BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 28/02 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. November 2001, soweit es ihn betrifft, wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Angeklagte, der seit seinem 15. Lebensjahr im Übermaß Alkohol konsumiert, hat in erheblich angetrunkenem Zustand den Geschädigten im Streit über eine Dose Bier so heftig gewürgt und geschlagen, daß dieser wen i - ge Stunden später an den Verletzungsfolgen verstarb. Dem hilflos daliegenden Geschädigten entwendete der Angeklagte die Geldbörse. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den A n - geklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Tatmehrheit mit Diebstahl (§ 242 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB) zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und seine U n - terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB). Zugleich hat - 3 - sie bestimmt, daû drei Jahre und sechs Monate der Strafe vorweg zu vollzi e - hen sind (§ 67 Abs. 2 StGB). 2. Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten fhrt zum Wegfall der Anordnung ber den teilweisen Vorwegvollzug (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im brigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Soweit sich die Revision mit nheren Ausfhrungen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, nimmt der Senat auf die Au s - fhrungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 24. Januar 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision nicht entkrftet sind. b) Auch die Unterbringungsanordnung ist rechtsfehlerfrei. c) Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mglichst umg e - hend mit der Behandlung des schtigen (oder kranken) Rechtsbrechers b e - gonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. G e - rade bei lngerer Strafdauer muû es darum gehen, den Angeklagten frhzeitig zu heilen und seine Persnlichkeitsstrung zu behandeln, damit er im Strafvol l - zug an der Verwirklichung des Vollzugsziels arbeiten kann. Ein Abweichen von der Regelabfolge des Vollzugs kommt nur bei erkennbar gewichtigen Beso n - derheiten des Einzelfalls in Betracht (st. Rspr., vgl. zusammenfassend die Übersicht bei Detter, NStZ 2002, 132, 137; weitere Nachw. bei Trndle/Fischer StGB, 50. Aufl. § 67 Rdn. 6, 6a). Die Strafkammer verweist dem gegenber jedoch nur darauf, daû der mit dem Vorwegvollzug verbundene erhhte Leidensdruck die bessere Erreichba r - keit des Ziels des Maûregelvollzugs ermgliche, wohingegen der Erfolg der Maûregel gefhrdet wre, wenn nicht die Mglichkeit bestnde, den Ang e - klagten unmittelbar aus dem Maûregelvollzug in die Freiheit zu entlassen. - 4 - Diese eher allgemein gehaltenen Ausfhrungen lassen fr sich geno m - men gerade in der Person des Angeklagten liegende Besonderheiten, die ein Abweichen von der gesetzlichen Vollzugsreihenfolge rechtfertigen knnten, nicht erkennen. Auch eine Gesamtschau der Urteilsgrnde fhrt zu keinem a n - deren Ergebnis: Vielmehr ist der Angeklagte durch die Tat "beeindruckt und geschockt", und es wird sein "Wille, seine Lebensverhltnisse zu ndern, e r - kennbar". Er "uûert den Willen zur Umkehr" und ist fr eine "Entziehungskur .... motiviert". 3. Angesichts dieser Feststellungen ist ausgeschlossen, daû eine neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben knnte, wonach ausnahmsweise beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maûregel leichter erreicht wrde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entscheidet der Senat daher selbst, daû die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe entfllt. - 5 - 4. Der Wegfall dieser Anordnung hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluû (§ 473 Abs. 4 StPO). Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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