ECLI:DE:BGH:2017:130717B1STR283.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 283/17 vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § § 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7 . Dezember 2016 wird z u- rückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerb smäßiger Abg a- be von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, in einem Fall in Ta t- einheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Pflichtve r- teidiger des An geklagten zunächst fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihm am 3. Februar 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat der Pflichtv erteidiger die Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 8. März 2017 gegenüber dem Landgericht erklärt, dass er i- diger habe ihm mitgeteilt, dass er die Revision zurückgezogen habe. Er habe 1 2 - 3 - Mit Schri ftsatz vom 28. März 2017 begründete der Pflichtverteidiger die g- vorigen Stand zu gewähren. Der Pflichtv erteidiger versicherte anwaltli ch, dass er den Angeklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 gebeten habe, ihm spätestens bis zum 17. Fe - bruar 2017 mitzuteilen, ob er die Durchführung eines Revisionsverfahrens wü n- sche. Er habe den Angeklagten ferner darauf hingewiesen, dass er die Revis i- on zurücknehmen werde, soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine anderslautende Nachricht eingegangen sei. Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Februar 2017 habe er schon seinem Wortlaut nach nicht als Auftrag zur Revisionsb e- gründung ansehen können, zumal er d iesem mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er die Revision zurücknehmen werde, nachdem der Angeklagte auf das Schreiben vom 6 . Februar 2017 keine Beau f- tragung zur Revisionsbegründung erteilt habe. Dessen Schreiben vom 8 . Fe b- rua r 2017 habe er als Dank für die bisherige Tätigkeit im Strafverfahren und im asylrechtlichen Verfahren angesehen. Bis zum Ablauf der Revisionsbegrü n- dungsfrist am 3. März 2017 sei keine Antwort des Angeklagten bei ihm eing e- gangen, so dass er die Revision am 6. März 2017 zurückgenommen habe. 2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen § 344 StPO nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung d er R e- visionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten nicht zu gewähren. Der Genera l- bundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 3 4 - 4 - u- rückgenommen worden. Aus dem Schreiben des Verteid i- ge rs vom 28. März 2017 ergibt sich, dass dieser die Revision zurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur Revis i- onsbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Z u- rücknahme des eingelegten Rechtsmittels hätte es jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer i- e- ren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurüc k- nahme berechtigt, reichte da für nicht aus. 2. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht b egründet worden ist. Eine Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rev i- sionsbegründungsfrist kann dem A ngeklagten nicht gewährt werden: Dem Angeklagten war aufgrund eines Schreibens des Ve r- teidigers vom 22. Februar 2017 (RB S. 2) bek annt, dass die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt - 5 - und die Revision auch ni cht selbst zu Protokoll der G e- schäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsb e- gründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 Satz 1 StPO, vgl . BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rückna h- me Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff
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