BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 28/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass a) der Angeklagte in den Fällen C. II. 1. und 2. sowie in den Fällen C. III. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils des Die b- stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und vorsätzl i- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) die in den Fällen C. II. 2. und C. III. 2. verhängten Einze l- strafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten M . nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen schweren Bandendiebstahls in 25 Fällen (hiervon sieben versucht) und Diebstahls mit Waffe n in zwei Fällen - sämtlich in Tateinheit mit Sachbeschädigung - , wegen Diebstahls in 14 Fällen - in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung - , wegen Betruges sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte - vier weitere Verurtei l- 1 - 3 - te haben das Urteil nicht angefochten - mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Fälle C. II. 2. und C. III. 2. der Urteilsgründe ve r- hängten Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe, hat aber da r- über hinaus keinen Erfolg. 1. a) Nach den Feststellun gen brach der Angeklagte M. - gemei n- sam mit einem bzw. zwei der Mitang eklagten - in den Fällen C. II. 1. und C. III. 1. der Urteilsgründe jeweils das Schloss eines ihm nicht gehörenden Motorr a- ll C. III. 2. der Urteil s- gründe) fuhr er das Motorrad vom jeweiligen Tatort auf öffentlichen Straßen in einen anderen Ort, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die Würdigung der Strafkammer, die beiden (in Tateinheit mit Sachb e- schädig ung begangenen) Diebstähle stünden zum jeweils nachfolgenden Fa h- ren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Prüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner A n- tragsschrift vom 7. Februar 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass der A n- geklagte die Delikte jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht hat, weil die Wegnahme des Motorrades in beiden Fällen gerade durch das Wegfahren e r- folgt ist, die Tathandlungen somit identisch waren (vgl. BGH, Urteil vo m 7. Se p- tember 1962 - 4 StR 2 6 6/62, BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluss vom 8. August 2006 - 4 StR 263/06). b) Die für die Fälle C. II. 2. und C. III. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen müssen daher entfallen. 2 3 4 - 4 - c) Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Dieser liegen auch nach dem Wegfall der beiden dreimonatigen Freiheitsstrafen noch 42 Einze l- strafen zugrunde, von denen allein 24 auf ein bis zwei Jahre festgesetzt worden sind. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass die Strafk ammer gegen den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten eine niedrigere Gesamtfre i- heitsstrafe verhängt und damit die im Rahmen der Verständigung zugesagte Untergrenze unterschritten hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen C. II. 1. und 2. bzw. C. III. 1. und 2. der Urteilsgründe bewusst g e- wesen. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist durch die abweichende Beu r- teilung der Konkurrenzen bei vier Taten unverändert geblieben. d) Von den Rechtsfehlern sind die nicht revidierend en Angeklagten nicht betroffen (§ 357 StGB). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat e r- gänzt die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 20 12 nur wie folgt: Soweit der Angeklagte M. bei zwei gewerbsmäßig verübten Die b- Bargeld sowie Personalausweis, Führerschein und diverse Karten (Fall C. I. 5. der Urteilsg ründe) bzw. andere nicht näher bezeichnete persönliche Sachen (Fall C. I. 9. der Urteilsgründe) befanden, war das Landgericht an der Anwe n- dung des sich aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens nicht durch § 243 Abs. 2 StGB gehindert, auch wenn nach di eser Bestimmung trotz g e- werbsmäßiger Begehungsweise (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) ein beso n- ders schwerer Fall ausscheidet, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. 5 6 7 8 - 5 - Insofern kommt es nicht auf den Wert der Geldbörsen - diesen hat die St rafkammer nicht festgestellt - und auf die Frage an, ob dieser zusammen mit dem jeweils entwendeten Bargeld noch unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - 1 StR 100/11, StV 2011, 53) lag. Denn selbst wenn dem so war, wäre § 243 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn zudem der Tatvorsatz des Angeklagten auf die Erlangung eines geringwertigen Gegenstandes gerichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71; Hohmann/Sander, BT - 1, § 1 Rn. 1 85 f.). Dies aber kann nach den Urteilsgründen insgesamt, vor allem unter Berücksicht i- gung sechs vergleichbarer Diebstähle und der dabei erzielten Beute ausg e- schlossen werden. § 243 Abs. 2 StGB greift im Übrigen nicht ein, wenn Sachen ohne messbaren Verkeh rswert gestohlen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460, 1461), wie etwa Ausweispapiere. 9 - 6 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entst andenen Kosten fre i- zustellen. Nack Wahl Elf Graf Sander 10
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