BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 287/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwalts chaft, Rechtsanwalt (bei der Verhandlung), Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. S . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rec htsanwalt Rec htsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B . , Rec htsanwalt Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsan waltschaft und des Nebe n- klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger wenden sich gegen die Freisprüche der Angeklagten von folgenden Anlagevorwürfen: Der Angeklagte Dr. S . , ein in K . ( ) tätiger rumänischer Zahnarzt, hatte mit de m Nebenkläger R. geschäftliche Beziehungen gehabt und stritt mit ihm um hohe Beträge. Er wusste, dass er keine Ansprüche mehr hatte, nachdem R . zur Abgeltung alle r Anspr ü- bezahlt hatte. Er erhob aber immer neue, höher werdende Fo r- derungen. Man erstattete in Rumänien gegenseitig Strafanzeigen und proze s- sierte über eine Villa in Bu karest. Dr. S. nahm schließlich K ontakt mit dem Angeklagten M. auf, der R . bei einem seiner Aufenthalte in Re . , wo dessen Tochter Gastronomiebetriebe führte, "mit Gewalt unter Druck setzen" sollte, damit er zu Zahlungen und zur Beendigung des Prozesses im Sinne von Dr. S . bereit würde. Dr. S . und M . nahmen Kontakt mit der "Rockergruppe Hells Angels" auf, am Ende wurde n der Angeklagte B . und ein weiteres Bandenmitglied "beauftragt". " M. plante nun für ... Dr. S. das 1 2 - 4 - weitere Vorgehen". Am 19. August 2009 versuchten B . und sein " Team" - in engem Kontakt mit M . - in Re . vergeblich, ihn mit der Lüge, man habe seinen Porsche angefahren, auf die Straße zu locken, um ihn zu überfa l- len und Autoschlüssel und Bargeld wegzunehmen. Die Beute hätten B . und sein Mittäte r behalten sollen. Als R. zwei Tage später zum Parkplatz sei ner Pension kam, eilten B. und sein Mittäter aus einer gegenüberliege n- den Pension hinzu, beschossen ihn mit Reizgas, was ihn am Auge verletzte, schlugen ihn mit einer Schreckschus spistole und versuchten, ihm Autoschlü s- sel und Brieftasche abzunehmen. Sie flüchteten ohne Beute, als Angehöri ge R. zu Hilfe eilten. Am 15. September 2009, so wird Dr. S . und M . weiter vorgeworfen, seien an R. , dessen Frau ( nach Bukarest) und dessen Tochter (nach Re . ) je eine Postkarte mit Motiven aus Re . geschickt wo r- den, die Dr. S . (auf Rumänisch) mit folgendem Text beschrieben hatte: "Gebt zurück, was ihr gestohlen habt, ihr Betrüger. D ies ist die letzte Warnung. Vlad Tepes." . Vlad Tepes war ein auch als Dracula bekannter rumänischer Fürst, der " Pfählung als Hinrichtungsart bevorzugte". Die darin liegende Dr o- hung hätte letztlich R . dazu veranlassen sollen, doch noch auf die Fo r- derungen einzugehen. Wenige Tage später schickte Dr. S . an R . den Entwurf eines "Abkommens", mit dem dieser sich zur Übertragung von Geld und Wertgegenständen im Wert von jedenfalls weit über 1 Mio . Dr. S . verpflichten sollte. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Angeklagten wurden freigesprochen, die Täter des Überf alls und auch eine Verbindung von Dr. S . und M . zu dieser Tat seien nicht fes t- stellbar, die Postkarten hätten keinen strafbaren Inhalt, darüber hinaus sei eine Tatbetei ligung von M. hinsichtlich der Postkarten nicht festzustellen. 3 4 - 5 - Die Revisionen haben (schon) mit der Sachrüge Erfolg: 1. Bezüglich des Überfalls beruht dies darauf, dass das Urteil keine g e- nügende Grundlage einer revisionsgerichtlichen Überprüfung ist. