, indem es al-lein auf das zahlenm344337ige Verh344ltnis der unterschiedlichen Verwendungsarten abgestellt hat, erfordert nicht die Aufhebung des Urteils. Die Beurteilung der Verkehrsanschauung ist zwar grunds344tzlich tatgerichtliche Aufgabe (vgl. Kloesel/Cyran aaO Anm. 21). Hat das Tatgericht aber bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung einen unzutreffenden rechtlichen Ma337stab zugrunde gelegt und sich deshalb - wie im vorliegenden Fall - daran gehindert gesehen, einen Schluss auf deren Bestehen zu ziehen, kann das Revisionsgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen selbst die Schlussfolgerungen zie-hen, die sich auch dem Tatgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Ma337-stabes hinsichtlich des Bestehens einer Verkehrsauffassung aufgedr344ngt h344t-ten, und in der Sache selbst entscheiden. Es kann insoweit nichts anderes gel-ten, als bei einer - noch weiter gehenden - Schuldspruch344nderung zu Lasten eines Angeklagten in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO. Auch dort kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Tat-gericht durch umfangreiche Feststellungen eine Tatsachengrundlage geschaf-fen hat, deren 304nderung oder Erg344nzung durch eine weitere Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann (BVerfG NStZ 2001, 187, 188; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 12). Solche umfangreichen und rechtsfehlerfrei getroffenen 20 - 19 - Feststellungen, die dem Senat die Beurteilung erm366glichen, ob sich hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft des GBL eine entsprechende Verkehrsanschauung gebildet hat, liegen hier vor. 2. Der Einordnung von GBL als Arzneimittel steht es nicht entgegen, dass aufgrund der 17. Bet344ubungsmittelrechts-304nderungsverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 612) die Ester von GHB - und damit auch GBL - vom Anwendungsbereich des Bet344ubungsmittelgesetzes ausgenommen wor-den sind. Dies hat f374r eine Strafbarkeit der Angeklagten nach dem Arzneimittel-gesetz keine Bedeutung. Die Begriffe Arzneimittel und Bet344ubungsmittel schlie-337en sich nicht gegenseitig aus. So ergibt sich aus 247 81 AMG, dass auf Arznei-mittel, die zugleich Bet344ubungsmittel im Sinne des BtMG sind, neben den Vor-schriften des AMG auch die des BtMG anwendbar sind. Dieses Zusammenwir-ken von Bet344ubungsmittel- und Arzneimittelrecht hat zur Folge, dass der Um-gang mit Substanzen, die nicht Bet344ubungsmittel im Sinne des BtMG sind, nur nach den bet344ubungsmittelrechtlichen Vorschriften straflos ist. Insbesondere eine m366gliche Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz bleibt hiervon aber un-ber374hrt (vgl. BGHSt 43, 336, 342; K366rner, aaO 247 1 BtMG Rdn. 12). 21 3. Bei dem von den Angeklagten vertriebenen GBL handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, auch um ein bedenkliches Arzneimit-tel gem344337 247 5 AMG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Arzneimittel bedenklich, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begr374ndete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgem344337em Gebrauch sch344dliche Wirkungen haben, die 374ber ein nach den Erkenntnissen der medizi-nischen Wissenschaft vertretbares Ma337 hinausgehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Einnahme von GBL kann zu Kr344mpfen, Brechreiz, Verwirrung und ko-mat366sen Zust344nden f374hren. Durch eine 334berdosierung oder eine Einnahme in 22 - 20 - Verbindung mit geringen Mengen an Alkohol kann es zu einem lebensbedrohli-chen Atemstillstand oder zu Herz- oder Kreislaufversagen kommen. Selbst wenn sich die eingenommene Dosis in einem Bereich bewegen sollte, der nicht unmittelbar zu den beschriebenen schweren Gesundheitssch344den f374hrt, macht der dauerhafte Konsum von GBL s374chtig. Es kann zu schwerwiegenden Ab-h344ngigkeitserkrankungen kommen, mit der Folge, dass Schwerstabh344ngige die Substanz - auch in der Nacht - st374ndlich einnehmen m374ssen, um nicht an star-ken Entzugserscheinungen zu leiden. Die Angeklagten haben das GBL 374ber-wiegend ohne Dosierungsanleitung und ohne R374cksicht auf das Alter oder die Erfahrungen ihrer Kunden mit entsprechenden Mitteln zum Zweck der oralen Einnahme beliebig weiterverkauft, obwohl sie um die gesundheitlichen Gefah-ren insbesondere bei 334berdosierung oder dauerhaftem Gebrauch wussten. Ihre Abnehmer haben die Substanz dementsprechend als Rauschmittel verwendet, so dass vorliegend der bestimmungsgem344337e Gebrauch des GBL mit dem auf diesem Markt vorgesehenen Missbrauch gleichzusetzen ist (vgl. BGHR AMG 247 95 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittel 2). 4. Weiter liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht entgegen der von der Staatsanwaltschaft - ausweislich der Urteilsgr374nde - in ihrem Pl344-doyer vertretenen Auffassung die beiden Angeklagten nicht jeweils wegen nur einer Tat verurteilt hat. Das Landgericht hat trotz umfangreicher Beweisauf-nahme keine konkreten Feststellungen dazu treffen k366nnen, ob und in welchem Umfang die Angeklagten durch die jeweiligen Einzellieferungen ihr Depot je-weils vor dessen vollst344ndiger Entleerung aufgef374llt haben. Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt aber zumindest konkrete Anhaltspunkte voraus, dass bestimmte Einzelverk344ufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge her-r374hren (BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 20 m.w.N.). Fehlen solche An-haltspunkte, wie im vorliegenden Fall, gebietet es auch der Zweifelssatz nicht, 23 - 21 - eine Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 14 m.w.N.). Andererseits beschwert es die Angeklagten nicht, dass das Land-gericht bei der Beurteilung der Konkurrenzen nicht auf die einzelnen von den Angeklagten get344tigten Verkaufsgesch344fte mit ihren privaten Abnehmern abge-stellt, sondern hinsichtlich der einzelnen Lieferungen des GBL an die Angeklag-ten jeweils eine Bewertungseinheit angenommen hat und deshalb lediglich von acht F344llen des unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel aus-gegangen ist. 5. Das Landgericht hat schlie337lich mit zutreffender Begr374ndung einen Verbotsirrtum (247 17 StGB) der beiden Angeklagten verneint. Nach den Feststel-lungen des Landgerichts hatten die Angeklagten, nachdem ihre Wohnungen im Februar 2005 durchsucht worden waren, Rechtsrat hinsichtlich des weiteren Verkaufs von GBL bei ihren zwei damaligen Verteidigern gesucht. Beide Rechtsanw344lte hatten den Angeklagten empfohlen, 204zur Vorsicht223 wegen einer m366glichen Strafbarkeit den Verkauf einzustellen bzw. 204von einem solchen Ver-kauf die Finger zu lassen223. Selbst nach der damaligen Einsch344tzung des Ange-klagten M. L. war eine Abgabe von GBL zu Konsumzwecken strafbar, wie sich einem von ihm stammenden Eintrag vom Januar 2006 in einem 204Dro-gen-Forum223 im Internet entnehmen l344sst: 204Solange es (das GBL) nicht zur Ein-nahme abgegeben wurde, passiert dem Verk344ufer nichts223 (UA S. 56). Schlie337-lich zeigen auch die Bem374hungen der Angeklagten, die Abgabe des GBL zu Konsumzwecken zu verschleiern, indem sie es als Mittel zum Entfernen von Klebstoff (204glue-remover223) oder Felgenreiniger (204wheel-cleaner223) anboten, dass sie Ermittlungen der Strafverfolgungsbeh366rden unter allen Umst344nden vermei-den wollten. Ein solches Vorgehen der Angeklagten setzt damit die gedankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und schlie337t selbst dann, wenn h366chstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorlie- 24 - 22 - gen, jedenfalls die Vorstellung der M366glichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinter-pretation der Gesetzeslage strafbar zu machen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2684, 2686). IV. Der Senat hat gem344337 247 354a StPO gepr374ft, ob die Neuregelung des Arzneimittelbegriffs durch das am 23. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz zur 304nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1990) eine den Angeklagten g374nstigere Bewertung zul344sst, als dies nach dem bisherigen Arzneimittelbegriff, der auch der Entscheidung des Land-gerichts zugrunde liegt, m366glich gewesen ist. Nach der Neufassung sind Arz-neimittel unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen K366rper angewendet werden k366nnen, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (247 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG nF). Mit der Neufassung des Arzneimittelbegriffs hat der Gesetz-geber weiter gehend als bisher Elemente der Definition des Arzneimittels nach der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex f374r Humanarzneimittel) und der Richtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex f374r Tierarzneimittel) in das deut-sche Recht 374berf374hrt. Nach den Gesetzgebungsmaterialien bleiben die 304nde-rungen zwar weitgehend ohne Auswirkungen in der Anwendungspraxis, weil die Kernelemente der bisherigen deutschen und der gemeinschaftsrechtlichen Arz-neimitteldefinition 374bereinstimmen (BTDrucks. 16/12256 S. 41). F374r den Be-reich der sog. Funktionsarzneimittel (vgl. zum Begriff Kloesel/Cyran, Arzneimit-telrecht 3. Aufl. 113. Lfg. 247 2 AMG Anm. 3) hat der Gesetzgeber aber nunmehr klargestellt, dass es f374r die Einordnung eines Mittels als (Hu- 25 - 23 - man-)Arzneimittel allein auf dessen Wirkungsweise bei der Anwendung im oder am menschlichen K366rper ankommt. F374r eine Zweckbestimmung des Mittels nach objektiven Kriterien bleibt insoweit kein Raum mehr. Da durch die Ein-nahme von GBL die k366rperlichen und seelischen Zust344nde eines Menschen beeinflusst werden, kommt diesem Mittel eine pharmakologische Wirkung zu. Nach der Neufassung des Arzneimittelbegriffs handelt es sich bei GBL deshalb um ein (Funktions-)Arzneimittel im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG. Dessen unerlaubte Abgabe an Konsumenten ist daher nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften verboten und unterliegt gem344337 247 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG derselben Strafandrohung wie bisher (247 2 Abs. 1 und 3 StGB). Die Gesetzes344nderung l344sst daher im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen Regelung keine g374nstigere Bewertung f374r die beiden Angeklagten zu, so dass im vorliegenden Fall noch von dem Arzneimittelbegriff in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung auszu-gehen war. - 24 - V. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet - wie auch der Generalbundesan-walt, schon in seinen Antragsschriften vom 19. Juni 2009, zutreffend dargelegt hat - ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem gegen den Angeklagten B. L. ergangenen Straf-befehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. Februar 2007 (Az.: ) hat zu entfallen, da sich die bis 4. Juli 2008 bemessene Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt hat (BGH NStZ 1996, 433). 26 Wahl Hebenstreit Elf J344ger Sander
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