BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 30. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der An-tragsschrift vom 21. Juni 2007 und den in sachgerechter Weise die prozessua-len Abl344ufe darstellenden Ausf374hrungen der Gegenerkl344rung der Staatsanwalt-schaft M374nchen I vom 13. April 2007 bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die damalige Zeugen-vernehmung des jetzigen Angeklagten vom 16. M344rz 2004 verwertet, bleibt oh-ne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die R374ge in zureichender Weise ausge-f374hrt worden ist; jedenfalls ist die R374ge unbegr374ndet. Rechtsfehlerhaft w344re die Verwertung dann, wenn bei der Vernehmung vom 16. M344rz 2004 der als Zeuge belehrte Vernommene bereits damals die Stellung eines Beschuldigten gehabt h344tte und deshalb nicht nach 247 55 StPO, sondern nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 163a Abs. 4 StPO zu belehren ge-wesen w344re. Der 247 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjek-tive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - - 3 - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbeh366rde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 52. Lfg. Vor 247 133 Rdn. 33; vgl. auch 247 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein f366rmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach au337en, insbe-sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (eingehend: Ur-teil des Senats vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Dieser Grundsatz gilt auch f374r Vernehmungen. Allerdings ergibt sich bereits aus 247247 55, 60 Nr. 2 StPO, dass im Strafverfahren auch ein Verd344chtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er 374ber die Be-schuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Urteil des Senats vom 3. Juli 2007 aaO; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abkl344ren; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernomme-nen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg daf374r, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegen374bertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumst344nden der Befragung ergeben. Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbeh366rden, kann - abh344ngig von der objektiven St344rke des Tat-verdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Versto337 gegen die Belehrungspflicht nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbeh366rde einen solchen Grad des Ver-dachts auf eine strafbare Handlung f374r gegeben h344lt, dass sie einen Verd344chti-gen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgem344337en Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgf344ltigen Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls - 4 - kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher-ten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und T344ter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol-gungsbeh366rde andernfalls willk374rlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums 374berschreiten w374rde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Be-schuldigtenvernehmung 374bergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663 f.; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbeh366rde - zu-mal bei T366tungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verd344chtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, f374r ihn auch eine sch374tzende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren 374berzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen f374r ihn haben kann (Senat aaO). Unter Ber374cksichtigung der vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Vernehmung am 16. M344rz 2004 der Gesch344digte zwar bereits 374ber einen Monat als vermisst gemeldet war, sein Tod war den ermittelnden Beamten jedoch noch nicht bekannt geworden. Vielmehr konnte, wie sich aus dem Vermerk des KHK K. vom 26. Juni 2004 ergibt, auch noch mehr als drei Monate nach der fraglichen Vernehmung mangels weiterer Erkenntnisse weder ein Ungl374cksfall noch eine Straftat ausgeschlossen werden. Letztlich blieb damals sogar die M366glichkeit offen, dass der Gesch344digte noch lebte und lediglich unbekannten Aufenthalts war, da sein Tod den deutschen Ermittlungs-beh366rden erst im August 2004 bekannt wurde. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Vernehmung am 16. M344rz 2004 keine Beschuldigtenbelehrung erfolgte. - 5 - Der Schriftsatz der Verteidigung vom 13. Juli 2007 lag dem Senat bei der Entscheidung vor. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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