BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 278/05 vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt - in der Verhandlung -, Bundesanwalt - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Februar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-sprochen worden ist. Der Ausspruch dar374ber, dass die wegen vors344tzlicher K366rperver-letzung rechtskr344ftig festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt wird, entf344llt. Im 334brigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkam-mer des Landgerichts M374nchen I zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Dem Angeklagten lagen zahlreiche, teilweise schwerwiegende Delikte zur Last, die er s344mtlich zum Nachteil der Nebenkl344gerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, begangen haben soll. 1 - 4 - 1. Er war in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai 2003 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (Strafe hierf374r: ein Jahr) und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (Strafe hierf374r: sechs Monate) zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Von weiteren Vorw374rfen, die insbesondere, aber nicht ausschlie337lich Sexualdelikte betrafen, war er freigesprochen worden, da die Strafkammer die Aussagen der Nebenkl344gerin, soweit sie nicht durch anderweitige Beweismittel gest374tzt waren, nicht als ausreichende Grundlage f374r eine Verurteilung ansah. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen dieses Urteil hatte in dem Umfang Erfolg gehabt, in dem das Urteil gem344337 247 400 Abs. 1 StPO einer 334berpr374fung durch den Senat zug344nglich war (Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 379/03, teilweise abgedruckt in NStZ 2004, 635 f.). Ergebnis war, dass die Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestehen blieb. Die vom Senat f374r sich genommen ausdr374cklich als rechtsfehlerfrei bewertete Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung wurde dagegen insgesamt aufgehoben, da insoweit eine tateinheitliche Verur-teilung wegen weiterer nebenklagef344higer Tatbest344nde in Betracht kam. Eben-falls aufgehoben wurden die Freispr374che, denen der Vorwurf von K366rperverlet-zungs- und (oder) Sexualdelikten zu Grunde lag. 2 2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte sich erneut nicht von der Richtigkeit der vom Angeklagten in vollem Umfang bestrittenen Vorw374rfe 374berzeugen. Weitergehend als in dem ersten Urteil des Landgerichts in dieser Sache betrifft dies auch den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverlet-zung. Sie hat deshalb lediglich (deklaratorisch) festgestellt, dass der Angeklagte wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verur-teilt ist und hat ihn im 334brigen freigesprochen. Hinsichtlich der Strafe von sechs 3 - 5 - Monaten wegen vors344tzlicher K366rperverletzung hat sie gepr374ft, ob sie zur Be-w344hrung ausgesetzt werden kann, und hat dies bejaht. II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin haben mit der Sachr374ge (hinsichtlich der Nebenkl344gerin: erneut) Erfolg. 4 1. Die Strafkammer kommt (erneut) zu dem Ergebnis, die Angaben der Nebenkl344gerin seien keine hinl344ngliche Grundlage f374r eine Verurteilung. Eine Verurteilung sei nur m366glich, soweit diese Angaben durch andere Beweismittel best344tigt und gest374tzt werden. 5 Selbst auf dieser Grundlage hat der Freispruch vom Vorwurf der gef344hrli-chen K366rperverletzung keinen Bestand. 6 a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Zeuge Z. in der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache ausgesagt hatte, die Nebenkl344gerin sei am Abend des in Rede stehenden Tages (12. September 1999) zu ihm ge-kommen und habe sehr "derhaut" - was so viel wie nicht unerheblich verletzt bedeuten soll - ausgesehen. Nunmehr, so die Strafkammer, "konnte oder woll-te" er sich an das Datum des Besuchs und auch an konkrete Verletzungen nicht mehr erinnern. Daher stehe - anders als in der ersten Hauptverhandlung - kein Beweismittel zur Verf374gung, das die - grunds344tzlich unzul344nglichen - Aussagen der Nebenkl344gerin best344tigen k366nne. 7 - 6 - b) Die Strafkammer war allerdings - anders als insbesondere die Revisi-on der Nebenkl344gerin dies zu vertreten scheint - nicht daran gebunden, dass der Senat die fr374her getroffenen Feststellungen (um einheitliche Feststellungen zu erm366glichen) nur deshalb aufgehoben hatte, weil noch zus344tzliche Feststel-lungen m366glich erschienen und im 334brigen den Schuldspruch als f374r sich ge-nommen rechtsfehlerfrei bezeichnet hat. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs einschlie337lich der zu Grunde liegenden Feststellungen hatte die Strafkammer in eigener Verantwortung neu 374ber diesen Punkt zu befinden. 8 c) Die Strafkammer hat jedoch verkannt, dass auch die von ihr festge-stellten fr374heren Aussagen des Zeugen ihrer W374rdigung unterlagen. Es versteht sich weder von selbst, dass die fr374heren Aussagen schon f374r sich genommen unglaubhaft waren, noch versteht sich von selbst, dass das Aussageverhalten des Zeugen in der neuen Hauptverhandlung ohne weiteres entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner fr374heren Aussagen spricht. Dieses Aussageverhalten l344sst vielmehr die unterschiedlichsten Auslegungen m366glich erscheinen, z. B. 9 - die Erinnerung des Zeugen ist wegen Zeitablaufs verblasst; 10 - der Zeuge will zu seiner urspr374nglich richtigen Aussage nicht mehr ste-hen; - der Zeuge will nicht einr344umen, dass seine urspr374ngliche Aussage falsch war. Mit diesen und etwaigen sonstigen M366glichkeiten, die offensichtlich zu unterschiedlichen Ergebnissen f374hren k366nnen, h344tte sich die Strafkammer aus-einandersetzen und dementsprechend s344mtliche angefallenen Erkenntnisse 374ber Aussage und Aussageverhalten des Zeugen w374rdigen m374ssen. Dies ist nicht geschehen. Die Feststellung, es gebe kein Beweismittel zur St374tzung der Angaben der Nebenkl344gerin, l344sst vielmehr besorgen, die Strafkammer habe 11 - 7 - allein die Aussage des Zeugen in der (zweiten) Hauptverhandlung f374r ein be-r374cksichtigungsf344higes Beweisergebnis gehalten. Schon dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung freigesprochen worden ist. 12 2. Im 334brigen kann das Urteil deshalb keinen Bestand haben, weil die f374r Verurteilung oder Freispruch zentralen Aussagen der Nebenkl344gerin im Ansatz nicht rechtsfehlerfrei gew374rdigt worden sind. 13 a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und spricht er den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies aller-dings regelm344337ig hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrich-ters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkennt-nisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn die tatrichterlichen Feststellungen "lebensfremd er-scheinen" m366gen. Es gibt n344mlich im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahr-scheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. 14 Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wi-derspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit im Ansatz unzutreffende ("374berspannte") Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. nur BGH StraFo 2003, 381; BGH NStZ-RR 2003, 371 ; BGH NJW 2002, 2188, 2189 m. w. N.). 15 - 8 - b) So verh344lt es sich hier. 16 Die Strafkammer f374hrt aus, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Ne-benkl344gerin habe sich "bereits auf Grund der vorgenommenen Beweisw374rdi-gung" ergeben, ohne dass es der Ausf374hrungen der von der Strafkammer an-geh366rten Sachverst344ndigen bedurft h344tte. Die Ausf374hrungen dieser Sachver-st344ndigen, deren Zuziehung, so die Strafkammer, gleichwohl "angezeigt" gewe-sen sei und die die Nebenkl344gerin nach den Urteilsfeststellungen insgesamt 16 Stunden exploriert hat (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt des Schutzes (potentieller) Opfer generell BGH NJW 2005, 1519, 1521), sind dann aber doch in den Urteilsgr374nden auf insgesamt etwa 30 Seiten minuti366s nachgezeichnet. Sie werden von der Strafkammer als 374berzeugende Best344tigung des Beweiser-gebnisses bewertet. 