ECLI:DE:BGH:2016:250816B1STR290.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/16 vom 25. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 1. Dezember 201 5 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwie sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Fällen des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Feststellungen tragen den Schluss der Kammer, der Angeklagte habe im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB durch vier Auszahlungen in Höhe von je 500.000 Euro jeweils die Zahlungsunfähigkeit der A . GmbH herbeigeführt, nicht. Weder enthalten die Feststellungen ein Rechenwerk, das die Auswirkungen dieser Abflüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der später in Insolvenz geratenen GmbH konkret belegt, noch kann dies den Urteilsgründen im Übrigen entnommen werden. Im Gegenteil stellt die Kamm er an anderer Stelle fest, dass von diesen ausgekehrten Beträgen über 1,5 Mio. Euro unmi t- telbar wieder an die Gesellschaft zurückgeflossen sind. 1 2 - 3 - 2. Die Beweiswürdigung hält in zweierlei Hinsicht revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand: a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutre f- fend ausgeführt hat, genügt das Urteil den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darstellung der Beweiswürdigung nicht. Anstatt eine zusammenfasse n- de Beweiswürdigung vorzunehmen, dokumentiert da s Urteil lediglich die B e- weisaufnahme, indem die Angaben des Angeklagten, die Aussagen von Ze u- gen und der Inhalt von Urkunden mitgeteilt werden. Es fehlt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat eine Reihe entlastender Gesichtspunkte vorgebracht, die von der Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch sonst a b- gehandelt werden. b) Die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist nicht recht s- fehlerfrei beweiswürdigend bele gt. In Fällen wie dem vorliegenden verlangt die Rechtsprechung hierfür en t- weder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuscha f- fenden Mittel andererse its oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer Anzeichen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. August 2013 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107 mwN). Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die Da r- stellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren R e- chenweg gewählt hat (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 3 StR 372/08, NJW 2009, 2 225, 2226 mwN). 3 4 5 6 - 4 - Vorliegend korrespondiert die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ledi g- lich mit Angaben des Zeugen Rechtsanwalt Hirte , der nur im Ergebnis eine U n- terdeckungsquote zu verschiedenen Stichtagen berichtet hat (UA S. 70). Die sachverstän dige Zeugin F. hingegen, Sachbearbeiterin für Buchprüfung beim Landeskriminalamt, konnte aufgrund der mangelhaften Buchhaltung zu den hier entscheidenden Stichtagen keinen Liquiditätsstatus berechnen (UA S. 67). Eine konkrete stichtagsbezogene Gegenüberst ellung im o.g. Sinne fehlt mithin. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 7
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