BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 278/08 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Mit dem Vorbringen, das Urteil belege, dass bestimmte Urteils-feststellungen nicht in der Hauptverhandlung getroffen seien, geht die Revision im Ansatz fehl. Die Urteilsgr374nde haben nicht die Funktion, Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung im Detail zu do-kumentieren. - 3 - Auch im 334brigen beschr344nkt sich das Revisionsvorbringen auf den unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweisw374rdigung durch das Gericht durch eine eigene zu ersetzen. Soweit mit dem Schreiben des Angeklagten an den Senat vom 14. Juni 2008 Ver-fahrensr374gen erhoben sein sollten, w344ren sie weder form- noch fristgerecht erhoben. Nack Wahl Boetticher Elf Sander
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