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind regelmäßig in e i- ner geschlossenen Darstellung die als erwiesen angesehenen Tatsachen fes t- zustellen, ehe in der Beweiswürdigung darzulege n ist, warum die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werd en konnten (st . Rspr.; vgl. zusammenfassend nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 - 3 StR 261/08, b. Cierniak/Zimmer mann NStZ - RR 2011, 225, 232). Die Strafkammer teilt da gegen nach dem Anklageinhalt pro tokollartig das (wohl) gesamte B e- weisergebnis in allen Details mit, auch soweit sie offenbar für die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch keine Bedeutung haben können, wie etwa - um nur ein Beispiel zu nennen - Hin weise eines Sanitäters an einen Arzt zu einem möglichen Sonnenbrand R . s. Eingefügt in diese Darlegungen sind immer wieder beweiswürdigende Überlegungen, die meist jeweils streng auf die zuvor geschilderten Teile der Beweisergebnisse begrenzt sin d. Die Staatsa n- waltschaft und der Generalbundesanwalt haben zutreffend insgesamt (nur) e t- wa zehn, auf mehr als fünfzig Urteilsseiten verstreute Passagen aufgezählt - meist nicht mehr als ein Absatz, manchmal nur einzelne Sätze - , die als Sac h- verhaltsfests tellungen zu bewerten sind. Abgesehen von der Notwendigkeit, diese Bruchstücke aus den umfangreichen Ausführungen herauszufiltern, ist es insgesamt kaum möglich, sie zu einer in sich geschlossenen, einer revision s- rechtlichen Überprüfung zugänglichen Sachv erhaltsfeststellung zusammenz u- fassen. 2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer die erfo r- derliche Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Täterschaft der Angekla g- 5 6 7 8 - 6 - ten sprechenden Indizien (vgl. BGH aaO mwN) unterlassen hat, die - i n ihrer Vielzahl vom Generalbundesanwalt zutreffend hinsichtlich sämtlicher Angekla g- ter umfangreich und im Detail dargelegt - weitgehend allenfalls isoliert bewertet sind. Bei einer Gesamtschau könnte eine Vielzahl einzelner Gesichtspunkte auf Grund ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung möglicherweise die Überzeugung von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs vermitteln (BGH aaO). 3. Der Angeklagte B. hat "im Laufe der Hauptverhandlung" zunächst mündlich und am zehnten Verhandlungstag schriftlic h über seinen Verteidiger folgendes erklärt: Er sei von einem Mitglied der " Hells Angels " beauftragt worden, in Re . bei einer und erforderlichenfalls einzugre i- fen. Der Tatort sei ihm genannt worden, sonst nichts . Die Täter der Abreibung seien ihm ebenso unbekan nt gewesen wie Dr. S. und M. . Er habe aus der Ferne beoba chtet, wie zwei Männer R. angriffen. Als diesem eine Frau zu Hilfe kam, seien die Männer geflüchtet, worauf auch er (der Angeklagt e) g e- flüchtet sei. Sonst wisse er nichts. a) Die Strafkammer hält für möglich, dass der Angeklagte mit der Tat nichts zu tun hatte und er sich mit diesen Angaben zu Unrecht belastet habe. Der Verteidiger habe vor Abgabe der Erklärung auf Gespräche mit der Staat s- anwalt schaft verwiesen, " über deren Inh Still schweigen vereinbart worden sei" . Der Angeklagte wo l- le bald aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Zumal, da der Staatsa n- walt (in der Hauptv erhandlung) erklärt habe, nach der bisherigen Beweisau f- nahme komme nur eine Bewährungsstrafe wegen Beihilfe zu gefährlicher Kö r- perverletzung in Betracht, sei, so folgert die Strafkammer, insgesamt eindeuti g, dass die Staatsanwaltschaft " eine Bewährungsstra fe in Aussicht gestellt " habe. Es liege daher nicht fern, dass der Angeklagte, um das Verfahren gegen sich 9 10 - 7 - entsprechend zu beenden, wahrheitswidrig die genannten Angaben gemacht habe. b) Hierzu bemerkt der Senat: (1) Verständigungen können außer halb der Hauptverhandlung vorbere i- tet werden, jedoch ist dann hierüber Transparenz in der Hauptverhandlung he r- zustellen. Das Transparenzgebot kennzeichnet das Verfahren über eine Ve r- stän digung im Strafverfahren insgesamt (vgl. zusammenfassend auch Niemö l- le r/Schlothauer/Weider, Verständigung im Strafverfahren D Rn . 