ECLI:DE:BGH:2018:050318B1STR279.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/17 vom 5. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten geg en den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: 1. Der Verurteil te war durch das Landgericht München I wegen Steue r- hinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monat en verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Revision, die z u- nächst auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachr ü- ge gestützt worden war, hat einen Teilerfolg erzielt. Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hat der Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben , als der Rechtsmittelführer auch wegen einer auf den Veranlagungszeitraum 2009 bezogenen Umsatzsteuerhi n- terziehung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt w orden war. Bezüglich des genannten Veranlagungszeitraums hat der Senat das Ve r- fahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Rechtsmittelführer wegen der auf den Ve r- anlagungszeitraum 2010 bezogen en Umsatzsteuerhinterziehung zu der Fre i- heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Nach der Beschlussfassung des Senats, aber bereits beginnend vor der Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses vom 26. Oktober 2017 an ihn, hat sich der Verurteilte mit zahlreichen Eingaben an den Bundesgerichtshof gewandt, mit denen teils "zusätzliche Revisionsgründe" geltend gemacht wo r- den sind, teils "Haftbeschwerde" erhoben worden ist. In der Sache stellt er die 1 2 - 3 - Staatlichkeit der Bundesrepubli k Deutschland in Frage, beanstandet aber auch in unterschiedlicher Weise das Verfahren und bestreitet seine Täterschaft. Der Senat versteht jedenfalls das letzte, mit "Revision und Haftb e- schwerde" bezeichnete Schreiben des Verurteilten als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2017, weil nochmals die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland bestritten wird. 2. Auch als Anhörungsrüge (zur fehlenden Statthaftigkeit von Gegenvo r- stellungen gegen verfahrenserledigende Ents cheidungen des Revisionsgerichts BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 1 StR 627/16 Rn. 2 mwN) ist das Begehren des Verurteilten unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Veru r- tei l ten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht g e- hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen A n- spruch auf rechtliches Gehör ver letzt. Wie sich insbesondere auch aus der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch den Senat wegen Eintritts der Verjährung bezüglich einer der vormals verfahrensgegenständlichen Taten ergibt, hat er über das Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung hinaus die gesamten Sachakten des Verfahrens zur Kenntnis genommen, um das Vorliegen eines Verfahrenshi n- dernisses zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der auch in dem Schreiben des Verurteilten vom 11. Dezember 2017 dargelegten Sichtweise des Verurtei l- ten, der Internationale Gerichtshof in Den Haag habe der Bundesregierung mi t- geteilt, dass alle Gerichtsakte der Bundesrepublik rechtswidrig seien, ist auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht ve ranlasst. 3 4 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 1 StR 476/15 , wistra 2017, 274, 275 Rn. 10 mwN). Raum Graf Radtke Fischer Hohoff 6
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