BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 289 /12 vom 26. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmu g- gels gemäß § 373 Abs. 1 AO in 63 Fällen zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Einzelstrafen hat es jeweils dem Strafrahmen für minder schwere Fälle en t- nommen, der - wie der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO). Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten bleibt ohne Erfolg, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrecht fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte im Zeitraum von Ok - tober 2006 bis einschließlich Oktober 2009 am Hande l mit Keramikmonolith aus Fahrzeugkatalysatoren mit, der auf dem Luftweg aus Nigeria angeliefert wurde und im Inland an Recyclingfirmen, die der Angeklagte zunächst selbst ausfindig zu machen hatte, gewinnbringend weiterverkauft wurde. Als Beza h- 1 2 3 - 3 - lung erhie lt der jeweils im eigenen Namen handelnde Angeklagte eine g e- wichtsabhängige Provision. Nach dem Weiterverkauf der Ware zahlte der A n- geklagte den von den Recyclingfirmen erhaltenen Kaufpreis abzüglich Umsat z- steuer in bar an Mittelsmänner der nigerianischen Lieferfirmen aus. Um mö g- lichst große Gewinne aus den Geschäften nach Afrika zurücktransferieren zu können und hohe Einfuhrabgaben zu vermeiden, gab der Angeklagte jeweils bei den von ihm oder durch Bevollmächtigte bei der Einfuhr am Flughafen Frankfurt abg egebenen Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen zu niedrigen Warenwert an. Hierdurch wurde bei der Ei n- fuhr des Keramikmonolith mindestens Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insg e- samt 814.265,42 Euro zu niedrig festgesetzt un d dadurch verkürzt. Die nach dem Weiterverkauf auf die Verkaufserl ös e zu entrichtende Umsatzsteuer führte 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerb smäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO). a) Durch die inhaltlich unrichtigen Zollanmeldungen hat der Angeklagte Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 2 UStG, Art. 28, 29, 59 Abs. 1, Art. 79, 217 ZK ) . b) Das Landg ericht hat den Schuldumfang zutreffend bestimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte j e- weils die beim Weiterverkauf der Waren anfallende Umsatzsteuer anmeldete und dass er dabei gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG hinsichtlich der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Denn dieser Vo r- steuerabzug lässt die im Rahmen der Zollanmeldung bei Einfuhr der Waren begangene Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer unberührt und führt bei A b- 4 5 6 7 - 4 - führung der geschuldeten Um satzsteuern an die Finanzbehörden nach der We i- terveräußerung allenfalls zu einer Schadenswiedergutmachung. Zwar ist der Anspruch auf Vorsteuererstattung verfahrensrechtlich ein unselbständiger Anspruch. Denn bei der Berechnung und Festsetzung der U m- satz steuer bilden die nach § 16 Abs. 1 UStG berechnete Umsatzsteuer und die Summe der Vorsteuerabzugsansprüche im Sinne des § 16 Abs. 2 UStG u n- selbständige Besteuerungsgrundlagen, deren Saldo die für den Besteuerung s- zeitraum zu berechnende Steuer gemäß § 18 Ab s. 1 UStG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100). Dies gilt hier aber erst für die Berechnung der Steuer nach Weiterveräußerung der Waren im Rahmen der dann gemäß § 18 Abs. 1 UStG abzugebenden Umsatzsteuer - voranmeldu ngen. Im Rahmen der Zollanmeldungen bei Einfuhr der Waren, die allein Gegenstand der Verurteilung sind, findet kein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG statt. Die Umsatzbesteuerung bei der Einfuhr der Waren und der Vorsteuera b- zug nach deren Weit erveräußerung beruhen mithin auf unterschiedlichen wir t- schaftlichen Sachverhalten, die nicht nur zeitlich auseinanderfallen, sondern auch in unterschiedliche Steueranmeldungen Eingang finden. Es liegt daher auch kein Fall vor, bei dem die Berücksichtigung nicht geltend gemachter Vo r- steuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG lediglich wegen des Kompensation s- verbots gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bei Bestimmung des tatbestandlichen Schuldumfangs außer Betracht zu bleiben hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 199 0 - 3 StR 16/90, wistra 1991, 107 sowie Jäger in Klein, Abg a- benordnung, 11. Aufl. § 370 AO Rn. 130 ff. mwN). Nichts anderes ergibt sich auch aus Absatz 14 der Dienstvorschrift Ei n- fuhrumsatzsteuer der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung 8 9 10 - 5 - (VSF ) Z 8101, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Danach wirkt sich ein zu viel oder zu wenig erhobener Betrag an Einfuhrumsatzsteuer infolge der der als Einfuhrumsatzsteuer erhob ene Steuerbetrag für das Unternehmen wir t- schaftlich lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt. Bereits der dort ve r- wendete Begriff der Nachholwirkung macht deutlich, dass es sich dabei um ei - ne nachträgliche Schadenswiedergutmachung bei Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer für die Weiterveräußerung der Waren handelt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass nach Auffassung der Finanzverwal - zum Vorsteuerabzug Berecht igte nicht von Amts wegen zu ändern seien, übe r- sieht er, dass dies dann nicht gelten soll, wenn die Einfuhrumsatzsteuer - wie hier - hinterzogen worden ist (vgl. Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer VSF Z 8101 Abs. 51 Satz 3 Buchst. c). c) Die Urteilsfe ststellungen belegen auch den Tatvorsatz des Angekla g- ten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hä lt und ihn auch verkürzen will (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, wistra 11, 465 mwN). Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es dabei keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes; es g e- nügt, dass de r Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatb e- stands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl. BGH aaO ). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Angeklagte nahm die grobe Unrichtigkeit seiner Angaben zum Wa renwert bei der Zollanmeldung in 11 12 - 6 - Kauf, um bei der Einfuhr nicht hohe Abgabenbeträge zahlen zu müssen (UA S. 8). Er wusste, dass er bei Anmeldung der tatsächlichen Warenwerte um ein Vielfaches höhere Einfuhrumsatzsteuerbeträge hätte zahlen müssen und dass e r auf diese Weise Einfuhrumsatzsteuer verkürzte (UA S. 21 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem Tatvorsatz nicht entgegen, dass der Angeklagte - wie von vornherein beabsichtigt - jeweils nach der Weiterveräußerung der Waren die da bei anfallende Umsatzsteuer anmeldete (und auch an die Finanzbehörden abführte) und dass er hierbei g e- mäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG hinsichtlich der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Denn die Anmeldung und Abführung di e- ser Um satzsteuer erfolgte jeweils erst nach Vollendung der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer und führt e allenfalls zu einer Schadenswiedergutma - chung. Eine beabsichtigte Schadenswiedergutmachung ist aber ein außerhalb der Tatbestandsverwirklichung liegender Gesichtspunkt und lässt deshalb den Vorsatz unberührt. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung ist dem Täter z u- gute zu halten, wenn er bereits bei der Tatbegehung eine spätere Schaden s- wiedergutmachung vorhatte. Dies hat das Landgericht nicht verkannt (UA S. 24). d) Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne von § 373 Abs. 1 AO. Gewerbsmäßig keit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs vor , wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Beg e- hung von Straftaten der fra glichen Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; dabei genügen auch mitte l- bare Vorteile (vgl. die Nachweise bei Jäger in Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl. § 373 Rn. 16 f.). Diese Voraussetzungen sind hier geg eben, denn der Ang e- 13 14 15 - 7 - klagte handelte in allen 63 Fällen, um hohe Einfuhrabgaben zu vermeiden. Er 7), sondern auch eigennützi v 7) und - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe ergibt - auch um sich die Provisionen der nigerianischen Liefera n- ten, die er erst nach Auskehrung der Erlöse aus dem We iterverkauf der eing e- führten Waren erhielt, zu sichern. Damit sollten nach der Vorstellung des Ang e- Maßgeblich ist ins oweit allein die Sicht des Angeklagten. Der Umstand, r- r- keit entrichteter Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer a uf die beim Weiterverkauf anfallende Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) letztlich auf einen Liquid i- tätsvorteil beschränkte, steht deshalb gewerbsmäßigem Handeln nicht entg e- gen. Selbst wenn es dem Angeklagten von Anfang an bei der Tatbegehung vo r- rangig l ediglich auf die Erzielung eines Liquiditätsvorteils im Zeitraum zwischen der Einfuhr und der Weiterveräußerung der eingeführten Waren angekommen sein sollte, läge gewerbsmäßiges Handeln vor; denn die von dem Angeklagten enwerte betrugen durchgängig nur einen 10). 16 - 8 - Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns steht auch nicht entgegen, dass die Tat en nicht nur strafbar, sondern - anders als es der Angeklagte ang e- nommen hatte (UA S. 8) - im Hinblick auf die Stundungsmöglichkeit des § 21 Abs. 3 UStG wirtschaftlich sogar unnötig waren. Maßgeblich ist allein die Vo r- n- fuhrabgaben zu vermeiden (UA S. 7). Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger 17
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