BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 287/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der An-geklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheitmit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu derFreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigungzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision desAngeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet.Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: Die Annahme desLandgerichts, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der - 3 -Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) be-gangenen Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlageder getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Be-sitz des Geldes, das er von der Zeugin S. erhalten hatte, die Bank ver-ließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültigeSicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder,StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagteseine Verfolger, die Zeugen F. und R. , zur Umkehr (UA S. 12, 13).In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung ei-ner bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im Ver-hältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992,2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenzhinter §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligtenZeugen F. und R. deren Willensbetätigungsfreiheit und damit einneues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderungdes Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) An-geklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieserHöhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhält-nisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Ta-ten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruckgekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1m.w. Nachw.). - 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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