BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 289/03 vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 be-schlossen:1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteildes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 2002 alsunzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird als unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe: In seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2003 hat der Generalbundesanwaltausgeführt:"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, haben der Ange-klagte und sein Verteidiger durch ausdrückliche Erklärung auf die Einle-gung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der Be-weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ihrer Wirksamkeit stehtnicht entgegen, dass auch auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtetworden war (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH NStZ 1997, 611, 612;BGH NStZ-RR 2000, 38, BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Der - 3 -Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht wi-derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002,114, jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit desVerzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.Die am 26. März 2003 zu Protokoll erklärte Revision des Beschwerde-führers richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen istSache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Seine Befugniszur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in de-nen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung desRechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat(vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem ande-ren Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu al-lein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcherGrund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, alsowenn - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht ver-spätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001,265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2003, mitdem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfenworden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Re-visionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."Dem tritt der Senat bei.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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