BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/08 vom 9. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Verfahrensr374ge bemerkt der Senat erg344nzend: Die Revision r374gt, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne zuvor gem344337 247 265 Abs. 2 StPO einen entsprechen-den Hinweis erteilt zu haben. Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die M366glichkeit der Anordnung einer Ma337nahme nach 247 63 StGB weder in der zuge-lassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhand-lung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverst344ndige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische St366rung des Ange-klagten im Sinne der 247247 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen sol-chen Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenkl344gerin die Anordnung der Ma337regel des 247 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV 2003, 151 m.w.N.). - 3 - Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstli-chen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der Straf-kammer der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zu-treffend hingewiesen hat - ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Verfahrensversto337 beruhen k366nnte (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98). Wahl Kolz Hebenstreit Graf Sander
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