49 ff . mwN, auch aus den Gesetzgebungsmaterialien), wie sich aus einer Reihe von Be - stimmungen über hieraus erwachsende Pflichten des Ger ichts ergibt (vgl. § 202a Satz 2 StPO, § 212 StPO, § 243 Ab s. 4 StPO, § 257c Abs. 3 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, § 273 Abs. 1a StPO). Eine spezielle gesetzliche Regelung für nur zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Rahmen des (Zwischen - oder) Hauptverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung geführ te Gespräche, die letztlich das Ziel haben, die Hauptv erhandlung abzukürzen, gibt es nicht. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zur Verfahrensförderung mit anderen Verfahrensbete i- ligten (naheliegend häufig der Verteidigung) geführte Gespräche aktenkundig zu machen (§ 160b Satz 2 StPO), besonders sorgfältig, wenn eine Verständ i- gung i . S . d . § 257c angestrebt wird (vgl. Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. , § 160b Rn . 8). All dies spricht dafür, dass auch derartige Gespräche offen zu legen sind, zumal das Gericht sonst nach solchen Gesprächen abgegebene Erkl ä- rungen des Angeklagten nicht auf umfassender Grundlage würdigen könnte. Dies würde im Übrigen in besonderem Maße gelten, wenn solche Gespräche 11 12 13 14 - 8 - bei einer gegen mehrere Angeklagte geführt en Hauptverhandlung nur mit der Verteidigung eines Angeklagten geführt würden, dessen anschlie ßende Auss a- gen dann die übrigen Angeklagten belasten (vgl. BGHSt 52, 78 , 83 ; 48, 16 1, 168 ). Dies ist hier aber nicht einschlägig, da B . erklärt hat, Dr. S . und M . nicht zu kennen. Im Übrigen ist hier im Ergebnis durch die genannte E r- klärung des Verteidigers die gebotene Klarstellung jedenfalls ansatzweise, wenn auch im Hinblick auf das vereinbarte Stillschweigen über den näheren Inhalt des Gespräc hs nicht in vollem Umfang (vgl . § 273 Abs. 1a StPO) erfolgt. Der Senat braucht alledem aber nicht näher nachzugehen, weil in diesem Z u- sammenhang insgesamt die Möglichkeit eines den Angeklagten begünstige n- den Rechtsfehlers nicht zu erkennen ist. (2) U nabhängig von alledem wäre bei der Einbeziehung der Aussag e- genese in die Würdigung der - etwas lebensfremd erscheinenden - Erklärung des Angeklagten nicht nur die Möglichkeit einer selbstbelastenden Erfindung eines Unschuldigen zu prüfen gewesen. Jedenfal ls nicht weniger naheliegend und daher erörterungsbedürftig erscheint auch die Möglichkeit, dass zur Erre i- chung einer milden Strafe zwar eine Tatbeteiligung grundsätzlich eingeräumt sein soll, die nach Art und Maß mit Entlastungstendenz aber (zu) gering g e- schildert sein kann. c) Zudem, so führt die Strafkammer aus, sei der Angeklagte selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben straflos. Sie ergäben nämlich nicht zwingend, dass den Haupttätern die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bekannt gewesen sei. D er rechtliche Ansatz dieser Ausführungen ist zutreffend, (auch) sie beruhen aber auf einer nicht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. 15 16 17 - 9 - (1) Von Beihilfe, die objektiv die Tat fördert, braucht der Haupttäter nichts zu wissen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 350/54, BGHSt 6, 248, 249 f . ). Die bloße, objektiv die Tat nicht fördernde Anwesenheit am Tator t kann " psychi sche" Beihilfe sein (BGH , Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490, 491; zusammenfassend zur Rechtsprechung Kudlich in v . Heintschel - Heinegg , StGB , § 27 Rn . 9 . 4 mwN), aber nur, wenn sie dem Haup t- täter bekannt ist. Dies war hier nicht der Fall. Andererseits war der Angeklagte nicht nur anwe send, sondern er stand "Schmiere" und war bereit, wenn nötig, zu helfen. Ob dies auch dann zu strafbarer Beihilfe führt, wenn der Haupttäter von der Anwesenheit und der nicht realisierten Bereitschaft zur Hilfe nichts weiß, wird unterschiedlich beurteilt (dafür z.B. Murmann in SSW - StGB , § 27 Rn . 4; Maurach/Gössel/Zipf , StGB AT Tb 2, 7 . Aufl. § 52 Rn . 