BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 284/03 vom26. August 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 18. März 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat:Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebotdes Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens überkonsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvor-bringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden,ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Ange-klagte - italienischer Staatsangehöriger - am 10. Dezember 2001,dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch Kriminalkommissar S. unterMitwirkung des V. als Dolmetscher vernommen wurde,ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜG - 3 -belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in derHauptverhandlung der Verwertung der damaligen - den Tatvor-wurf bestreitenden - Angaben des Angeklagten widersprach. DieRevision trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vor-führung beim Haftrichter am 11. Dezember 2001 die gebotene("nach 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt") Belehrung erhielt und die zu-ständige Auslandsvertretung dann "von Amts wegen" benachrich-tigt wurde (Bl. 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint Paulusin der - im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wie-dergegebenen - Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats desBundesgerichtshofs vom 7. November 2001 - 5 StR 116/01 -(BGH NStZ 2002, 168): "In der Regel allerdings dürfte die Beru-hensprüfung im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnisführen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ord-nungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durch-geführt hat" (StV 2003, 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fallzu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der Prüfungund dazu des entsprechenden Revisionsvortrags bedurft. Der Re-visionsbegründung ist weiter nicht zu entnehmen, daß die Haupt-verhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht am 16.September 2002 bereits ein erstes Mal begonnen wurde, dann a-ber ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlas-sungen des Angeklagten bei der Polizei - der Angeklagte bestä-tigte damals nur seine Angaben beim Haftrichter - die Notwendig-keit ergab, Kriminalkommissar S. und den Dolmetscher V. zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der Verteidi-ger damals noch nicht, vielmehr erklärte er, "daß die Einführung - 4 -[der Angaben des Angeklagten bei der Polizei] entsprechend derStrafprozeßordnung erfolgen soll" (Bl. 259 der Akten). Auch wäh-rend der neuen Hauptverhandlung - Beginn am 17. März 2003 -erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung derbeiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des An-geklagten am 10. Dezember 2001 bei der Polizei. Vielmehr äu-ßerte der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: "Ich ha-be alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert"(Bl. 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auchden Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Verneh-mung des Zeugen KK S. wandte sich der Verteidiger gegendie Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Ein-lassungen des Angeklagten bei der Polizei (Bl. 331 der Akten).Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsge-bot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG mangels ausreichendenRevisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte sichder Angeklagte seine Angaben vom 10. Dezember 2002 - eineweitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht - in der Hauptver-handlung gegen ihn am 17. März 2003 ausdrücklich nochmals zu - 5 -eigen. Das Urteil des Landgerichts beruht deshalb nicht darauf,daß der Angeklagte bei der Polizei nicht über die mögliche Inan-spruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde.Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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