ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR283.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 283/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 9. August 2016 b e- schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verwo rfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechun g im Übrigen wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten veru r- teilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einzi e- hung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig. 1. Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht inner halb der Woche n- frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Lan d- gerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet 1 2 - 3 - worden ; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Ei n- legung der R evision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach U r- teilsverkündung. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 201 6 sicher davon, dass seine Verte i- digerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom Vorsitzenden des hiesigen Verfahren s in einer anderer Sache als Zeuge zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich dara uf hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er de s- halb aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis vom Fehlen der Revisionse inlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu laufen . 2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist versp ä- tet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig z u verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 3 - 4 - Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur Beratung vor. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer 4
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