BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 290/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts W374rzburg vom 14. Februar 2007 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen zur374ckgewiesen, weil die formellen Voraussetzungen einer Anordnung nach 247 66b Abs. 2 StGB nicht erf374llt seien. Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des landge- richtlichen Urteils und eine Zur374ckverweisung zu erneuter Verhandlung und Entschei- dung. Das Rechtsmittel, welches der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg. - 4 - I. 2 1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt: 3 Der fr374here Tatrichter - Landgericht W374rzburg - hatte den Betroffenen, damals als Zuh344lter t344tig, am 9. November 1998 wegen schweren Menschenhandels in zwei F344llen - jeweils in Tateinheit mit anderen Delikten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 4 Dabei hatte das Landgericht in dem f374r die Anordnung einer nachtr344glichen Si- cherungsverwahrung allein relevanten Tatkomplex 204Suchra S." eine Einzelstrafe in H366- he von f374nf Jahren verh344ngt. Dieser lagen elf - tateinheitlich verwirklichte - Straftatbe- st344nde zugrunde, wobei nur die letzte Tat eine Katalogtat im Sinne des 247 66b Abs. 2 StGB ist: Menschenhandel (247 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB aF), begangen durch Anwer- bung der 19 Jahre 2 Monate alten Prostituierten 204Suchra S.223 Ende Juli 1996; Dirigierende Zuh344lterei (247 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), begangen im Zeit- raum von Ende Juli 1996 bis zum 29. Juli 1997; Ausbeuterische Zuh344lterei (247 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen im Zeit- raum (jedenfalls) vor September 1996; K366rperverletzung (247 223 StGB) zum Nachteil der 204Suchra S.223, begangen im August/September 1996; Gef344hrliche K366rperverletzung (247 223a StGB aF), begangen zum Nachteil der 204Suchra S.223 im September 1996; Gef344hrliche K366rperverletzung (247 223a StGB aF) und N366tigung (247 240 StGB), - 5 - begangen zum Nachteil der 204Suchra S.223 im Juni 1997; Gef344hrliche K366rperverletzung (247 223a StGB aF) zum Nachteil Damir M., be- gangen am 29. Juli 1997; Sachbesch344digung (247 303 StGB), begangen am 29. Juli 1997; Freiheitsberaubung (247 239 StGB) zum Nachteil 204Suchra S.223, begangen am 29. Juli 1997; Versuchter schwerer Menschenhandel (247 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) zum Nachteil 204Suchra S.223, begangen am 29. Juli 1997. 5 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB verneint. 6 a) Die formelle Voraussetzung der Verurteilung des Betroffenen zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens f374nf Jahren wegen einer oder mehrerer Katalogtaten liege nicht vor. Im Hinblick auf das erhebliche 334bergewicht von Nichtkatalogtaten, welche der Einzelfreiheitsstrafe von f374nf Jahren zugrunde liegen, k366nne ausgeschlossen wer- den, dass auch allein wegen der abgeurteilten Katalogtat eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt worden w344re. 7 b) Dar374ber hinaus hat das Landgericht angezweifelt, ob der abgeurteilten Kata- logtat der Charakter einer Symptomtat f374r eine Ma337regelanordnung beigemessen wer- den k366nne, weil nach den Angaben des Gutachters eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten auch 204bei Wegfall der Katalogtat zu bejahen gewesen" w344re. 8 c) Jedenfalls aber fehle es an der f374r die Anwendung des 247 66b Abs. 2 StGB geforderten neuen Tatsache. Die erst im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkran- - 6 - kung habe sich nicht in einer f374r die Gef344hrlichkeitsprognose relevanten Weise im Ver- halten des Verurteilten ausgedr374ckt; insoweit st374tzt sich das Landgericht ausdr374cklich auf den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 (BGHSt 51, 191). II. 9 Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. 10 Vorliegend kann offen bleiben, ob das Landgericht zutreffend das Vorliegen der formellen Voraussetzungen einer Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah- rung nach 247 66b Abs. 2 StGB verneint hat, weil jedenfalls die psychische Erkrankung des Betroffenen keine neue Tatsache darstellt und auch die weiteren angef374hrten Gr374nde keine Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung begr374nden. 11 1. Eine Anordnung nach 247 66b Abs. 2 StGB kn374pft zwar grunds344tzlich an die Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 StGB an; allerdings werden die in Betracht kom- menden Anlassverurteilungen enger gefasst und die erforderliche Mindeststrafe der Anlassverurteilung auf mindestens f374nf Jahre Freiheitsstrafe festgelegt und damit an die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung zudem ohne die 374brigen Voraussetzungen des 247 66 StGB bewusst hohe Anforderungen gestellt. Dem Grundsatz der Verh344ltnis- m344337igkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene sich einer oder meh- rerer sehr schwerwiegender Taten schuldig gemacht haben muss. Zudem muss der Betroffene zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens f374nf Jahren verurteilt sein, um das Gewicht der von ihm bereits ausgegangenen und im Falle von Wiederholungs- taten drohenden Gef344hrlichkeit zu kennzeichnen (vgl. insoweit BTDrucks. 