BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 287/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anh366rungsr374ge vom 22. Juli 2009 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zur374ck-gewiesen. Gr374nde: 1. Der Senat entscheidet 374ber die Geh366rsr374ge (247 356a StPO) in der nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Gesch344ftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grund-s344tzlich dieselben Richter sind, die auch 374ber die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention der Geh366rsr374ge. Die Pr374fung und die Beseitigung gerichtlicher Geh366rsverst366337e obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). 1 Dem Angeklagten w344re es nach Zustellung des Antrags des General-bundesanwalts, gem344337 247 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen ge-wesen, die nach den Gesch344ftsverteilungspl344nen zur Entscheidung 374ber seine Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen h344tte. Im Zusammenhang mit der Anh366rungs-r374ge kann dies - wie der Beschwerdef374hrer ersichtlich auch nicht verkennt - nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07). 2 - 3 - 2. Die Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) ist unbegr374ndet. 3 Die Voraussetzungen f374r eine Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO wa-ren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Ver-fassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.). 4 Umfassendes rechtliches Geh366r hatte der Angeklagte auch bei der Ent-scheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisi-onsf374hrer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen 374bergangen. 334ber die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter Ber374cksichtigung - 204mit der gebotenen Sorgfalt223 - des Schriftsatzes des Vertei-digers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs 204verhallt223 ist, auch wenn er den Senat nicht zu 374berzeugen und zu keiner anderen Entscheidung, als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte. 5 - 4 - Eine Begr374ndungspflicht f374r diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.). 6 Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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