ECLI:DE:BGH:2019:240719B1STR290.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290 / 1 9 vom 24. Juli 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 24. Juli 201 9 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg - Fürth vom 1. April 2019 aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2017 we- gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Ein- satzstrafe: sieb en Jahre und sechs Monate) unter Einbeziehung einer Freiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten aus einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Senat hat die ses Urteil mit Beschluss vom 7. Novembe r 2017 (1 StR 517/17) im Straf- ausspruch aufgehoben, die Feststellungen aber bestehen lassen. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und für die verfahrensgegenständliche Tat wiederum e ine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 2 - 3 - Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Lan dgerichts Rechtsfeh- ler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 27. Mai 2008 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 1 StR 45/17 Rn. 8 f.) . Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 3
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