BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 286/00 vom 25. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu dem Vorbringen des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angekla g - ten bei den ihm angelasteten Taten beruhen auf insgesamt tra g - fähigen Grundlagen. Insbesondere die Beobachtungen des am Tatnachmittag an der Observierung beteiligten Polizeibeamten G. stellen im Gesamtzusammenhang Beweisanzeichen mit hinreichender Aussagekraft dar. Daß der Angeklagte wußte, bei einem Rauschgiftgeschäft größeren Ausmaßes mitzuwirken, drängt sich angesichts seines - wenn auch untergeordneten - - 3 - konkreten Eingebundenseins und seiner Einblicksmöglichkeiten in den Ablauf des Geschäfts so deutlich auf, daß dem widerspr e - chende Annahmen als lebensfremd erscheinen müßten. Schäfer Granderath Nack Boetticher Kolz
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