BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 287/15 vom 29. September 2015 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septe m- ber 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bun desgerichtshof Rothfuß als Vorsitzender, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Bundes anwalt bei m Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterha l- ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer En t- ziehungsanstalt gemäß § 6 4 StGB angeordnet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer unbeschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, insgesamt die Verletzung materiellen Rechts, wobei sie die Anordnung der vom Landgericht abgelehnten Unterbringung des Beschuldigt en in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anstrebt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Beschuldigte, der bereits sieben Mal strafr echtlich in Erscheinung getreten ist, davon auch zweimal wegen Körperverletzungsdelikten und zwe i- mal wegen Bedrohung, wobei eine der Bedrohungen mit einem gefährlichen Gegenstand vorgenommen wurde, leidet an einer emotional instabilen Persö n- lichkeitsstörun g des impulsiven Typs (ICD - 10: F60.30) und erheblichem Alk o- holmissbrauch. Am 3. Juni 2014 konsumierte er nach einem für ihn enttäuschenden Gang zum Arbeitsamt unbekannte Mengen an Bier und Schnaps. Als seine Ehefrau ihm gegen 16 .00 Uhr begegnete, beschi mpfte der erheblich alkohol i- schlafe, und folgte ihr auf ihrem Weg zur Bank. Hierbei passierte er den Bie r- garten eines Spielcenters, in dem sich die Gäste unterhielten und lachten. Der Beschuldigte war der Ansicht, die besagten Biergartengäste würden über ihn lachen, und ging nach Hause, um ein Samuraischwert (Gesamtlänge 98,5 cm, Klingenlänge 69,5 cm) und eine Machete (Gesamtlänge 49 cm, Klingenlänge 36,5 cm) zu holen. Hiermit fuchtelnd stellte er sich gegen 17 .00 Uhr vor den Biergarten und rief den circa fünf bis sieben Metern entfernten Biergartengä s- h mit dieser Drohung rächen, jedoch niemandem wirklich den Kopf abschlagen. Die Geschädigten verließen hierauf den Biergarten und riefen um 17.02 Uhr die Polizei, während der Beschuldigte in seine benachbarte Wohnung zurückkehrte und eine Lan g- waffe, Modell Carcano 1891, 6,5 mm Kaliber, bei der das Patronenlager ve r- 3 4 5 - 5 - schlossen war, so dass die Waffe nicht mehr zum Verschießen von Munition geeignet war, holte. Wieder am Biergarten angekommen richtete der Beschuldigte die Waffe auf die dort ermittelnden Poliz eibeamten, PHM R . , PK W . und POK S . , und rief diesen zu, dass es sich um eine scharfe Waffe ha n- d e le, die geladen sei, und er auch mit dieser umgehen könne. Daraufhin gingen die Polizeibeamten in Deckung und konnten ihre Ermittlungen nicht fortsetzen. Der Beschuldigte legte die Langwaffe ab und nahm erneut das Samuraischwert und die Machete zur Hand, ging mit diesen zur nächsten Kreuzung und forderte mit dem Samuraischwert und der Machete fuchtelnd wiederholt die Polizeib e- amten auf, ihn zu erschießen. Dabei ging er zunächst aggressiv auf PHM R. zu, der rückwärts wich und den Beschuldigten aufforderte, die Messer wegzulegen. Als der Beschuldigte sich kurzzeitig neben dem Polizeibus niede r- kniete, erweckte er den Eindr uck, er würde aufgeben, stand dann jedoch wi e- der auf und ging - erneut mit Samuraischwert und Machete in der Hand - die s- mal auf POK S . mit der Forderung zu, ihn zu erschieße n. POK S. wich circa 15 Meter mit gezückter Waffe zur ück, aber der Beschu l- digte schloss immer weiter auf. Auch PHM R . , PHM A . und PK W . hatten jeweils die Dienstwaffe gezückt und waren schussbereit. Als der Beschuldigte nur noch circa zwei Meter von POK S . e ntfernt war, feuer te PHM R. auf den Beschuldigten. Das Projektil ging durch den rechten Oberschenkel des Beschuldigten und schlug letztlich im linken Knie ein. Da der Beschuldigte nicht direkt zu Boden ging, folgten zwei weitere Schüsse, bis der Be schuldigte überwältigt werden konnte. Der Beschuldigte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor, einen der Polizeibeamten zu verletzen und erachtete dies, da er die Me s- ser zuletzt nach unten gerichtet hielt, auch nicht für möglich. Er wo llte mit se i- 6 7 - 6 - nem Vorgehen ausschließlich die vier Polizeibeamten zur Schussabgabe auf ihn zwingen. Eine Blutprobe des Beschuldigten ergab im Wege der Rückrec h- nung eine maximale BAK von 2,6 Promille zum Tatzeitpunkt. Die Steuerung s- fähigkeit des Beschuldigten war bei der Tat aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen sowie eines leicht - bis mittelgr a- digen Rauschzustands mit kognitiven Funktionseinbußen wie Stimmungslabil i- tät und deutlichen Aufmerksamkeitsstörungen sicher erheblich vermindert (§ 21 StGB) und nicht ausschließbar aufgehoben (§ 20 StGB). Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer En t- ziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psy chiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das Landgericht abgelehnt. II. Das Urteil hält materiell - rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand. 1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 63 StGB weist durc h- greifende Rechtsfehler auf. a) Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei den am 3. Juni 2014 begangenen Taten in Folge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen sowie eines leicht - bis mitte lgradigen Rauschzustands mit kognitiven Funktionseinbußen wie Stimmungslabilität und deutlichen Aufmerksamkeitsst ö- rungen sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht au s- schließbar sogar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war. Hierbei teilt d as landgerichtliche Urteil jedoch nicht mit (wie aber erforderlich, vgl. u.a. BGH, B e- 8 9 10 11 - 7 - schluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 163/15), welches Eingangsme rkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegend erfüllt ist und ob es sich dabei nur um eine vorübe r- gehende Störung oder e inen länger andauernden Defektzustand gehandelt hat. Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die fes t- gestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die S teuerungsfähigkeit ausg e- wirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Z u- stand zurückzuführen sind (vgl. u.a. BGH, Beschlu ss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 , NStZ - RR 2014, 75, 76 mwN). Dies kann schon deshalb nicht offen bleib en, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende Gefährlic h- keitsprognose maßgeblich an den Zustand des Betroffenen anknüpft (BGH, B eschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 75, 77) und eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vo r- liegt. Vorübergehende Defekte genügen nicht (BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, NStZ - RR 2005, 370, 371; van Gemmeren in MüKoStGB, 2. Aufl., § 63 R n. 31; Schöch in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 63 Rn. 8). Auch bei Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angebracht sein, wenn der Beschu l- digte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in kr ankhafter Weise alkoho l- überempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig - seelischen St ö- rung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche E r- eignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ - RR 2014, 207). Die Ausführungen des Landgerichts hierzu e r- möglichen jedoch keine abschließende Beurteilung, ob ein solcher Fall hier g e- geben ist. - 8 - b) Bei der Prüfung der M aßregelanordnung führt das Landgericht weiter aus, der Beschuldigte habe zwar im Zustand sicher verminderter Schuldfähi g- keit (§ 21 StGB) rechtswidrige Taten begangen, nämlich Bedrohungen, Wide r- stand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und versuchte Nötigu ngen, und es müsse bei dem Beschuldigten auch künftig mit vergleichbaren Taten g e- rechnet werden. Gleichwohl lehnt es die Maßregelanordnung ab, weil es - sich dem Sachverständigen diesbezüglich anschließend - keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür er kenne, dass der Beschuldigte künftig eine versuchte oder vollendete Körperverletzung begehen werde. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten und der hiesigen Tatbegehung, die ebenfalls nicht auf eine Körperverletzung, sondern nur auf Bedrohu ngs - , Nötigungs - und Widerstandshandlungen abzielte, sei auch für die Zukunft mit einer Wah r- scheinlichkeit höheren Grades nur mit Bedrohungs - und Nötigungsdelikten zu rechnen. Zutreffend hat das Landgericht zwar erkannt, dass die Anlasstat selber nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustands zu erwarten sind und ob diese erheblich sind (vgl. u.a. B GH, Urteil vom 15. August 2013 - 4 StR 179/13). Die Ausführungen des L andgerichts zur Gefährlichkeitsprognose la s- sen jedoch besorgen, dass es einen zu strengen Maßstab angelegt und ve r- kannt hat, dass es nicht zwingend einer Körperverletzung als künftig zu erwa r- tender Straftat bedarf. Bereits der erneut zu erwartende Widersta nd gegen Vollstreckungsbeamte, bei dem jedenfalls von einem unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen ist (vgl. BGH, U r- teil vom 9. August 1972 - 2 StR 264/72), kann als mittlere Kriminalität gewertet werden. Ohnehin müss en die zu erwartenden Taten zwar grundsätzlich im B e- reich mittlerer Kriminalität liegen, jedoch ist eine Unterbringung nach § 63 StGB auch unter dieser Schwelle nicht völlig ausgeschlossen. Dann ist allerdings eine 12 13 - 9 - besonders sorgfältige Darlegung der Gefäh rlichkeitsprognose und der konkr e- ten Ausgestaltung der Taten erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 573; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 75 und vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12, NStZ - RR 2013, 303, 304 f.). Auch Todesdrohungen können eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechtsfriedens darstellen, insbesondere wenn diese unter Einsatz gefährl i- cher Gegenstände ausgesprochen werden (v gl. auch BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NSt Z - RR 2014, 75, 77) und den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden beei n- trächtigen, da die Bedrohung aus Sicht des Betroffenen die nahe liegende G e- fahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 271, 272 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300, 301). Vorliegend hat sich das Landgericht weder mit der Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit einem Samuraischwert und einer Machete b is auf zwei Meter POK S. näherte und mit diesen Gegenständen bereits zuvor die Gäste des Biergartens mit einem derart massiven Auftreten bedroht hatte, dass d iese sich ins Gebäude in Sicherheit brachten, noch mit dem Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine für die Betroffenen nicht erkennbar funktionsunfähige Langwaffe zur Unterstreichung seiner Drohungen verwend e- te, auseinandergesetzt. Auch die Vo rstrafen des Beschuldigten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten und Bedrohungen mit gefährlichen Gege n- ständen, bleiben in diesem Zusammenhang unerörtert. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Abl ehnung der Unterbringung na ch § 63 StGB. 14 - 10 - Das Übermaßverbot nach § 62 StGB würde hier einer Anordnung gemäß § 63 StGB nicht grundsätzlich entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu e r- wartenden Taten gegenüb er willkürlichen Opfern und des Eingriffs in das Pe r- sönlichkeitsrecht der von der Maßregel nach § 63 StGB Betroffenen stünde dieser Eingriff nicht von vorneherein außer Verhältnis (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11). Die Ablehnu ng der Unterbringung gemäß § 63 StGB ist auch nicht de s- halb hinzunehmen, weil eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet wo r- den ist. Da das Landgericht sich nicht dazu verhält, ob in erster Linie die B e- handlung der Persönlichkeitsstörung oder des Alkohol missbrauchs oder beider Phänomene erforderlich ist, können die Voraussetzungen des § 72 StGB ebe n- falls nicht überprüft werden. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Enziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ohnehin nicht frei von Rechtsfehlern. Die Bej ahung einer hinre i- chend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht setzt sich insoweit über den Sachve r- und intellektuel l in der Lage sei, eine Entziehungsbehandlung erfolgreich n- knüpfungspunkten und Ausführungen des Sachverständigen lässt das landg e- richtliche Urteil jedoch vermissen und verhält sich auch nicht zu der vom Sac h- verständigen für erforderlich gehaltenen testpsychologischen Zusatzunters u- chung. Zwar darf das Landgericht von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen, doch hätte es sich dafür erschöpfend mit dessen Ausführungen auseinanderse tzen und diese im Einzelnen darlegen müssen, da andernfalls dem Revisionsgericht eine Prüfung nicht möglich ist, ob der Tatrichter das Gu t- 15 16 17 - 11 - achten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat sowie woher sich sein besseres Fachwi ssen ergibt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01 und vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 435/09, NStZ - RR 2010, 105, 106; BGH , Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05, NStZ - RR 2006, 24 2, 243). Dem genügt der bloße Verweis auf die Ernüchterung des B e- schuldigten durch die eigenen Verletzungen als Tatfolgen und die dadurch b e- dingte Therapiebereitschaft nicht. Ohne eine Bestimmung des Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB einersei ts und nähere Ausführungen zur Therapierbarkeit der Persönlic h- keitsstörung und des Alkoholmissbrauchs andererseits ist die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht gegeben (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 1 1. August 2011 - 4 StR 267/11). 3. Das angefochtene Urteil war daher (sowohl als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet als auch die Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden war) aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, da nicht ausgeschlo s- sen werden kann, dass erneut eine Unterbringung des Beschuldigten angeor d- net wird. 18 19 20 - 12 - 4 . Von der Aufhebung nicht betroffen sind jed och die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die deshalb bestehen bleiben. Denn die diesen Fes t- stellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit war die Revision zu verwerfen. Das neue Tatg e- richt kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wide r- sprechen. Rothfuß Jäger Cirener Radtke Fischer 21
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