BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 278 /1 3 vom 10. Juli 201 3 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2013 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stu ttgart vom 20. November 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Über seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung im Urteil des Lan d- gerichts Stuttgart vom 20. November 2012 hat das Oberla n- desgeri cht Stuttgart zu entscheiden. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in mehreren Fä l- len verurteilt und gegen ihn einen Jugendarrest von vier Wochen verhängt. E i- ne Entschädigung für die Untersuchungshaft sowie für weitere gegen i hn durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen hat es ihm versagt. Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die dort getroffene Entscheidung über die Versagung von Entschädigungsansprüchen. 1 2 - 3 - II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatrichterliche Urteil angefoc h- ten wird. Im Hinblick auf die Unzul ässigkeit der Revision ist der Senat für die En t- scheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentsche i- dung in dem angefochtenen Urteil nicht zuständig. 1. Ein Urteil, das - wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest - au s- schließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 JGG) gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehung s- maßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeord net werden sollen. De m- entsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beu r- teilt od er die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle , NStZ - RR 2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 7 0 8/02 - zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn . 29; siehe auch BVerfG NStZ - RR 2007, 385 , 386). a) Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom G e- 3 4 5 6 - 4 - setz verlangten Revision santrag aus (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn . 3a; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 312/98, bei Böhm NStZ - RR 1999, 289, 291 zu Ziffer VI.). Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zu lässigen A n- griffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil ang e- fochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig (vgl. BVerfG NStZ - RR 2007 , 385, 386) klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (OLG Celle und OLG Dresden jeweils aaO ; Meyer - Goßner aaO; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, § 55 Rn . 29 aE). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift v om 4. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zuläss i- gen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebe n- klägers seit la ngem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ - RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ - RR 2005, 257, 262 ; und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253). Wie bei dem sachlich b egrenzten Rechtsmittel des Nebenklägers kann auch bei dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG b e- schränkt zulässigen Anfechtungsumfang die Einhaltung der Beschränkung durch das Rechtsmittelgericht wirksam vor allem über die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anf orderungen an den Revisionsantrag überprüft werden. b) Mit diesem aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO a b- geleiteten Erfordernis ist eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass mit dem Verlangen 7 8 - 5 - der eindeutigen Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels als Mittel zur Verhind e- rung der Umgehung von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG ein legitimes Ziel verfolgt wird (BVerfG aaO ). Ebenso ist der von dem Gesetzgeber mit der genannten Reg e- lung verfolgte Zweck der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens vor dem Hintergrund der von einer zügig herbeigeführten rechtskräftigen Entscheidung erwarteten erzieherischen Wirkung (dazu BT - Drucks. 1/3264 S. 46; siehe auch Schaumann, Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 JGG, 2001, S. 33 - 37; Ostendorf, JGG , 8. Aufl., Grdl. z. §§ 55 und 56 Rn . 3) von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG aaO). c) Den vorgenannten Anforderungen an e inen Revisionsantrag bei e i- nem gegen ein in den Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG falle n- des Rechtsmittel genügt die Revision des Angeklagten nicht. Dessen Verteidiger hat zunächst mit Schriftsatz vom 27. November 2012 lediglich die Revision a ls solche eingelegt. Klarstellungen in Bezug auf ein z u- lässiges Angriffsziel finden sich dort nicht. Gleiches gilt für den Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013, mit dem sowohl die Revision gegen das ang e- fochtene Urteil als auch die sofortige Besc hwerde gegen die Versagung einer Entschädigung begründet worden sind. Es wird zwar mit der Revision die Au f- hebung des Urteils einschließlich der Feststellungen sowie die Zurück v erwe i- sung beantragt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts, mit dem au s- drücklichen Hinweis, eine weitere Begründung dazu nicht abzugeben, gerügt. Weder der Revisionsantrag als solcher noch die Revisionsbegründung oder die Zusammenschau beider genügt aber den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel b egrenzten Rechtsmitteln. Zwar reicht außerhalb solcher gesetzlicher Beschränkungen sowohl der Aufhebungsantrag als auch - ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag - die 9 10 11 - 6 - Erhebung der allgemeinen Sachrüge aus, um den Voraussetzungen des § 344 Abs. 1 StPO zu entsprechen. Für die hier fragliche Konstellation der Begre n- zung des zulässigen Angriffsziels bedarf es aber wegen der Kontrollierbarkeit der Einhaltung eines solchen Ziels höherer Anforderungen an den Revisionsa n- trag. Die Erhebung der allgemeinen, nic ht ausgeführten Sachrüge genügt - wie bei der Revision des Nebenklägers (Meyer - Goßner aaO § 400 Rn . 6 mwN ) - gerade nicht (OLG Celle aaO ; siehe auch BVerfG aaO). Es lässt sich dem nä m- lich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit die Anfechtung des Schuldspruc hs entnehmen. Insoweit bleibt die Möglichkeit offen, dass entgegen dem durch § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Anfechtungsumfang das Rechtsmittel sich lediglich gegen die Art und/oder die Höhe des verhängten Zuchtmittels richtet. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation führt der auf Aufhebung des Urteils unter Einschluss der Feststellungen lautende Revisionsantrag nicht die erforderliche Eindeutigkeit über ein zulässiges Angriffsziel herbei. Der vo r- genannte Antrag könnte zwar in Richtung auf ei ne angestrebte Änderung des Schuldspruchs deuten (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ - RR 2005, 257, 262). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine zulä s- sige Revisio n des Nebenklägers anerkannt, dass ein auf vollständige Aufh e- bung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag nicht ohne Weit e- res den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen genügt (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 247/98, bei Kusch NStZ - RR 1999, 33, 39; vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, bei Becker NStZ - RR 2001, 257, 266 f.; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ - RR 2005, 257, 262). Vie l- mehr ist e s erforderlich, das Verfolgen eines zulässigen Angriffsziels ausre i- chend deutlich zu machen. 12 - 7 - In der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderu n- gen an einen § 344 Abs. 1 StPO entsprechenden Revisionsantrag bei Recht s- mittelbeschränkung g emäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG sind zudem zur Klärung der Eindeutigkeit des Ziels des Rechtsmittels auch außerhalb der Rechtsmitte l- erklärung selbst liegende Umstände berücksich tigt worden (vgl. OLG Celle aaO sowie BVerfG aaO). So ist - verfassungsrechtlich un bedenklich (BVerfG aaO) - u.a. dem Umstand Bedeutung zugemessen worden, dass zwar die Aufhebung des Urteils begehrt wurde, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ausweislich des angefochtenen Urteils aber auf der Einlassung des die Revis i- on erhebend en Ange klagten beruhten (OLG Celle aaO ). So verhält es sich auch hier. Der Angeklagte hat die Begehung der T a- ten, wegen derer er verurteilt worden ist, eingeräumt (UA S. 38). Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die Rechtsfehler nicht ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage hätte es einer Klarste l- lung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Daran fehlt es. Die Revision hat auf nähere Ausfü h- rungen zu der erhobenen Sachrüge gerade ausdrücklich verzichtet. 2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädi gung ist der Senat nicht zuständig. Über diese hat das Revisionsgericht bei einer En t- schädigungsentscheidung im Urteil lediglich dann zu befinden, wenn es z u- gleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu en t- scheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschlüsse vom 13 14 15 - 8 - 25. November 2008 - 4 St R 414/08, NStZ - RR 2009, 96; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253 ; und vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11). Für die Entscheidung über das Rechtsmittel aus § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG ist das Oberlandesgericht Stuttgart als Beschwerdegericht zuständig. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 16
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