BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 1 StR 277/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem An-geklagten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: 1. a) Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. Feb-ruar 2009 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 F344llen - davon in 37 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller N366tigung - (F344lle II. 1. bis 3. der Ur-teilsgr374nde) sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall II. 4. der Urteils-gr374nde; acht Monate Freiheitsstrafe) und K366rperverletzung (Fall II. 5. der Ur-teilsgr374nde; drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer zweij344hrigen Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfol-genausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Ausspruch 374ber die f374r die zu II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde festgestellten Taten verh344ngten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe - unter Aufrechterhaltung der zugeh366rigen Feststellungen - aufgehoben, die weiterge-hende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen (Urt. vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09). 1 - 4 - b) Nach den somit bestandskr344ftigen Feststellungen beging der Ange-klagte im Zeitraum von M344rz 2002 bis Juli 2004 folgende 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli 1990 geborenen Stieftochter M. : 2 In 24 F344llen (II. 1. der Urteilsgr374nde) ber374hrte er unter M. s Bekleidung de-ren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. Dabei mas-turbierte er meistens, kam h344ufig zum Samenerguss und ejakulierte auf den R374cken- oder Ges344337bereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter. In 13 F344llen (II. 2. der Urteilsg374nde) legte er sich auf M. , die ihrerseits ent-weder auf dem Bauch oder auf dem R374cken lag, wobei beide zumindest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb er seinen Penis an der Scheide oder dem Ges344337 des M344dchens bis zum Samenerguss. Als M. kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Ann344herung des An-geklagten ablehnte und aufzustehen versuchte, dr374ckte dieser ihren Oberk366rper auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und f374hrte wiederum beischlaf344hnli-che Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus, obwohl das M344dchen sich dem widersetzte (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde). Im Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem zwei K366rperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner Stieftochter (II. 4. und 5. der Urteilsgr374nde). c) Auf der Basis dieser bestandskr344ftigen sowie erg344nzender Feststel-lungen hat das Landgericht nunmehr Einzelstrafen in derselben H366he wie im Urteil vom 19. Februar 2009 verh344ngt (jeweils vier Monate Freiheitsstrafe f374r die 24 F344lle zu II. 1. der Urteilsgr374nde, jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe f374r die 3 - 5 - 13 F344lle zu II. 2. der Urteilsgr374nde sowie ein Jahr Freiheitsstrafe f374r die tatein-heitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen begangene sexuelle N366tigung [II. 3. der Urteilsgr374nde]). Hieraus sowie aus den beiden rechtskr344fti-gen Strafen wegen der K366rperverletzungsdelikte hat es wiederum eine zweij344h-rige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Gene-ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet insbesondere, das Landgericht habe bei seiner Strafzumessung rechtsfehlerhafte tat- und t344terbezogene Er-w344gungen angestellt und die Sexualdelikte infolgedessen zu Unrecht als minder schwere F344lle bewertet; ferner habe es die gebildete Gesamtstrafe und die Ent-scheidung, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344hrung auszusetzen, unzu-reichend begr374ndet. 4 3. a) Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen ent- und be-lastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzu-w344gen. Das Revisionsgericht kann nach st344ndiger Rechtsprechung nur eingrei-fen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en wird oder sich die verh344ngte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht einger344umten Spielraums liegt (BGHSt 34, 343, 349; 29, 319, 320). 