BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 284/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Traunstein vom 7. M344rz 2006 im Ausspruch 374ber die Ma337regeln mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von zwei Jahren der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat die Straf-kammer abgesehen. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten und auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschr344nkten Revision. Diese hat Erfolg. Allerdings erstreckt sich die Aufhe-bung auch auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Insoweit ist die Revisionsbeschr344nkung unwirksam. 1 - 4 - Der Angeklagte wurde bereits - neben anderen geringeren Vorstrafen - vom Amtsgericht M374hldorf am Inn am 28. Februar 2002 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver-urteilt. Die Strafkammer hat gleichwohl die von der Staatsanwaltschaft bean-tragte Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB abgelehnt und zwar schon deshalb, da sie dessen formelle Voraussetzungen nicht als gegeben ansah. Die Strafkammer meint, in den F344llen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB d374rfe nicht - hinsichtlich der weiteren Straftat - auf eine Vorverur-teilung abgestellt werden, vielmehr m374ssten - mindestens - zwei Straftaten der entsprechenden Qualifikation zum Anordnungszeitpunkt zur Aburteilung anste-hen. Dies entnimmt die Strafkammer dem Wortlaut der Norm. Au337erdem w374rde sonst 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB 204v366llig sinnentleert, da s344mtliche F344lle, die unter 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu subsumieren w344ren, gleichzeitig dem Satz 2 unter-fielen223, es somit f374r den 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB keinen gesonderten Anwen-dungsbereich mehr g344be. 2 Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine Strafe ist danach 204verwirkt223 (247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB), wenn wegen der Tat ei-ne Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfah-ren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausge-sprochen wird (BGH NStZ 2006, 156, 158 Rdn. 5; NJW 1999, 3723, 3724; vgl. auch Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 66 Rdn. 13 m.w.N.). Auch bei dieser am Wortlaut orientierten Auslegung sind die Anwendungsbereiche des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht v366llig deckungsgleich. Satz 2 setzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jah-ren voraus. Bei der Sichtweise des Landgerichts k366nnte das Vorliegen der for-mellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch von Zuf344lligkeiten abh344ngen, n344mlich ob - etwa je nach Arbeitsweise bei verschiedenen Polizeibeh366rden und Staatsanwaltschaf- 3 - 5 - ten oder nach deren Abgabepraxis - eine fr374here Tat bereits abgeurteilt ist oder erst gemeinsam mit der weiteren Tat angeklagt wird. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat daher keinen Bestand. Der Rechtsmangel zur Frage der Sicherungsverwahrung n366tigt nicht da-zu, auch den Strafausspruch aufzuheben. Insoweit ist der Umfang des Rechts-mittels wirksam beschr344nkt. Denn zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grunds344tzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; NJW 1996, 3018, 3019 [insoweit in BGHSt 42, 191, nicht abgedruckt]; NStE Nr. 17 zu 247 344 StPO). Der Senat kann auch im vorlie-genden Fall ausschlie337en, dass die Strafe von dem Unterbleiben der Anord-nung der Ma337regel beeinflusst war. 4 Anders ist dies hier hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu bewerten. Zwar kann bei einer Re-vision, die sich gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung richtet, im Grundsatz nicht nur der Strafausspruch, sondern auch eine angeordnete Ma337-regel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam von der Anfech-tung ausgenommen werden (vgl. BGH - Senat - NStZ 2000, 587, 588). Im vor-liegenden Fall ist jedoch ein m366glicher innerer Zusammenhang zwischen bei-den Ma337nahmen nicht von vorneherein v366llig auszuschlie337en, zumal die Straf-kammer - anders als in der zitierten Entscheidung - schon die formellen Vor-aussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt und damit keine Gelegenheit gefunden hat, sich mit den materiellen Voraussetzungen ei-ner Unterbringung - in der Sicherungsverwahrung sachverst344ndig beraten - auseinanderzusetzen. Insoweit erweist sich die Beschr344nkung der Revision da-her als unwirksam. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird ebenfalls aufgehoben, um dem Landgericht so Gele-genheit zu geben, die Voraussetzungen beider Ma337regeln gemeinsam aufgrund 5 - 6 - widerspruchsfreier aktueller Feststellungen hierzu zu pr374fen (zu den Vorausset-zungen des Absehens von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung - so-fern die Voraussetzungen dazu im 334brigen gegeben sind - im Hinblick eine an-geordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vgl. BGH aaO). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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