ECLI:DE:BGH:2018:020818B1STR280.18 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/18 vom 2. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2018 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- geric hts München I vom 2. Februar 2018 wird als unb e- gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Neben - und Adhäsionskläger im Re visions ve r- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Feststellungsausspruch in der Adhäsionsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Aus dem vom Landgericht festgestellten Rechtsverhältnis können mit einer g e- w issen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstehen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 2 StR 306/13 Rn. 12 [ insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2014, 50 f. ] ). - 3 - Der Senat kann gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ungeachtet des Aufh e- bungsantrags des Generalbundesan walts nach § 349 Abs. 4 StPO bei dieser Sachverhaltsgestaltung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entscheiden, da es allein um die Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht (BGH, Beschluss vom 21. August 2002 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 383). Raum Fischer Bär Hohoff Pernice
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