5 b) An diesen Grunds344tzen gemessen, deckt die Revision keinen durch-greifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Rechtsfolgenentschei- 6 - 6 - dung aufgrund einer sorgf344ltigen Gesamtabw344gung der insoweit ma337geblichen Umst344nde getroffen und hierbei nicht zuletzt den vom Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache dargelegten rechtlichen Bedenken hinreichend Rechnung getragen. aa) Insbesondere unterliegt die Wahl des Strafrahmens f374r die 38 Sexu-alstraftaten keinen rechtlichen Einw344nden. Das Landgericht ist von zutreffenden Ma337st344ben ausgegangen. Bei seiner Abw344gung hat es die gegen den Ange-klagten sprechenden Gesichtspunkte - namentlich die Vielzahl der F344lle, den langen Tatzeitraum, den besonderen Vertrauensbruch sowie das Gewicht der sexuellen Handlungen - hinreichend ber374cksichtigt und dabei auch die beim Opfer aufgetretenen negativen Tatfolgen (seit Sommer 2009 204heftige Wut- und Ekelgef374hle gegen374ber dem Angeklagten sowie starke Stimmungsschwankun-gen223, so dass die Durchf374hrung einer psychotherapeutischen Behandlung an-gestrebt ist) ausdr374cklich in die Bewertung einbezogen. Es stellt entgegen der Ansicht der Revision keinen Wertungsfehler dar, wenn es diese Folgen als 204je-denfalls nicht au337ergew366hnlich schwer223 eingestuft hat. Im Hinblick darauf schlie337t der Senat aus, dass sich die unter Hinweis auf 247 46 Abs. 3 StGB vom Landgericht rechtlich unzutreffend ge344u337erte Auffassung, durch derartige Taten typischerweise eintretende seelische Sch344den geh366rten bereits zum gesetzli-chen Tatbestand, bei der durchgef374hrten Gesamtw374rdigung ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zudem den Umstand, dass die Gesch344digte bei der Bege-hung der Taten elf Jahre und 344lter gewesen ist, nicht f374r sich genommen straf-mildernd ber374cksichtigt, ihn vielmehr ersichtlich bei der Gewichtung der sexuel-len Handlungen neben anderen mit herangezogen. Dies begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 7 - 7 - Insgesamt war es dem Landgericht danach und angesichts der zahlrei-chen f374r den Angeklagten sprechenden Umst344nde (z.B. keine Vorstrafen bei Begehung der Sexualstraftaten, eigene psychotherapeutische Behandlung, Ta-ten liegen f374nfeinhalb bis acht Jahre zur374ck) aus Rechtsgr374nden nicht verwehrt, 204gerade noch223 die Strafrahmen f374r minder schwere F344lle zugrundezulegen, die im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen waren (247247 176 Abs. 1, 177 Abs. 5 StGB). In seine Abw344gung durfte das Landgericht das umfassende Gest344ndnis einflie337en lassen, dem eigenst344ndiges Gewicht zukam, auch wenn es durch eine Erkl344rung des Verteidigers abgelegt wurde. Das Beenden der Tatserie, nachdem sich die Gesch344digte dem Angeklagten erstmals widersetzt hatte, durfte ebenfalls zu dessen Gunsten gewertet werden. Vergleichbar dem Um-stand, dass ein T344ter bislang unbestraft war, kann sich entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch der Tat nachfolgendes 204blo337es gesetzeskon-formes Verhalten223 als R374ckkehr zur Rechtstreue strafmildernd auswirken. 8 bb) Auch die Gesamtstrafe ist ohne Rechtsfehler gebildet worden. Soweit die Revision erh366hte Begr374ndungsanforderungen daraus herleiten m366chte, 204dass sich die Gesamtstrafenh366he der unteren Grenze des rechtlich Zul344ssigen n344hert223, 374berzeugt dies nicht. Denn die verh344ngte zweij344hrige Strafe ist nahezu doppelt so hoch wie die durch Erh366hung der einj344hrigen Einsatzstrafe (247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) um eine Einheit - also gem344337 247 39 StGB um einen Monat - mindestm366gliche Gesamtstrafe. Bestimmende Strafumst344nde hat das Landge-richt bei seiner Abw344gung nicht au337er Acht gelassen. 9 cc) Der Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Gesamt-strafe zur Bew344hrung auszusetzen, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler zugrunde und ist daher vom Senat hinzunehmen. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Hinblick auf dessen pers366nliche Entwicklung und den erheblichen Zeitablauf 10 - 8 - seit der Begehung der Taten nachvollziehbar eine positive Kriminalprognose (247 56 Abs. 1 StGB) gestellt. Zur Begr374ndung der besonderen Umst344nde (247 56 Abs. 2 StGB) durfte es auf die Gesichtspunkte Bezug nehmen, die es zur An-nahme minder schwerer F344lle i.S.d. Gesetzes bewogen haben. Insofern gilt, dass auch eine Vielzahl allgemeiner Milderungsgr374nde den Voraussetzungen des 247 56 Abs. 2 StGB gen374gen kann. Dies hat das Landgericht vorliegend ver-tretbar bejaht. Nack Hebenstreit Elf J344ger Sander
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