BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279 /14 vom 1. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2014 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 22. Juli 2014 als unbegründet ve rworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Veru r- teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, welcher am 6. August 2014 bei dem Senat eingegangen ist, jedoch auf den 24. Juni 2014, mithin vor Erlass des S e- natsbeschlusses datiert ist. Der inhaltliche K ontext des Schriftsatzes ergibt, dass es sich bei der darin enthaltenen Datumsangabe um einen Schreibfehler handelt und er eine zulässigerweise nach Erlass der Entscheidung erhobene Gehörsrüge nach § 356a StPO darstellt. Der Rechtsbehelf ist unbegründet , da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbrin gen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtl i- ches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durc h- greifen d erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Rev i- 1 2 3 - 3 - sion nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vo r- schrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwe r- fenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den En t- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inh alt der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzl i- che, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidu ngen besteht nicht ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1006/05 NJW 2006, 136). Das gilt auch dann, wenn erst in der Gegenerklärung die Sachrüge we i- ter ausgeführt worden ist (BGH , Beschluss vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 NStZ - RR 20/05, 14 ). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH , Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08 NStZ 20/ 09, 52). 4 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN). Rothfuß Jäger Cirener Radtke Fischer 6
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