8; dagegen z.B. Roxin in FS Miyazawa 504, 511 f . ; Dreher MDR 1972, 553 , 557). Nach Auffassung des Senats liegt keine strafbare Beihilfe vor. Die Tat ist in einem solchen Fall nicht objektiv gefördert, sondern eine solche Förderung ist nur vorbereitet. Dass dadurch der Bereich strafbaren Verhaltens (noch) nicht erreicht ist, folgt aus der Straflosigkeit der gegenüber einer Vorbereitung sogar weiter gehenden versuchten Beihilfe (Roxin aaO 512). (2) Die Annahme fehlender Kenntnis der Haupttäter ist allerdings nicht rechtsfehlerfrei begründet. Richterliche Überzeugung erfordert nicht, dass das gefundene Ergebnis " zwingend " , ein anderes Ergebnis also denknotwendig ausgeschlossen ist. Dies wäre ein überspannter und daher rechtlich unzutr e f- fender Maßstab (st. Rspr. ; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Sep tember 2011 18 19 20 21 - 10 - - 1 StR 120/11 mwN). Darüber hinaus beschränkt sich die Strafkammer allein auf die Bewertung der Erklärung des Angeklagten, was auch hier eine nur is o- lierte Würdigung der einzeln e n Beweismittel besorgen lässt. 4. Die Annahme, der Inhalt der von Dr. S . versandten Postkarten sei strafrechtlich irrelevant, ist vor allem darauf gestützt, dass der historische Dr a- cula " einerseits als grausamer Tyrann, der seine Feinde pfählen l ieß , und and e- rerseits als fanatischer Kämpfer für die Gerechtigkeit " gelte. Daher sei nicht "zwingend", dass Dr. S. die Familie R . bedrohen wollte, mögliche r- weise habe er nur ankündigen wollen, "dass er mit Nachdruck für Gerechtigkeit kämpfe n werde". Hierfür spreche auch, dass er sie " Betrüger " genannt habe. Gegen die Annahme, dass er sein Verhalten selbst als strafbar werte, spreche, dass er als Akademiker dann kaum offene Postkarten verschicken w ü rde, da er auf diese Weise leicht überführt werden könne. Dass die Empfänger sich nach ihren Aussagen bedroht gefühlt hätten - ohne dass dies die Strafkammer als unzutreffend bewertet hätte, bedeute, so ein Zeuge, "Vlad Tepes" in Rumänien "Tod" - sei irrelevant. Ob eine Drohung i . S . d . §§ 240, 241, 2 55 StGB vorliege, richte sich nicht danach, ob der Bedrohte die Ankündigung des Übels ernst nehme, abzustellen sei allein auf den Drohenden. Auch sei nicht klar genug, was überhaupt angedroht sei. Diese Ausführungen halten weder zur objektiven noch zu r subjektiven Seite r echtlicher Überprüfung stand. a) Eine Drohung im Sinne der genannten Vorschriften ist die Ankünd i- gung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder j e- denfalls zu haben vorgibt (vgl. zusammenfassend Fischer , StGB , 59. Aufl. , § 240 Rn . 31 mwN). An der Ankündigung eigenen künftigen Verhaltens hat die 22 23 24 - 11 - Strafkammer zu Recht keinen Zweifel. Ob ein empfindliches Übel angekündigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der Erklärung, der nach dem Empfängerhor i- zont zu besti mmen ist (Vogel in LK , 12. Aufl. , § 253 Rn. 7). Hier haben die Empfänger der Postkarten, so die Strafkammer, deren Inhalt in dem für sie landläufigen Sinn als Bedrohung mit dem Tod oder jede n- falls mit schwerer körperlicher Misshandlung verstanden und ernst genommen. Nicht tragfähig ist die in diesem Zusammenhang - hilfsweise - angestellte Erwägung der Strafkammer, wenn eine Drohung vorläge, sei sie zu unpräzise. Dass hier eine (etwaige) Drohung auf etwas ander e s gerichtet sein könnte als Tod oder jedenfalls schwere körperliche Misshandlung, ist nicht erkennbar. E i- ne solche Drohung bedarf aber kein er präzisierenden Erläuterung . b) Der Vorsatz des Täters muss darauf gerichtet sein, dass der Empfä n- ger die Äußerungen als Drohung versteht und erns t nimmt. Anhaltspunkte für die - eher fern liegend erscheinende - Annahme, Dr. S . hätte geglaubt, der Karteninhalt würde von den Empfängern entgegen seinem für sie landläufigen Sinn wegen uneindeutiger historischer Überlieferungen nur als Streben nach Gerechtigkeit