BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 285/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 19. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der n344heren Er366rterung bedarf lediglich die Verfahrensr374ge, an dem Ur-teil habe der Vorsitzende Richter W. mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen dessen Terminsbestimmung mit Unrecht verworfen worden sei (Versto337 gegen 247 338 Nr. 3 i.V.m. 247 24 Abs. 1 StPO): 1. Das Verfahren richtete sich gegen sechs Personen, von denen sich f374nf, unter anderem der Angeklagte, am ersten Verhandlungstag bereits etwa ein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft befanden. Neben den sechs Verteidigern waren sieben Sachverst344ndige und zun344chst 48 Zeugen zu laden. Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte der Vorsitzende mit, dass beab-sichtigt sei, die Hauptverhandlung jeweils ganzt344gig an allen Werktagen zwi-schen dem 28. November und dem 9. Dezember 2005 zu terminieren. Hiermit waren s344mtliche Verteidiger einverstanden mit Ausnahme des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt L. . Dieser teilte zun344chst mit, dass er an f374nf der avisierten Tage verhindert sei, sp344ter, dass er an drei dieser Tage an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen k366nne, an einem wegen eines anderweiti- - 3 - gen Gerichtstermins, an zweien wegen Urlaubs; er schlug eine Reihe von Aus-weichterminen vor, davon vier im Dezember 2005. Der Vorsitzende terminierte die Hauptverhandlung auf die urspr374nglich avisierten Tage - mit Ausnahme ei-nes Tages, an welchem der Sitzungssaal vom Oberlandesgericht M374nchen we-gen einer langwierigen Staatsschutzsache belegt war. Dem Angeklagten be-stellte er einen weiteren Pflichtverteidiger. 2. Das Verhalten des Vorsitzenden konnte die Besorgnis der Befangen-heit nicht begr374nden, da der Angeklagte bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme hatte, der Vorsitzende nehme ihm gegen374ber im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend be-einflussen konnte (vgl. Senat, Urt. vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 226 Umdr. S. 23 m.w.N.). Es mag dahinstehen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhal-ten die Besorgnis der Befangenheit 374berhaupt begr374nden k366nnte (vgl. die Nachweise zu fehlerhaften Zwischenentscheidungen bei Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 247 24 Rdn. 2). Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil die Ter-minsbestimmung auch an den drei Tagen, an denen Rechtsanwalt L. seine Verhinderung angezeigt hatte, ermessensfehlerfrei erfolgte. H344lt ein Angeklagter die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens gegen374ber der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes f374r vorrangig mit der Folge, dass die zur Wahrung des Beschleunigungsgrund-satzes avisierte Terminierung der Strafsache wegen Verhinderung des Vertei-digers nicht realisiert werden k366nnte, muss bei anderweitiger Gew344hrleistung der Verteidigung dieses Anliegen des Angeklagten zur374ckstehen, zumal wenn weitere Personen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft be-finden (vgl. BVerfG StV 2006, 451). - 4 - Grunds344tzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfah-ren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gew344hlten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgef374hrt werden k366nnte. Die Terminierung ist grunds344tzlich Sache des Vorsitzenden. Hier374ber hat er nach pflichtgem344337em Ermessen unter Ber374cksichtigung der eigenen Termins-planung, der Gesamtbelastung des Spruchk366rpers, des Gebots der Verfah-rensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden; auch die Verf374gbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals - etwa im Fall einer Mehrzahl von Angeklagten oder einer audiovisuellen Vernehmung nach 247 247a StPO - kann eine Rolle spielen. F374r die Beurteilung eines auf die Terminierung bez374glichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begr374ndet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR 2006, 271, 272). Der Vorsitzende hat hier sein Ermessen nicht fehlerhaft ausge374bt. Zu Recht hat er insbesondere das dem Interesse der Angeklagten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den Vorder-grund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorga-ben (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.). Insbesondere in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie m366glich durchgef374hrt wird. Je l344nger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006, 451). Die Terminskollision des Verteidigers betraf einen von sechs Angeklag-ten, von denen vier weitere inhaftiert waren, f374r drei von zun344chst zehn avisier-ten Sitzungstagen. Eine Vermeidung der Kollision w344re nur durch eine Verl344n-gerung der Hauptverhandlung m366glich gewesen. - 5 - Der Einwand des Beschwerdef374hrers, durch ein Ausweichen auf drei von vier von Rechtsanwalt L. im Dezember 2005 vorgeschlagene Termine w344re die Hauptverhandlung, welche bis zum 19. Dezember andauerte, nur marginal verl344ngert worden, 374bersieht, dass ohnehin zwei zus344tzliche Termine erforder-lich wurden und deshalb insgesamt f374nf weitere Sitzungstage ben366tigt worden w344ren, sodass sich unter Ber374cksichtigung der schrifts344tzlich unterbreiteten Terminsvorschl344ge die Verhandlung zumindest in den Januar gezogen h344tte. Zudem war das Ausma337 der Verl344ngerung der Hauptverhandlung wegen et-waiger Verhinderung der zahlreichen weiteren Prozessbeteiligten, der Termins-lage der Kammer und auch der Verf374gbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals ungewiss. Bei dieser Sachlage konnte der Vorsitzende der schnellstm366glichen Durchf374hrung der Hauptverhandlung Vorrang geben, zumal er davon ausgehen konnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger zu ordnungsgem344337er Verteidigung in Abstimmung mit Rechtsanwalt L. in der Lage war (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 271, 272). Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vor-getragenen Einwand, f374r 204reine223 Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn aufeinander folgende Werktage nicht zu 204schultern223, gibt der Senat zu beden-ken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es k366nne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier Werktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Um-st344nden - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. NJW 2006, 668, 670). Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdef374hrer hinrei-chend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin f374r Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten be- - 6 - sonderen Bedeutung der pers366nlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens f374r diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angek374ndigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312). Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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