BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/08 vom 3. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. M344rz 2008 wird als unzul344ssig verworfen (247 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der gest344ndige Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und die - im Sinne von BGHSt 50, 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erkl344rt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (SA II 413). Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grund-s344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenom-men werden. Allein die nicht n344her ausgef374hrte Behauptung des Angeklagten, er sei "in diesem Moment 205 in einem Schock" gewesen, begr374ndet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen Erkl344rung mit seinem Verteidiger ein Gespr344ch hier374ber gef374hrt hat und die 1 - 3 - verh344ngte Strafe der zuvor seitens der Kammer f374r den Fall eines Gest344ndnis-ses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach. Nack Wahl Kolz Graf Sander
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