bewertet, sind weder genannt noch er kennbar. Offenbar kommt die Strafkammer deshalb zu dieser Annahme, weil anderes nicht "zwingend" sei; wie dargelegt, ist dies jedoch ein rechtsfehlerhafter Maßstab. c) In subjektiver Hinsicht kann im Ü brigen allein der Hinweis, dass die Empfänger der Karten als " Betrüger " bezeichnet wurden, nicht tragfähig bel e- gen, ob Dr. S. (anders als ihm vorgeworfen) überhaupt glaubte, noch (im Einzelnen wiederholt wechselnde) Ansprüche zu haben. Andernfalls wär e für 25 26 27 28 - 12 - Überlegungen zu besonderem Einsatz für die Gerechtigkeit ohnehin kein Raum. d) Es wäre auch zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte kurz nach der Versendung der Postkarten ohne erkennbare weitere Begründung neue hohe Forderungen erhob. Dies kön nte dagegen sprechen, dass er nur künftiges Bemühen um Gere chtigkeit ankündigen wollte. e) Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist die Annahme, gegen eine auf strafbares Ve rhalten gerichtete Vorstellung von Dr. S . spreche auch, dass er als Zahnarzt (A kademiker) dann schwerlich für " jeden lesbare " offene Karten verschickt und so die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung erhöht hätte. Es fehlt die Erörterung des offensichtlich gegenläufigen Gesichtspunkts, dass er die Karten nicht mit seinem Namen unterschr ieben hat. Soweit die Karten in Deutschland gelesen werden konnten, kommt hinzu, dass wohl die wenigsten potentiellen Leser Rumänisch können. 5. H insichtlich des Angeklagten M. stützt sich die allein getroffene Feststellung, insoweit hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, nur auf de s- sen Angabe, er habe zwar den Inhalt der Postkarten gekann t und gewusst, dass sie Dr. S. abschicken wollte, damit jedoch nichts zu tun gehabt. Nicht erörtert ist jedoch in diesem Zusammenhang die festgestellte Aussage einer Freundin von M. , R . hätte gezwungen werden sollen, anzuerkennen, "dass irgendein Grundstück in Rumänien Dr. S . gehö re"; dies, so die ebe n- falls mit geteilte Aussage R. s, deckt sich mit Forderungen, die bald nach d en Postkarten an ihn gestellt wurden. M . und seine Leute, so die Freundin, hätten diese Unterschrift erzwingen wollen. Schon dieses Beweise r- gebnis ist - unabhängig davon, wie es letztlich tatrichterlich zu werten ist - u n- 29 30 31 - 13 - vereinbar mit der Annahme, nich ts deute auf eine Mitwirkung von M . an der Drohung mit den Postkarten hin. 6. Da die Sachrüge durchgreift, kann der in der Hauptverhandlung hilf s- weise gestellte Aussetzungsantrag eines Verteidigers auf sich beruhen. Zu Grunde liegt, dass ein am 22. Februar 2011 an das Landgericht gerichteter Akteneinsichtsantrag dort unbearbeitet blieb; auch die Staatsanwaltschaft hat bei der Aktenweiterleitung am 22. März 2011 hierauf nicht hingewiesen. Wi e- derholt wurde der Antrag nicht (vgl. insoweit BGH, Beschlu ss vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 mwN). Der Aussetzungsantrag war j e- de n falls nur für den Fall gestellt, " e- deutung beimessen und die dort in Bezug genommenen Verfahrenstatsachen n will" . Di es ist nicht der Fall. 7. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerke n- nung von Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ist mit der Aufhebung des Urteils gegenstandslos (BGH , Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357 /05 mwN). 8. Wie auch im Urteil mitgeteilt ist, bewertet die (unverändert zugelass e- ne) Anklage die Versendung der Postkarten als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), die in Tatei n- heit mit den durch den gescheiterten Überfall in Re . verwirklichten Tatbeständen stehe. Dies veranlasst folgende vorsorgliche Hinweise: a) Es bedarf der Klärung, ob die Postkarten an Frau und Tochter nur Druck auf den Nebenkläger ausüben sollten oder ob a uch diese zur Zahlung 32 33 34 35 - 14 - aufgefordert werden sollten, wofür die Formulierung "gebt zurück ihr Betrüger" sprechen könnte. Sollte nur auf den Nebenkläger Druck ausgeübt werden - auch Dritten in Aussicht gestellte Übel können genügen (vgl. Gropp/Sinn in MüK o § 240 Rn. 82 mwN) - könnte hier letztlich eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen (vgl. Vogel aaO Rn . 