BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 286/02 vom14. August 2002in der Strafsachegegenwegen UntreueDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kon-trollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einerStrafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerenderPflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch desdem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohenVertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.Rdn. 340).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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