17 Gegen die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen, jedenfalls so wie sie von der Strafkammer 374bereinstimmend an mehreren Stellen des Urteils mitgeteilt sind, bestehen an einer zentralen Stelle Bedenken. Es hei337t: 18 ".. trotz der detaillierten und konstanten Schilderung einzelner der Ankla-ge zu Grunde liegender Sachverhalte" - an anderer Stelle ist insoweit von "ein-zelne(n) Vergewaltigungen" die Rede - , "welche f374r den Wahrheitsgehalt der Aussage sprechen mag, ... ist es 205 nicht m366glich, 205 einzelne ... Tatvorw374rfe 205 als ... wahr herauszugreifen, da die Glaubhaftigkeit 205 immer bezogen auf das gesamte Aussageverhalten eines Zeugen gesehen werden muss". 19 Dies trifft so nicht zu. Es ist bei einer entsprechend sorgf344ltigen und um-fassenden W374rdigung aller Erkenntnisse nicht schon im Ansatz ausgeschlos-sen, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Zwar m374ssen ins- 20 - 9 - besondere dann, wenn ein Zeuge in einem zentralen Punkt erkennbar gelogen hat, gewichtige Gesichtspunkte daf374r sprechen, ihm im 334brigen zu glauben; wie im Kern schon aus 247 261 StPO folgt, gibt es aber keinen Rechts- und auch kei-nen Erfahrungssatz, dass einer Zeugenaussage zumal zu unterschiedlichen Lebenssachverhalten, nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden k366nnte. Dies hatte der Senat auch bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache n344her dargelegt. Hierauf nimmt er Bezug (vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 261 Rdn. 11a; Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 29 jew. m. w. N.). 21 Die Strafkammer macht sich an anderer Stelle des Urteils dies - mit den Worten jener Entscheidung - im Prinzip auch zu Eigen, erkl344rt jedoch auch das Gegenteil f374r 374berzeugend und richtig. Der von ihr angelegte Ma337stab ist also unklar. Nachdem die Strafkammer zwar bei der Schilderung einzelner gewichti-ger Taten im Hinblick auf ihren Inhalt und die insoweit zutage getretene Aussa-gekonstanz erhebliche Anhaltspunkte daf374r sieht, dass diese Schilderung richtig sein k366nnte, sie andererseits aber doch nicht zu einer Verurteilung kommt, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sich die aufgezeigten Unklarheiten auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Dies f374hrt zur Aufhebung auch der 374brigen Freispr374che, ohne dass es noch auf weiteres ank344me. 22 3. Der Senat bemerkt jedoch: Die Nebenkl344gerin hat eine der von ihr dem Angeklagten vorgeworfenen Vergewaltigungen nach den Urteilsfeststel-lungen wie folgt geschildert: Sie habe f374r den Sohn die Milch warm gemacht, als sie der Angeklagte im Streit 374ber das Haus mit einer schwarz-grauen Pistole bedroht habe. Der Sohn habe geweint, sie habe ihn beruhigt. Dann habe sie der Angeklagte auf das Bett geworfen und mit einem Schal und einer Strumpf- 23 - 10 - hose ans Bett gefesselt. Die Pistole habe er auf das Fensterbrett gelegt. Er ha-be sich ausgezogen, sie geschlagen und gew374rgt und mit ihr den Geschlechts-verkehr ausge374bt. Dabei habe er ihre Hose zerrissen. Nach dem Geschlechts-verkehr habe er ihr eine zuvor mitgebrachte Knoblauchwurst und ein gedrechseltes Holzst374ck gegen ihren Willen in die Scheide eing ef374hrt. Die Schilderung anderer Vorf344lle ist damit vergleichbar. Gleichwohl geht die Strafkammer davon aus, gegen einen "erlebnisfundierten Bericht" spreche der deutliche "Detaillierungsbruch" zwischen den Angaben zum "Rahmenbe-reich" einerseits und dem "Kerngeschehen" andererseits. Ohne n344here Er366rte-rung erscheint dies unter den gegebenen Umst344nden nicht tragf344hig begr374ndet. 24 Im 334brigen weist der Senat insbesondere auf die im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts n344her ausgef374hrten Gesichtspunkte hin. 25 4. Die Strafkammer hat die bereits rechtskr344ftig verh344ngte Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bew344hrung ausgesetzt. Sie hat dabei verkannt, dass diese Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft vollst344ndig verb374337t ist. Eine bereits vollst344ndig verb374337te Strafe kann nicht mehr zur Bew344hrung ausge-setzt werden (BGHSt 31, 25). Der entsprechende Ausspruch hatte daher zu entfallen. 26 - 11 - III. In 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zur374ckverwiesen. 27 Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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