BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 280/03 vom13. August 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ih-ren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorla-dung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinnedes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessenVerwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht(§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400). - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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