BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 284/13 vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Heidelberg vom 23. Januar 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Meng e, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf eine Aufklärungsrüge und die nicht weiter ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen geringen Teilerfolg. 1 - 3 - II. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in allen Fällen als Mittäter an der Einfuhr von jeweils nicht geringen Menge n Heroin und Amphetamin (zwischen 150 und 350 Gramm eines Heroingem i- sches mit jeweils mindestens 20 % HHC - Anteil sow ie jeweils zusätzlich zw i- schen 200 und 250 Gramm Amphetamin mit jeweils mindestens 26 % Amph e- taminbase) nach Deutschland beteiligt ; er verkaufte einen großen Teil des H e- roins und des Amphetamins weiter und konsumierte den jeweils kleineren Rest selbst. Dab ei lagen sowohl die Verkaufs - als auch die Eigenverbrauchsmenge über dem Grenzwert der nicht geringen Menge. Danach hat sich der Angeklagte jeweils der Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs mi t- teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Ve r- u r teilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlichen Fällen kann nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffan g- tatbestand gegen über der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurüc k- tritt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ - RR 2009, 121 jeweils mwN). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch ab. III. Der Strafausspruch ist davon nicht ber ührt, was sich bereits darau s ergibt, dass die Strafkammer i n keinem Bereich der Strafzumessung darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte neben de n Tatbest ä nd en der Einfuhr und des Handeltrei bens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht hat. Der Senat 2 3 4 - 4 - sch ließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der zutre f- fenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafen ve r- hängt hätte: Der Besitz - Tatbestand ist zwar konkurrenzrechtlich weggefallen, der Schuldumfang indes weiterhin da durch geprägt, dass der Angeklagte - a n- ders als beispielsweise ein Einfuhrkurier - die zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittel noch längere Zeit in seinem Besitz hatte. IV. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- f ertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen z u belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Wahl Graf Jäger Radtke Mosbacher 5 6
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