BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 282/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hin-terziehung von K366rperschaftsteuer bzw. wegen Beihilfe zur Hinterziehung von K366rperschaftsteuer. Die Strafkammer hat den Gewinn, der der Berechnung der - 3 - tats344chlich geschuldeten K366rperschaftsteuer zu Grunde gelegt wurde, ge-sch344tzt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Eine zul344ssige Aufkl344rungsr374ge ist nicht erhoben. Nack Wahl RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift ver- hindert. Nack Graf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy