BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 286 /14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 24. Januar 2014 wird a) das Verfahren in den Fällen Nr. 21, 50 und 80 der Urteil s- gründe (die Nummerierung der Fälle folgt jeweils der Nu m- merierung der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 S tPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur L ast; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 51 F ällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsen t- gelt in 13 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Nachdem der Senat mit Besch luss vom 6. Februar 2013 das Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 2012 we gen Vorenthaltens und Veruntreuens von A r- beitsentgelt in 14 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen zwar im Schuldspruch bestätigt, je doch im Gesamtstrafausspruch sowie mit Au snahme 1 - 3 - der Fälle 40 bis 44 der Urteilsgründe im Einzelstrafausspruch mit den zugehör i- gen Feststellungen aufge hoben hatte (BGH wistra 2013, 277 ) , hat das Landg e- richt den Angeklagte n im zweiten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von zwei Jahr en und v ier Monaten verurteilt. Von der ursprünglichen Aufhebung ausgenom men waren die Feststellungen zu von dem Angeklagten erstellten näher bezeichneten Ausgangsrechnungen . Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rec hts rügt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur tei l- weisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I . Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. September 20 14 aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen 21, 50 und 80 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert. D ie in jeder Lage des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) mögliche Einste l- lung des Verfahrens ist vorliegend angezeigt, weil in diesen Fällen mangels konkreter Feststellungen zu Schäden (UA S. 69 f. ) der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird . Der Einstellung des Verfahrens steht die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2013 eingetretene Teilrecht s- kraft, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist (vgl. auch Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN), nicht entgegen. 2 3 4 - 4 - II. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick darauf, dass in den vorgenannten Fällen ke i- ne Einzelstrafen verhängt wurden, aus , dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. III. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 5 6
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