BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 287/03 vom5. November 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Hebenstreit,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsEllwangen vom 27. Februar 2003 wird mit der Maßgabe verwor-fen, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (E. )des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschungschuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe: Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheitmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Seine Revision ist auf die Sachrüge und hinsichtlich des Strafausspruchsauch auf eine Verfahrensrüge gestützt. Sie führt in einem Fall zur Änderungdes Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos. I.Die Strafkammer hat festgestellt:Der Angeklagte war Auszubildender der G. Volksbank. Um sichzu bereichern, ging er unter Mißbrauch seiner beruflichen Möglichkeiten wiefolgt vor: Er suchte sich die Daten wohlhabender Bankkunden heraus, derenbaldiges Ableben er wegen ihres hohen Alters erwartete. Er fälschte soge-nannte auf den Todesfall bezogene Verträge zu Gunsten Dritter, in denen dieKunden, die in Wahrheit von alledem nichts wußten, für den Fall ihres TodesTatgenossen des Angeklagten scheinbar ihr Bankguthaben übertrugen. - 4 -Zugleich fälschte er das Handzeichen von Bankbediensteten auf dem jeweili-gen Formular und erweckte dadurch den Anschein, diese hätten eine Legitima-tionsprüfung vorgenommen. Dadurch veranlaßte er, daß die letztlich zuständi-gen Bankangehörigen diese von ihm in den Geschäftsgang gegebenen Verträ-ge für echt hielten und gegenzeichneten. In einem Fall hatte der Angeklagteletztlich (teilweise) Erfolg, in einem Fall nicht. Sein Bestreben, bei einer ande-ren Bank in ähnlicher Weise einen von ihm zu seinen Gunsten gefälschtenVertrag zu plazieren, kam noch vor Ableben des Kunden ans Licht.1. Auf Grund eines 1998 gefälschten Vertrages hielt die G. Volksbank den bereits rechtskräftig abgeurteilten N. für be-rechtigt, nach dem Tod des 1908 geborenen S. über dessen Gutha-ben zu verfügen. Als S. im Januar 2001 verstarb, hatte er ein Guthabenüber 470.000 DM. N. konnte 170.000 DM abheben, 50.000 DMkonnte er behalten, den Rest bekam der Angeklagte. Weitere Abhebungsver-suche scheiterten, weil wegen zwischenzeitlicher Proteste der Erben S. sZweifel an N. s Legitimation aufgetaucht waren. Die Bank wurde durchdie Zahlungen an N. nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den Er-ben befreit. Die Versicherung der Bank hat den Schaden ersetzt.2. In gleicher Weise fälschte der Angeklagte ebenfalls 1998 einen Ver-trag, wonach scheinbar die 1913 geborene H. , die damals über einGuthaben von 320.000 DM verfügte, dieses mit ihrem Tod auf den inzwischenrechtskräftig abgeurteilten T. übertrug. Nachdem Frau H. im No-vember 2000 verstorben war, erfuhr der Rechtsanwalt, dem Frau H. eineVorsorgevollmacht erteilt hatte, von diesem Vertrag und widerrief ihn sofort.Daher kam es weder zu einer Umschreibung des Kontos noch zu einer Aus-zahlung. - 5 -3. Ebenfalls 1998 erhielt der Angeklagte von Ho. , der da-mals von der Sparkasse He. zum Bankkaufmann ausgebildet wurde,sowohl entsprechende Formulare der Sparkasse als auch die Daten des 1908geborenen E. ; dieser verfügte damals über ein Guthaben vonmehr als 650.000 DM. Der Angeklagte fälschte einen Vertrag, in dem er sichselbst als nach dem Tode E. s Berechtigten eintrug. Ho. - ob ergut- oder bösgläubig war, läßt die Strafkammer offen - "übernahm .... die Legi-timationsprüfung" und gab den Vertrag dann in den Geschäftsgang. DerZweigstellenleiter der Sparkasse fragte jedoch bei E. nach, ob mit demVertrag alles in Ordnung sei. Dadurch wurde die Fälschung aufgedeckt. II.Die Strafkammer nimmt in allen Fällen vollendeten Betrug an. Auch so-weit es nicht zu Abhebungen kam, liege eine schadensgleiche Vermögensge-fährdung vor. Die Revision meint dagegen, vollendeter Betrug liege nur inso-weit vor, als Geld abgehoben worden sei. Dementsprechend liege im FallS. Vollendung nur hinsichtlich der 170.000 DM vor. Insoweit sei die Straf-kammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. In den Fällen H. und E. liege nur Versuch vor.Der Senat kann dem für die Fälle S. und H. nicht folgen. Im FallE. liegt dagegen nur versuchter Betrug vor.1. Betrug ist - soweit hier erörterungsbedürftig - vollendet, wenn die täu-schungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestand-teils zum Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, daß sie schon jetzt eine Minde-rung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; zusam-menfassend Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 94 f. m. zahlr. Nachw.). - 6 -Jedenfalls mit dem Tod der Kunden lag ein für die Annahme eines Betrugsausreichender, vielfach als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeich-neter Gefährdungsschaden (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 94) vor. Ab diesemZeitpunkt hielt sich die Bank auf der Grundlage der von ihr für echt gehaltenenVerträge für verpflichtet, den scheinbar Berechtigten die Guthaben auszuzah-len. Ein Grund, die Erfüllung dieser Ansprüche auch nur kurzfristig noch her-auszögern zu können, bestand aus der Sicht der Bank nicht. Deshalb kommtes auf bankinterne, technische Fragen, etwa ob schon eine Umschreibung derKonten erfolgt war, in diesem Zusammenhang nicht an.Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein vollendeter Be-trug auch dann vorliegt, wenn es dem Täter gelingt, seine Bank durch Täu-schung zu einer Überweisung auf ein tätereigenes Konto zu veranlassen, die-ses bei Eingang der Gutschrift wegen Aufdeckung der Manipulationen aberbereits gesperrt ist (NStZ 1996, 203). Hier, wo ein endgültiger Verlust noch nä-her lag und nur durch das eher zufällige Eingreifen Außenstehender (der Erbenund des Rechtsanwalts) gerade noch verhindert wurde, kann nichts anderesgelten. Im übrigen nimmt der Senat auf die eingehenden Ausführungen desGeneralbundesanwalts vom 22. Juli 2003 Bezug.2. Im Fall E. liegt dagegen kein vollendeter Betrug vor. NachAuffassung des Senats ist bei einem fingierten, auf den Todesfall bezogenenVertrag zu Gunsten Dritter, so wie er hier vorliegt, eine schadensgleiche Ver-mögensgefährdung (zum Nachteil der Bank) noch nicht eingetreten, solangederjenige, mit dessen Tod die Begünstigung eintreten soll, noch lebt. Die Mög-lichkeit eines Menschen, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten frei zu ver-fügen, kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtlich bedeutungslos ange-sehen werden. Dabei kommt es weder darauf an, ob etwa im Hinblick auf das - 7 -hohe Alter des Vermögensinhabers noch mit nennenswerten Vermögensverfü-gungen zu rechnen ist, noch darauf, ob dem Vermögensinhaber Manipulatio-nen, die sich nach seinem Tod auswirken sollen, unbekannt sind. VersuchterBetrug liegt demgegenüber vor, ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte; eskommt insbesondere nicht darauf an, ob Ho. (bei Bösgläubigkeit) Tat-beteiligter oder (bei Gutgläubigkeit) Werkzeug des Angeklagten war.Daher ändert der Senat den Schuldspruch selbst; § 265 StPO steht nichtim Wege, der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigenkönnen.3. Im übrigen ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler. III.Die Schuldspruchänderung im Fall E. gefährdet die in diesem Fallverhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht. Auch im übri-gen hat der Strafausspruch Bestand.1. Vergeblich macht die Revision eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung zwischen dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft unddem Urteil des Landgerichts geltend. Sie legt z.B. dar, die Staatsanwaltschafthabe erst nach drei Monaten Anklage erhoben, obwohl nach ihrer allerdingsauch nicht konkret begründeten Annahme "ein Zeitraum von allenfalls einein-halb Monaten bei hinreichender Verfahrensbeschleunigung ausreichend gewe-sen wäre". Mit dieser und damit vergleichbaren weiteren Berechnungen belegtsie eine nach ihrer Auffassung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung von elf Monaten. - 8 -Bei einem Eingang der Akten im Oktober 2001 bei der Staatsanwalt-schaft und einem Urteil des Landgerichts Anfang 2003 kann vorliegend voneiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der gebotenen Gesamt-betrachtung offensichtlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Dies hatauch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt.2. Die Urteilsgründe ergeben zwar die Höhe des Guthabens von FrauH. zum Zeitpunkt der Fälschung, nicht aber die Höhe zum Zeitpunkt ihresTodes. Die Revision meint, demnach bleibe offen, ob das Guthaben zum To-deszeitpunkt nicht wesentlich geringer gewesen sei; daher sei in diesem Fallzumindest der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann dem schon deshalbnicht folgen, weil ein Rückschluß auf die Höhe des Guthabens zum Todeszeit-punkt möglich ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die Vermögens-verhältnisse der 1913 geborenen Frau H. , die nach den Urteilsfeststellun-gen "keine Erben" hatte, zwischen 1998 und ihrem Tode Ende 2000 nachhaltigverändert haben, nahe liegt dies aber nicht. Eine sachlich-rechtliche Pflicht,eine zwar theoretisch mögliche, jedoch fernliegende Fallgestaltung zu erörtern,besteht nicht. Eine auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse bezoge-ne Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.3. Der Generalbundesanwalt meint, im Fall E. sei im Hinblick aufdie auch von ihm beantragte Schuldspruchänderung in versuchten Betrug eineStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 § 49 StGB nicht auszuschließen. Diestrifft nicht zu. Neben (versuchtem) Betrug liegt (vollendete) Urkundenfälschungvor. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Strafe ausdrücklich dem Straf-rahmen des § 267 StGB entnommen. Der Umstand, daß neben der vollendetenUrkundenfälschung nicht vollendeter, sondern nur versuchter Betrug vorliegt, - 9 -kann daher nicht dazu führen, daß die Strafe hier nicht dem Strafrahmen des §267 StGB zu entnehmen wäre.Im übrigen hat die Strafkammer ausdrücklich erwogen, daß es im FallE. "nicht zu einer Auszahlung von Geldern gekommen ist". Diese Erwä-gung hat sie in gleicher Weise auch im Fall H. angestellt. Im Fall S. geht sie bei der Strafzumessung von einem Schaden von (nur) 170.000 DMaus. Dies belegt, daß sie den jeweiligen Gefährdungsschaden bei der Strafzu-messung außer acht gelassen hat, auch soweit er eingetreten war. Unter die-sen Umständen kann der Senat ausschließen, daß die Einzelstrafe im FallE. zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflußt ist, daß die Straf-kammer geglaubt hat, Betrug sei im Hinblick auf einen Gefährdungsschadenschon vollendet.4. Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten. Daß im Fall S. im Hinblick auf den Verlust derBank von 170.000 DM ein besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGBund § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB) nicht geprüft ist, beschwert den Angeklagtennicht.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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