ECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR279.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/16 vom 13. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubter Einreise ohne Aufenthaltstitel und ohne P ass u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A . D . aus dem Grundtatb estand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts verborgen im Bundes gebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 C - 297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 Au f- enthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unb e- fristet erteiltes Wiedereinreise verbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/ Mosbacher [ Hrsg. ] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016 , § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 6 Cs 940 Js - 3 - 50521/13 [ 602/13 ] sowie Hecke r , ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Stra fba r- keit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen ). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
Full & Egal Universal Law Academy