15/2887 S. 13, 15/3146 S. 10). Danach kann eine Freiheitsstrafe in dieser H366he auch eine Einzel- strafe wegen einer Straftat aus dem genannten Bereich sein. Eine Gesamtfreiheits- strafe in mindestens dieser H366he gen374gt jedenfalls dann, wenn dieser ausschlie337lich entsprechende Katalogtaten im Sinne dieser Vorschrift zugrunde liegen (vgl. hierzu - 7 - BGHSt 48, 100 zu 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB). Soweit es eine Vorverurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe betrifft, erf374llt diese die Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn zu erkennen ist, dass der T344ter bei einer der dieser Vor- schrift zugrunde liegenden Straftaten die geforderte Mindeststrafe verwirkt h344tte, so- fern diese Straftat als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden w344re (BGH NJW 1999, 3723). Den Fall tateinheitlicher Verurteilung, welche neben einer oder mehrerer Kata- logtaten auch weitere Straftaten erfasst, hat der Bundesgerichtshof - f374r 247 66b Abs. 2 StGB - noch nicht entschieden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof bei einer tateinheitlichen Verurteilung wegen einer Katalogtat sowie einer Nichtkatalogtat es f374r die formellen Voraussetzun- gen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB f374r im Grundsatz ausreichend erachtet, wenn die ausgeurteilte Strafe zumindest der erforderlichen Mindeststrafe entsprach (BGH NJW 1999, 3723, 3725). 12 Allerdings k366nnen die in der vorbezeichneten Entscheidung dargelegten Grunds344tze nicht ohne Weiteres auf 247 66b Abs. 2 StGB 374bertragen werden, weil gera- de f374r diese Fallgruppe durch den Gesetzgeber bewusst h366here Anforderungen ge- stellt werden sollten, wobei der Gesetzgeber zus344tzlich nur von einer geringen Anzahl denkbarer F344lle ausging (BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12). Auch entspricht der vorlie- gende Sachverhalt nicht der Entscheidung zu 247 66 Abs. 3 StGB; denn dort handelte es sich um durch eine Handlung tateinheitlich begangene mehrere Straftatbest344nde. Hier liegen demgegen374ber elf grunds344tzlich selbstst344ndige Handlungen 374ber einen Zeit- raum von einem Jahr vor, welche in der Ausgangsverurteilung nur durch eine zugleich begangene Dauerstraftat zur Tateinheit verklammert wurden. Der Senat neigt f374r sol- che F344lle dahin, dass bei tateinheitlicher Verurteilung von einer oder mehreren Kata- logtaten sowie weiteren Straftaten die formellen Voraussetzungen nach 247 66b Abs. 2 StGB nur vorliegen, sofern die mindestens f374nf Jahre Freiheitsstrafe erreichende Strafh366he wesentlich durch die Katalogtat gepr344gt ist. Dies entspricht auch 334berle- gungen, welche sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu 247 66b Abs. 2 StGB erge- ben (vgl. BTDrucks. 15/3146 S. 10). - 8 - 13 Letztlich kann diese Rechtsfrage aber offen bleiben, weil jedenfalls die mate- riellen Voraussetzungen einer nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben sind. 14 2. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten f374r sich genommen die nach- tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b StGB regelm344337ig nicht begr374nden kann (BGHSt 51, 191). Ma337gebliches Kriterium ist, ob sich die Erkrankung w344hrend der Strafhaft in einer f374r die Gef344hrlichkeitsprognose relevanten Weise im Verhalten des Verurteilten ausgedr374ckt hat (BGH aaO). Solches konnte die Strafkam- mer vorliegend gerade nicht feststellen. Der Verurteilte hat danach w344hrend seiner Haftzeit lediglich in zwei F344llen Gewalt gegen Sachen angewendet, im 334brigen liegen lediglich Verfehlungen mit Bagatellcharakter vor. Insoweit handelt es sich um ubiquit344- re und vollzugstypische Verhaltensweisen, welche ohne weitere Feststellungen nicht als Hinweise auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit eines Verurteilten gewertet werden k366nnen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; BGH NStZ 2007, 267). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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