BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 285/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Strafvereitelung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung und N366ti-gung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere auch die von der Kammer vorgenommene Strafzumes-sung ist frei von Rechtsfehlern. 1 1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte F. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2004 H. mit mehreren Hammer-schl344gen auf den Kopf get366tet und dessen Geldb366rse an sich genommen. Der Angeklagte sowie die Mitangeklagten R. und B. kamen noch in der Tatnacht 374berein, zu Gunsten des F. einen alkoholbedingten Treppen-sturz vorzut344uschen. Als R. Bedenken kamen, drohte der Angeklagte ihm, wenn er 204etwas223 sage, werde er 204einen Kopf k374rzer223 gemacht. In der Fol-gezeit berichteten B. und R. gegen374ber der Polizei dementsprechend von einem Treppensturz, w344hrend der Angeklagte selbst wahrheitswidrig an-gab, nichts mitbekommen zu haben. Das T366tungsdelikt blieb deshalb zun344chst unentdeckt. In der Nacht vom 30. auf den 31. August 2004 t366teten die Mitange- 2 - 3 - klagten F. und Br. sodann gemeinschaftlich E. , indem sie ihm die Kehle durchschnitten; anschlie337end nahmen sie auch dessen Geldb366r-se an sich. 3 Die Kammer hat bei der Strafzumessung strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass es zu einem zweiten Raubmord kam. Denn das weitere T366tungsdelikt hat sie auch als Folge der Strafvereitelungstaten - kollusiv begangen durch Vort344u-schen eines Unfalls - gewertet. Das Urteil f374hrt hierzu aus (bez374glich des Ange-klagten): W344re 204der Mord an H. nicht vertuscht worden, w344re E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Leben223; und (bez374g-lich R. und B. ): 204Der durch die Strafvereitelung verursachte 202Scha-den222, dass es zu einem zweiten Mord unter Beteiligung desselben T344ters ge-kommen war, konnte durch das sp344tere Abr374cken von der Darstellung als Unfall nicht wieder gut gemacht werden223 (UA S. 67). 2. Gegen die Wertung der Kammer bestehen keine Bedenken. Nach 247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB k366nnen verschuldete Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die Tatfolgen voraussehbar waren (vgl. BGH NStZ 2005, 156, 157; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 34). Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es gen374gt, dass sie in ihrer Art und ih-rem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 3, 4; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 2 StR 638/97 - Umdr. S. 4). 4 Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass f374r den Angeklagten die Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat nicht au337erhalb des Vorhersehbaren lag. Schon das Tatbild des ersten Mordes an H. lie337 es hier ohne wei-teres f374r m366glich erscheinen, dass sich eine solche oder 344hnliche Tat wiederho- 5 - 4 - len k366nnte. F. hatte H. in Anwesenheit von Br. get366tet, ohne dass es, wie R. und B. in der Hauptverhandlung bekundet haben (UA S. 29 f.), zuvor zu einem Streit oder einer ernsthaften Auseinandersetzung ge-kommen war. Dies war dem Angeklagten auch bekannt, da er sich vor und w344hrend der Tat mit R. und B. an einem Ort befand, von wo die Ge-spr344che zwischen F. , Br. und H. zwar nicht im Einzelnen verst344ndlich, aber als solche wahrnehmbar waren (UA S. 15). Der Angeklagte konnte ersichtlich nicht davon ausgehen, dass die Ursache f374r die Tat - etwa im Sinne einer Beziehungstat - gerade in der Person des H. begr374ndet war. Ein anderes als ein finanzielles Motiv war f374r ihn nicht erkennbar; F. litt am Monatsende ebenso wie Br. und der Angeklagte selbst regelm344337ig unter Geldnot und wurde von B. unterst374tzt, bei dem sich alle drei die meis-te Zeit aufhielten (UA S. 14, 31 f.). Ferner ist den Urteilsfeststellungen zu ent-nehmen, dass der Angeklagte auch tats344chlich um die Gef344hrlichkeit von F. und Br. wusste. Er war - noch w344hrend der kollusiven Vertuschungs-bem374hungen - anwesend, als Br. in Anwesenheit von F. B. droh-te, wenn dieser der Polizei die Wahrheit 374ber den Mord sage, t366te er ihn (UA S. 38); der Angeklagte selbst n366tigte R. mit den Worten, er werde ande-renfalls 204einen Kopf k374rzer223 gemacht, zu der falschen Sachdarstellung gegen-374ber den Ermittlungsbeh366rden (UA S. 17). Daher ergab sich die M366glichkeit ei-ner weiteren schweren Gewalttat f374r den Angeklagten im besonderen Ma337e aus der Gef344hrlichkeit der ihm nahe stehenden F. und Br. . Daneben wa-ren Anl344sse f374r weitere Taten abzusehen; denn der Beweggrund f374r die erste Tat, die Geldnot, pflegte am Monatsende regelm344337ig wiederzukehren. Das Prinzip der Selbstverantwortung schlie337t die W374rdigung der Tatfolge hier nicht aus (in vergleichbarem Sinne mit Blick auf die Schutzrichtung der ver-letzten Strafvorschrift G. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 325 m.w.N.), sodass es darauf, dass der zweite Raubmord auf einem autonomen 6 - 5 - Willensentschluss von F. und Br. beruhte, f374r die Strafzumessung nicht ankommt. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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