ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR281.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 281/15 vom 27 . April 2016 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . April 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, unter entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung des Angeklagte n nach § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch d a- hin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Be i- hilfe zum Bannbruch entfällt. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbri n- gens gefälschter Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit ve r- schreibungspf lichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Bannbruch in Tateinheit mit vorsätzlicher Benutzung einer Marke und eines Zeichens ohne Zustimmung des Inhabers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener 3 tliche Bede n- 1 2 - 3 - ken. Gewerbsmäßiger Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1, § 372 AO mit Ban n- bruch als Grunddelikt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil anders als es § 373 Abs. 1 AO voraussetzt hier der Bannbruch nicht unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangen worden ist. Hinsichtlich der Beihilfe zum ba n- denmäßigen Bannbruch gemäß § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO hat das Landgericht da r- über hinaus die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StGB nicht in den Blick genommen (vgl. dazu Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrec ht, 8. Aufl., § 373 AO Rn. 83). Zudem ist für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation auch fra g- lich, ob die einschlägigen Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes gegenüber dem Bannbruch eine abschließende Regelung enthalten (zur umstrittenen Reic hweite der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO allgemein vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 3 StR 15/ 7 3, BGHSt 25, 21 5, 216 betr. die Vo r- gä ng er vorschrift des § 396 RAO sowie die Hinweise zum Meinungsstand bei Jäger aaO , § 372 AO Rn. 86 und Bec kemper , HRRS 2013, 44 3, 444 f. ). Der Senat nimmt deshalb mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf der Beihilfe zum Bannbruch von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angeführten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat es hier aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagte n nicht auch wegen in Tateinheit verwirklichter Beihilfe zum Bannbruch verurteilt hätte. Es hat weder den Strafrahmen aus di e- sem Straftatbestand zur Anwendung gebracht, noch hat es die tateinheitliche Begehung einer Beihilfe zum Bannbruch ausdrücklich stra fschärfend gewürdigt. Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzl i- chen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt z u- 3 4 - 4 - treffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen u n- beach tlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 4 StR 351/13 Rn. 4). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Vorausse t- zungen der Strafbarkeit aus § 95 Abs . 1 Nr. 3a AMG. Dies gilt für sämtliche im Tatzeitraum maßgebliche Fassungen des § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 34 9 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 5 6
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