51). Sollten dagegen auch Frau und Tochter zur Zahlung aufgefordert we r- den, wäre (versuchte) Erpressung mehrfach erfüllt, selbst wenn sich d ie Ford e- rungen, jedenfalls wirtschaftlich, nur gegen ein Vermögen richtete, da § 253 StGB auch das höchstpersönliche Rechtsgut Willensfreiheit schützt (BGH , U r- teil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92 mwN). Allein dadurch, dass, wie die Strafkammer festgestel lt hat, die Postkarten - sei es auch gleichzeitig - (von K . etwa 45 km entfernt) im selben Briefpostzentrum in Ko . au f- gegeben wurden, wären diese Taten nicht zu einer natürlichen Handlungsei n- heit verbunden (BGH, Urteil vom 24. Nove mber 2004 - 5 StR 220/04, wistra 2005, 56, 57). b) Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) erfordert eine Drohung mit g e- genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig i st, lassen sich nicht allgemein festlegen. Gegenwärtigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vo r- liegen, wenn dem Opfer eine - nicht zu lang bemessene - Zahlungsfrist ge setzt ist. Entscheidend sind die nicht zuletzt nach Maßgabe der vom Täter für mö g- lich ge haltenen Opfersicht zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls, wobei das Revisionsgericht im Wesentlichen nur den vom Tatrichter angelegten Ma ß- stab überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, 36 37 38 - 15 - NStZ - RR 1999, 26 6 , 267; B eschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 489/97, NStZ - RR 1998 , 1 35; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96 , BGHR StGB § 255 Drohung 9 jew. mwN). c) Wieso durch die Versendung von Postkarten eine Waffe oder ein a n- deres gefährliches Werkzeug verwendet sein könnte ( § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), ist nicht ersichtlich. d) Tateinheit zwischen dem gescheiterten Überfall und der versuchte n Erpressung durch die Postkarten läge nicht vor, auch wenn, wie die Strafka m- mer erwä gt, die Motive von Re. auf den Karten a uf den dort versuchten Überfall hinweisen und so die neue Drohung unterstreichen sollten. Auch wenn im Rahmen einer (versuchten) Erpressung mehrere Einzelakte auf den Willen des Opfers einwirken sollen und somit nur die ursprüngliche Drohung durchg e- halten wird, liegt Tateinheit im Blick auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt nur bei engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dieser Einzelakte vor (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369). Dies ist im Verhältnis zwischen e inem versuchten Überfall in Re . und Wo chen später von Ko. mit der Post nach Bukarest und Re. g e- schickten Drohungen nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die erste Tat die E r- pressung nur vorbereiten sollte, ohne dass der Erpresser am unmittelbaren Taterfolg wirtschaftliches Interesse hatte. Wären aber nicht einmal zwei unmi t- telbare Erpressungsversuche unter den gegebenen Umständen tateinheitlich verbunden, kann für einen Erpressungsversuch und den vorangegangenen Versuch, die Aussic hten dieses Erpressungsversuchs durch die einschüchter n- de Wirkung einer anderen Straftat zu vergröß ern, erst recht nichts anderes ge l- ten. 39 40 - 16 - 9. Die Hauptverhandlung, die sich, naheliegend wegen der schwierige n Beweislage, über 21 Verhandlungstage hinzog, fand mit reduzierter Gericht s- besetzung statt. Die nach der Zurückverweisung einer Sache mögliche Änd e- rung der Besetzungsentscheidun g erscheint hier erwägenswert. Nack Wahl Graf Jäger Sander 41
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