BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 285/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Strafvereitelung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 19. Dezember 2005 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Beschl374sse des Landgerichts M374nchen II vom 13. April und 2. Mai 2006, mit denen die Revision des Angeklagten ge-gen das vorbezeichnete Urteil als unzul344ssig verworfen wor-den ist, werden aufgehoben. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung und der Aufhebung der Verwerfungs-beschl374sse verweist der Senat auf die Ausf374hrungen der Generalbundesanw344l-tin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2006. 1 - 3 - II. 2 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zur Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-rensr374ge und die Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Angeklagten ist un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere auch die von der Kammer vorgenommene Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. 1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte F. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2004 H. mit mehreren Hammer-schl344gen auf den Kopf get366tet und dessen Geldb366rse an sich genommen. Der Angeklagte sowie die Mitangeklagten B. und M. kamen noch in der Tatnacht 374berein, zu Gunsten des F. einen alkoholbedingten Treppen-sturz vorzut344uschen. Als dem Angeklagten Bedenken kamen, drohte M. ihm, wenn er 204etwas223 sage, werde er 204einen Kopf k374rzer223 gemacht. In der Folgezeit berichteten der Angeklagte und B. gegen374ber der Polizei dement-sprechend von einem Treppensturz, w344hrend M. wahrheitswidrig an-gab, nichts mitbekommen zu haben. Das T366tungsdelikt blieb deshalb zun344chst unentdeckt. In der Nacht vom 30. auf den 31. August 2004 t366teten die Mitange-klagten F. und Br. sodann gemeinschaftlich E. , indem sie ihm die Kehle durchschnitten; anschlie337end nahmen sie auch dessen Geldb366r-se an sich. 3 Die Kammer hat bei der Strafzumessung strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass es zu einem zweiten Raubmord kam. Denn das weitere T366tungsdelikt hat sie auch als Folge der Strafvereitelungstaten - kollusiv begangen durch Vort344u-schen eines Unfalls - gewertet. Das Urteil f374hrt hierzu aus (bez374glich M. ): W344re 204der Mord an H. nicht vertuscht worden, w344re E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch am Leben223; und (bez374glich 4 - 4 - des Angeklagten und Batov): 204Der durch die Strafvereitelung verursachte 202Scha-den222, dass es zu einem zweiten Mord unter Beteiligung desselben T344ters ge-kommen war, konnte durch das sp344tere Abr374cken von der Darstellung als Unfall nicht wieder gut gemacht werden223 (UA S. 67). 5 2. Gegen die Wertung der Kammer bestehen keine Bedenken. Nach 247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB k366nnen verschuldete Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die Tatfolgen voraussehbar waren (vgl. BGH NStZ 2005, 156, 157; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 34). Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es gen374gt, dass sie in ihrer Art und ih-rem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 3, 4; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 2 StR 638/97 - Umdr. S. 4). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass f374r den Angeklagten die Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat nicht au337erhalb des Vorhersehbaren lag. Schon das Tatbild des ersten Mordes an H. lie337 es hier ohne wei-teres f374r m366glich erscheinen, dass sich eine solche oder 344hnliche Tat wiederho-len k366nnte. F. hatte H. in Anwesenheit von Br. get366tet, ohne dass es, wie der Angeklagte selbst wahrgenommen hatte, zuvor zu einem Streit oder einer ernsthaften Auseinandersetzung gekommen war (UA S. 29 f.). Der Angeklagte konnte ersichtlich nicht davon ausgehen, dass die Ursache f374r die Tat - etwa im Sinne einer Beziehungstat - gerade in der Person des H. begr374ndet war. Vielmehr war ihm bewusst, dass F. ein finanzielles Motiv hatte. Vor dem Hintergrund, dass F. und Br. am Monatsende 374bli-cherweise in Geldnot waren (UA S. 48), antwortete der Angeklagte bei einer po-lizeilichen Vernehmung auf die Frage, was er 374ber die Todesf344lle denke: 204Die haben damals mitgekriegt, dass der (H. ) eine Riesennachzah- 6 - 5 - lung bekommen hat und dann war264s Ende des Monats223 (UA S. 33). Dar374ber hinaus ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte F. und Br. auch tats344chlich f374r gef344hrlich hielt. Dies folgt aus den Angaben des Angeklagten zu den Gr374nden, weswegen er F. anf344nglich entlastet habe. Nach den Urteilsfeststellungen 344u337erte er sich im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung insbesondere wie folgt: Er sei doch nicht 204le-bensm374de223; er habe keine Lust, ein Messer in den R374cken zu bekommen; 204die Russen223 w374rden zusammen halten (UA S. 24). Daher ergab sich die M366glich-keit einer weiteren schweren Gewalttat f374r den Angeklagten zum einen aus der Gef344hrlichkeit des F. , zum anderen daraus, dass Anl344sse f374r weitere Ta-ten abzusehen waren; denn der Beweggrund f374r die erste Tat, die Geldnot, pflegte am Monatsende regelm344337ig wiederzukehren. - 6 - Das Prinzip der Selbstverantwortung schlie337t die W374rdigung der Tatfolge hier nicht aus (in vergleichbarem Sinne mit Blick auf die Schutzrichtung der ver-letzten Strafvorschrift G. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 325 m.w.N.), sodass es darauf, dass der zweite Raubmord auf einem autonomen Willensentschluss von F. und Br. beruhte, f374r die Strafzumessung nicht ankommt. 7 Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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